Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Der Sachbeschluß des Rekursgerichtes ist in Anbetracht der einheitlich beantworteten Frage, daß das Begehren der antragstellenden Vermieter dem Grunde nach nicht zu Recht besteht, wegen des damit ausgedrückten untrennbaren Sachzusammenhanges nicht in eine teils bestätigende und mangels Rechtsmittel-Zulässigkeitserklärung unanfechtbare und in eine abändernde und daher anfechtbare Entscheidung zerlegbar; vielmehr ist dieser Sachbeschluß als einheitlich abändernde Entscheidung voll anfechtbar.
In der Sache selbst kann der Ansicht des Gerichtes zweiter
Instanz nicht beigestimmt werden, daß die Vorschreibung und
Einhebung eines Erhaltungskostenbeitrages im Sinne des § 45 MRG bei
einem vereinbarten Pauschalmietzins nicht in Betracht komme. Es ist
zwar richtig, daß der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom
13. November 1984, 5 Ob 18/84, die Ansicht aussprach, es liege im
Wesen der Pauschalmietzinsvereinbarung, daß der Vermieter das Risiko
vorhersehbarer Erhöhungen der ihn treffenden Lasten voll zu tragen
hat, selbst wenn diese das vereinbarte Entgelt übersteigen, doch hat
sich diese Aussage ausdrücklich nur auf die Betriebskosten und
öffentlichen Abgaben, nicht jedoch auf den von diesen
Ersatzforderungen seiner Natur nach völlig verschiedenen
Erhaltungskostenbeitrag bezogen, wie dem dortigen Klammerzitat
deutlich zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung
des Erhaltungskostenbeitrages durch das MRG die Absicht verfolgt,
die gesetzlichen Altmietzinse um diese zweckgebundenen Beträge
erhöhen zu lassen, wenn die Erhaltungs- und (nunmehr auch) die
Verbesserungskosten in der Mietzinsreserve und den laufenden
Hauptmietzinseingängen keine Deckung finden (vgl. Würth in Rummel,
ABGB Rz 2 und 9 zu § 45 MRG). Zur Zeit der
Pauschalmietzinsvereinbarungen der Parteien (1959 bzw. 1963) hat es
diese Regelung nicht gegeben und es mußten die Vermieter mit der
Einführung einer derartigen Regelung auch nicht rechnen, so daß mit
der Pauschalmietzinsvereinbarung auch nicht (schlüssig) auf das den
Vermietern nunmehr eingeräumte Recht auf Vorschreibung und Einhebung
eines Erhaltungskosten- und Verbesserungsbeitrages Verzicht
geleistet wurde. Das Erstgericht hat deshalb richtig erkannt, daß
die Vereinbarung eines Pauschalmietzinses in dem hier zur
Entscheidung stehenden Fall nicht die Vorschreibung und Einhebung
eines Beitrages nach § 45 MRG ausschließt. Es ist freilich die Frage
zu beantworten, wie der reine Mietzins ermittelt werden soll, der im
vereinbarten Pauschalbetrag enthalten ist, und auf welchen Zeitpunkt
dabei abzustellen ist. Dem Erstgericht ist in der Ansicht zuzustimmen, daß der fiktive Mietzins durch Substraktion des Nebenkostenbetrages vom vereinbarten Pauschalbetrag zu ermitteln ist; indessen ist nicht, wie das Erstgericht meint, der Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG maßgebend, vielmehr muß auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Pauschalmietzinsvereinbarung abgestellt werden, wobei hier die zuletzt im Hinblick auf die Vergrößerung des Bestandobjektes im Jahre 1963 getroffene Vereinbarung bestimmend ist. Bezogen auf diesen Zeitpunkt wird deshalb der fiktive (reine) Mietzins zu ermitteln und davon ausgehend im Sinne des § 45 MRG auch der Erhaltungskostenbeitrag zu berechnen sein.dabei abzustellen ist. Dem Erstgericht ist in der Ansicht zuzustimmen, daß der fiktive Mietzins durch Substraktion des Nebenkostenbetrages vom vereinbarten Pauschalbetrag zu ermitteln ist; indessen ist nicht, wie das Erstgericht meint, der Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG maßgebend, vielmehr muß auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Pauschalmietzinsvereinbarung abgestellt werden, wobei hier die zuletzt im Hinblick auf die Vergrößerung des Bestandobjektes im Jahre 1963 getroffene Vereinbarung bestimmend ist. Bezogen auf diesen Zeitpunkt wird deshalb der fiktive (reine) Mietzins zu ermitteln und davon ausgehend im Sinne des Paragraph 45, MRG auch der Erhaltungskostenbeitrag zu berechnen sein.
Aus diesem Grunde ist in Stattgebung des Revisionsrekurses der antragstellenden Vermieter unter Aufhebung der Sachbeschlüsse der Vorinstanzen die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung in die erste Instanz zurückzuverweisen.