Begründung:
Am 12.September 1984 wurde auf Antrag des Walter S*** über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr.Oswald K*** zum Masseverwalter bestellt.
Am 19.Dezember 1985 erstattete der Masseverwalter nach Verwertung des wesentlichsten Teils des Vermögens des Gemeinschuldners nachstehenden Abschlußbericht samt Schlußrechnung:
Bei Berücksichtigung der in diesem Bericht enthaltenen Änderungen ergäben die Forderungsanmeldungen laut Anmeldungsverzeichnis die Gesamtsumme von S 3,321.838,63. An Eingängen im Konkursverfahren sei nur der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft des Gemeinschuldners EZ 127 II KG.Ehrwald zu verzeichnen gewesen. Dieser habe für die Liegenschaft selbst S 1,357.094,--, für das Zubehör S 442.906,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis für das Zubehör in Höhe von S 88.581,20, insgesamt also S 1,888.581,20 betragen. Vom Verkaufserlös sei der Absonderungsgläubigerin R***Bei Berücksichtigung der in diesem Bericht enthaltenen Änderungen ergäben die Forderungsanmeldungen laut Anmeldungsverzeichnis die Gesamtsumme von S 3,321.838,63. An Eingängen im Konkursverfahren sei nur der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft des Gemeinschuldners EZ 127 römisch zwei KG.Ehrwald zu verzeichnen gewesen. Dieser habe für die Liegenschaft selbst S 1,357.094,--, für das Zubehör S 442.906,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis für das Zubehör in Höhe von S 88.581,20, insgesamt also S 1,888.581,20 betragen. Vom Verkaufserlös sei der Absonderungsgläubigerin R***
E*** UND U*** REG.GENMBH ein Betrag von S 929.930,-- und der Absonderungsgläubigerin BANK FÜR TIROL UND V*** AG ein Betrag von S 870.070,-- überwiesen worden, sodaß als Eingang im Konkursverfahren nur noch ein Betrag von S 88.581,20 zur Verfügung stehe, der als Umsatzsteuer aus dem Verkauf des Zubehörs der Liegenschaft entrichtet worden sei.
An Masseforderungen verzeichnete der Masseverwalter Barauslagen in der Höhe von S 12.144,90 und als Belohnung für seine Tätigkeit in diesem Konkurs einen Betrag von S 69.487,55 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer in der Höhe von S 6.948,75, insgesamt sohin S 88.581,20, sodaß der noch zur Verfügung stehende Betrag erschöpft sei.
Der Masseverwalter berichtete ferner, daß auch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Masseforderungen im Gesamtbetrag von S 1.395,93 geltend gemacht habe, welche berechtigt seien. Das Finanzamt Reutte habe die Umsatzsteuer aus dem Verkauf des Zubehörs der Liegenschaft in Höhe von S 88.581,20 und aus dem Titel einer Vorsteuerberichtigung laut Bescheid vom 3.September 1985 einen Betrag von S 125.020,82 als Masseforderungen geltend gemacht, die ebenfalls berechtigt seien. Diese Masseforderungen in der Gesamthöhe von S 214.997,95 kämen aber wegen Erschöpfung der Masse nicht mehr zum Zug.
In der aufgrund dieser Schlußrechnung angeordneten Tagsatzung brachte der Vertreter des Finanzamtes Reutte in Bemängelung der Schlußrechnung vor, daß die Umsatzsteuer aus dem Verkauf des Zubehörs der Liegenschaft in Höhe von S 88.581,20 sowie die Vorsteuerberichtigung laut Bescheid vom 3.September 1985 in der Höhe von S 125.020,82 bei der Verteilung des Verkaufserlöses nicht vor der Befriedigung der Absonderungsgläubiger berücksichtigt worden seien.
Das Erstgericht genehmigte die Schlußrechnung gemäß § 122 KO, weil nach § 47 Abs 3 KO im Zweifelsfalle anzunehmen sei, daß sich eine Masseforderung (hier die Umsatzsteuerforderungen des Finanzamtes Reutte) auf die gemeinschaftliche und nicht auf eine besondere Masse beziehe, weshalb das Finanzamt Reutte erst nach den Absonderungsberechtigten zum Zuge komme.Das Erstgericht genehmigte die Schlußrechnung gemäß Paragraph 122, KO, weil nach Paragraph 47, Absatz 3, KO im Zweifelsfalle anzunehmen sei, daß sich eine Masseforderung (hier die Umsatzsteuerforderungen des Finanzamtes Reutte) auf die gemeinschaftliche und nicht auf eine besondere Masse beziehe, weshalb das Finanzamt Reutte erst nach den Absonderungsberechtigten zum Zuge komme.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Finanzprokuratur Folge, änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß der Schlußrechnung des Masseverwalters die Genehmigung versagt und dem Masseverwalter die Erstellung einer neuen Schlußrechnung aufgetragen werde, und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den es entschieden hat, S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs nicht nach § 528 Abs 2 in Verbindung mit § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Finanzprokuratur Folge, änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß der Schlußrechnung des Masseverwalters die Genehmigung versagt und dem Masseverwalter die Erstellung einer neuen Schlußrechnung aufgetragen werde, und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den es entschieden hat, S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 528, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei.
Es führte aus:
Die Behandlung der Absonderungsansprüche im Konkurs sei in den §§ 48, 49 KO geregelt. Gemäß § 48 Abs 1 KO schlössen Gläubiger, die Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Gemeinschuldners hätten (Absonderungsgläubiger), soweit ihre Forderungen reichten, die Konkursgläubiger von der Zahlung aus diesen Sachen (Sondermassen) aus. Was nach Befriedigung der Absonderungsgläubiger von den Sondermassen übrig bleibe, fließe in die gemeinschaftliche Konkursmasse (§ 48 Abs 2 KO). Aus der Konkursmasse seien vor allem die Masseforderungen zu berichtigen, und zwar aus der Masse, auf die sie sich bezögen (§ 47 Abs 1 KO). Masseforderungen seien gemäß § 46 Abs 1 Z 2 KO unter anderem auch die die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht werde.Die Behandlung der Absonderungsansprüche im Konkurs sei in den Paragraphen 48, 49, KO geregelt. Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, KO schlössen Gläubiger, die Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Gemeinschuldners hätten (Absonderungsgläubiger), soweit ihre Forderungen reichten, die Konkursgläubiger von der Zahlung aus diesen Sachen (Sondermassen) aus. Was nach Befriedigung der Absonderungsgläubiger von den Sondermassen übrig bleibe, fließe in die gemeinschaftliche Konkursmasse (Paragraph 48, Absatz 2, KO). Aus der Konkursmasse seien vor allem die Masseforderungen zu berichtigen, und zwar aus der Masse, auf die sie sich bezögen (Paragraph 47, Absatz eins, KO). Masseforderungen seien gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO unter anderem auch die die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht werde.
Wende man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall an, so stehe unstrittig fest, daß der Verkauf des Inventars der in Rede stehenden Liegenschaft einen steuerbaren Umsatz im Sinne des § 1 UStG 1972 darstelle. Die Steuerschuld selbst sei mit Ablauf des Kalendermonats entstanden, in dem die Übergabe des Inventars an den Käufer erfolgt sei (§ 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1972). Das bedeute, daß der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht worden sei. Die vom Finanzamt Reutte aus dem Verkauf des Liegenschaftszubehörs geltend gemachte Umsatzsteuer stelle daher eine Masseforderung im Sinne des § 46 Abs 1 Z 2 KO dar. Da sie sich ausschließlich auf den Verkauf des Inventars der Liegenschaft beziehe, sei sie vorweg aus der Sondermasse (dem Verkaufserlös) ohne irgendeinen Abzug zu tilgen. Erst dann kämen die Absonderungsgläubiger zum Zug. Es könne also die Ansicht des Erstgerichtes nicht geteilt werden, daß die Forderung des Finanzamtes Reutte auf Bezahlung dieser Umsatzsteuer wegen Erschöpfung der Masse nicht mehr zum Zug komme.Wende man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall an, so stehe unstrittig fest, daß der Verkauf des Inventars der in Rede stehenden Liegenschaft einen steuerbaren Umsatz im Sinne des Paragraph eins, UStG 1972 darstelle. Die Steuerschuld selbst sei mit Ablauf des Kalendermonats entstanden, in dem die Übergabe des Inventars an den Käufer erfolgt sei (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, UStG 1972). Das bedeute, daß der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht worden sei. Die vom Finanzamt Reutte aus dem Verkauf des Liegenschaftszubehörs geltend gemachte Umsatzsteuer stelle daher eine Masseforderung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO dar. Da sie sich ausschließlich auf den Verkauf des Inventars der Liegenschaft beziehe, sei sie vorweg aus der Sondermasse (dem Verkaufserlös) ohne irgendeinen Abzug zu tilgen. Erst dann kämen die Absonderungsgläubiger zum Zug. Es könne also die Ansicht des Erstgerichtes nicht geteilt werden, daß die Forderung des Finanzamtes Reutte auf Bezahlung dieser Umsatzsteuer wegen Erschöpfung der Masse nicht mehr zum Zug komme.
Nicht klargestellt sei allerdings, welchem steuerbaren Umsatz die Forderung des Finanzamtes Reutte gemäß der Vorsteuerberichtigung laut Bescheid vom 3.September 1985 im Betrag von S 125.020,82 zuzuordnen sei. In diesem Punkt habe das Verfahren noch keine Klarheit gebracht. Es sei dies auch nicht näher erörtert worden. Deshalb könne in dieser Beziehung auch noch keine rechtliche Aussage darüber gemacht werden, ob es sich dabei um eine Masseforderung im Sinne des § 46 Abs 1 Z 2 KO handle. Der Masseverwalter werde diese Frage noch zu untersuchen und dem Erstgericht in seiner neuen, der in dieser Rekursentscheidung dargelegten Rechtsauffassung entsprechenden Schlußrechnung zu berichten haben.Nicht klargestellt sei allerdings, welchem steuerbaren Umsatz die Forderung des Finanzamtes Reutte gemäß der Vorsteuerberichtigung laut Bescheid vom 3.September 1985 im Betrag von S 125.020,82 zuzuordnen sei. In diesem Punkt habe das Verfahren noch keine Klarheit gebracht. Es sei dies auch nicht näher erörtert worden. Deshalb könne in dieser Beziehung auch noch keine rechtliche Aussage darüber gemacht werden, ob es sich dabei um eine Masseforderung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO handle. Der Masseverwalter werde diese Frage noch zu untersuchen und dem Erstgericht in seiner neuen, der in dieser Rekursentscheidung dargelegten Rechtsauffassung entsprechenden Schlußrechnung zu berichten haben.