Rechtssatz RS0064752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064752
Entscheidungsdatum
27.05.1986
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 47 Abs 3 Satz 2 KO, wonach das Konkursgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (§ 173 Abs 5 KO) unter Ausschluß des Rechtsweges darüber entscheidet, ob sich eine Masseforderung auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse bezieht, steht einer Anfechtung dieser Entscheidung mit Rekurs im Konkursverfahren und einer Abänderung dieser Entscheidung im Rechtsmittelweg nicht entgegen; die genannte Bestimmung schließt lediglich die Überprüfung dieser Entscheidung im streitigen Rechtsweg aus.Die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 3, Satz 2 KO, wonach das Konkursgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (Paragraph 173, Absatz 5, KO) unter Ausschluß des Rechtsweges darüber entscheidet, ob sich eine Masseforderung auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse bezieht, steht einer Anfechtung dieser Entscheidung mit Rekurs im Konkursverfahren und einer Abänderung dieser Entscheidung im Rechtsmittelweg nicht entgegen; die genannte Bestimmung schließt lediglich die Überprüfung dieser Entscheidung im streitigen Rechtsweg aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064752
Dokumentnummer
JJR_19860527_OGH0002_0050OB00310_8600000_001