Begründung:
Die Antragstellerin ist Mieterin des Geschäftslokals top Nr 2/VI in der S*****gasse ***** in ***** W*****. Sie betrieb im Geschäftslokal ein Bonbon-Geschäft. Der monatliche Nettohauptmietzins betrug für das 16 m**2 große Geschäftslokal zuletzt S 922,05. Am 1. 2. 1995 verpachtete sie ihr Unternehmen befristet bis zum 31. 12. 1999. Sie war damals nahezu 90 Jahre alt, krank und nicht mehr in der Lage, das Unternehmen selbst fortzuführen. Dazu wird sie auch nie mehr in der Lage sein.
Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des Hauses S*****gasse ***** in ***** W*****.
Mit Schreiben vom 9. 2. 1995 hob die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin infolge der Verpachtung des im Geschäftslokal betriebenen Unternehmens den Hauptmietzins ab 1. 3. 1995 auf monatlich netto S 11.200 an, was einem Quadratmeterpreis von S 700 monatlich entspricht.
Mit ihrem ursprünglich an die Schlichtungsstelle für den 1. Bezirk gerichteten Antrag brachte die Antragstellerin vor, sie beabsichtige, ihr in den Bestandräumlichkeiten betriebenes Unternehmen zu verpachten, die Antragsgegnerin habe ihr für diesen Fall einen Hauptmietzins von S 700 pro m**2 in Aussicht gestellt. Ein solcher Hauptmietzins sei unter Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand betriebenen Geschäftstätigkeit (Bonbon-Verkaufsgeschäft) nicht angemessen. Sie beantragte daher, den nach § 12a Abs 5 MRG zulässigen Hauptmietzins im Falle einer Verpachtung nach § 12a Abs 8 MRG zu bestimmen.Mit ihrem ursprünglich an die Schlichtungsstelle für den 1. Bezirk gerichteten Antrag brachte die Antragstellerin vor, sie beabsichtige, ihr in den Bestandräumlichkeiten betriebenes Unternehmen zu verpachten, die Antragsgegnerin habe ihr für diesen Fall einen Hauptmietzins von S 700 pro m**2 in Aussicht gestellt. Ein solcher Hauptmietzins sei unter Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand betriebenen Geschäftstätigkeit (Bonbon-Verkaufsgeschäft) nicht angemessen. Sie beantragte daher, den nach Paragraph 12 a, Absatz 5, MRG zulässigen Hauptmietzins im Falle einer Verpachtung nach Paragraph 12 a, Absatz 8, MRG zu bestimmen.
In der mündlichen Verhandlung vor der Schlichtungsstelle am 7. 10. 1996 brachte sie vor, sie habe am 1. 2. 1995 einen Pachtvertrag bis 31. 12. 1999 abgeschlossen. Sie sei 90 Jahre alt, krank und nicht mehr in der Lage das Unternehmen selbst zu führen. Ihr komme daher die Ausnahmebestimmung des § 12a Abs 6 MRG zugute. Sie beantragte daher, festzustellen, daß die Anhebung des Hauptmietzinses unzulässig sei und auf S 922,05 (bisheriger Mietzins) reduziert werde.In der mündlichen Verhandlung vor der Schlichtungsstelle am 7. 10. 1996 brachte sie vor, sie habe am 1. 2. 1995 einen Pachtvertrag bis 31. 12. 1999 abgeschlossen. Sie sei 90 Jahre alt, krank und nicht mehr in der Lage das Unternehmen selbst zu führen. Ihr komme daher die Ausnahmebestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 6, MRG zugute. Sie beantragte daher, festzustellen, daß die Anhebung des Hauptmietzinses unzulässig sei und auf S 922,05 (bisheriger Mietzins) reduziert werde.
Die Schlichtungsstelle traf keine Entscheidung. Die Antragsgegnerin zog das Verfahren zu Gericht ab.
In der mündlichen Verhandlung vom 30. 6. 1997 vor dem Erstgericht wiederholte die Antragstellerin ihren vor der Schlichtungsstelle modifizierten Antrag vom 17. 10. 1996. Dann brachte sie vor:
Beantragt werde daher nicht mehr wie ursprünglich die Festsetzung des angemessenen Hauptmietzinses für den Fall der Verpachtung gemäß § 12a Abs 8 MRG, sondern bereits die konkrete Überprüfung der von der Antragsgegnerin vorgenommenen erhöhten Vorschreibung aufgrund der Verpachtung durch die Antragstellerin per 1. 2. 1995. Eine solche Anhebung sei infolge der Bestimmung des § 12a Abs 6 MRG unzulässig.Beantragt werde daher nicht mehr wie ursprünglich die Festsetzung des angemessenen Hauptmietzinses für den Fall der Verpachtung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 8, MRG, sondern bereits die konkrete Überprüfung der von der Antragsgegnerin vorgenommenen erhöhten Vorschreibung aufgrund der Verpachtung durch die Antragstellerin per 1. 2. 1995. Eine solche Anhebung sei infolge der Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 6, MRG unzulässig.
Die Antragsgegnerin wendete sich gegen eine Stattgebung des Antrags und verwies darauf, daß der Tatbestand des § 12a Abs 6 MRG nicht zur Anwendung komme, weil es sich um keine vorübergehende Unmöglichkeit beim Hauptmieter handle, sein Unternehmen selbst zu betreiben. Fest stehe vielmehr, daß die Antragstellerin nie mehr in der Lage sein werde, das Unternehmen im Bestandgegenstand zu betreiben.Die Antragsgegnerin wendete sich gegen eine Stattgebung des Antrags und verwies darauf, daß der Tatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 6, MRG nicht zur Anwendung komme, weil es sich um keine vorübergehende Unmöglichkeit beim Hauptmieter handle, sein Unternehmen selbst zu betreiben. Fest stehe vielmehr, daß die Antragstellerin nie mehr in der Lage sein werde, das Unternehmen im Bestandgegenstand zu betreiben.
Zuletzt stellte die Antragstellerin den Zwischenantrag auf Feststellung darüber, ob eine Mietzinsanhebung im Hinblick auf § 12a Abs 6 MRG zulässig sei oder nicht, weil die Entscheidung darüber für den verfahrensgegenständlichen Antrag präjudiziell sei.Zuletzt stellte die Antragstellerin den Zwischenantrag auf Feststellung darüber, ob eine Mietzinsanhebung im Hinblick auf Paragraph 12 a, Absatz 6, MRG zulässig sei oder nicht, weil die Entscheidung darüber für den verfahrensgegenständlichen Antrag präjudiziell sei.
Das Erstgericht wies daraufhin mit Zwischensachbeschluß den Zwischenfeststellungsantrag, daß eine Mietzinsanhebung ab 1. 3. 1995 gemäß § 12a Abs 6 MRG dem Grunde nach unzulässig sei, ab. Zwar finde sich im Wortlaut des § 12a Abs 6 MRG kein unmittelbarer Hinweis darauf, daß die Behinderung des Hauptmieters, sein Unternehmen selbst weiterzuführen nur vorübergehend sein dürfe, doch erlaube der Zweck der Ausnahmeregelung keine andere Auslegung. Das Erstgericht schloß sich der von Würth in Miet- und Wohnrecht20 Rz 24 zu § 12a MRG vertretenen Ansicht an, daß dann, wenn von vornherein eine längerdauernde Behinderung feststehe, insbesondere aus Altersgründen, eine Aufschiebung des Erhöhungsanspruchs des Vermieters nicht in Betracht komme. § 12a Abs 6 MRG stelle nur eine vorübergehende Ausnahme des Rechtes auf Anhebung des Mietzinses dar und habe eine nur vorübergehende Verhinderung des Hauptmieters zur Voraussetzung.Das Erstgericht wies daraufhin mit Zwischensachbeschluß den Zwischenfeststellungsantrag, daß eine Mietzinsanhebung ab 1. 3. 1995 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, MRG dem Grunde nach unzulässig sei, ab. Zwar finde sich im Wortlaut des Paragraph 12 a, Absatz 6, MRG kein unmittelbarer Hinweis darauf, daß die Behinderung des Hauptmieters, sein Unternehmen selbst weiterzuführen nur vorübergehend sein dürfe, doch erlaube der Zweck der Ausnahmeregelung keine andere Auslegung. Das Erstgericht schloß sich der von Würth in Miet- und Wohnrecht20 Rz 24 zu Paragraph 12 a, MRG vertretenen Ansicht an, daß dann, wenn von vornherein eine längerdauernde Behinderung feststehe, insbesondere aus Altersgründen, eine Aufschiebung des Erhöhungsanspruchs des Vermieters nicht in Betracht komme. Paragraph 12 a, Absatz 6, MRG stelle nur eine vorübergehende Ausnahme des Rechtes auf Anhebung des Mietzinses dar und habe eine nur vorübergehende Verhinderung des Hauptmieters zur Voraussetzung.
Der zum Stichtag 1. 2. 1995 für das Bestandobjekt der Antragstellerin angemessene Hauptmietzins müsse allerdings noch durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Die Voraussetzungen für die Fassung eines Zwischensachbeschlusses nach § 37 Abs 3 Z 13 MRG lägen vor.Der zum Stichtag 1. 2. 1995 für das Bestandobjekt der Antragstellerin angemessene Hauptmietzins müsse allerdings noch durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Die Voraussetzungen für die Fassung eines Zwischensachbeschlusses nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 13, MRG lägen vor.
Dem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Die in § 12a Abs 6 MRG normierte Ausnahme von der Anhebung des Hauptmietzinses wegen Verpachtung müsse als Durchbrechung der Bemühungen des Gesetzgebers, Altmietzinse auf das neu zulässige Niveau zu bringen, im Zweifel einschränkend ausgelegt werden (Würth/Zingher, WohnR 94 Anm 14 zu § 12a MRG). Tragender Gedanke des Rechts des Vermieters auf Mietzinserhöhung sei der Übergang von der kriegs- und nachkriegsbedingten Wohnungs- und Geschäftsraumbewirtschaftung zu einer marktwirtschaftlichen Ordnung des Mietwesens. In bestehende Vertragsverhältnisse werde jedoch nur eingegriffen, wenn die Person des bisherigen Mieters mit demjenigen, der das Unternehmen in den gemieteten Räumen nunmehr auf seine Rechnung betreibe, nicht mehr identisch sei, sodaß der ursprüngliche Mieter kein existenzielles schützenswertes eigenes Unternehmensinteresse an der Beibehaltung des niedrigen Mietzinses habe. In all diesen Fällen würde der günstige Mietzins nur noch zu Lasten des Vermieters verwertet werden, weshalb in diesen Fällen die Anhebung auf einen angemessenen Mietzins gerechtfertigt sei (Reich-Rohrwig, ecolex spezial 20 f mwN; 68). Die Anhebung des Mietzinses setze demnach die Gefahr voraus, daß das Mietrecht zu Lasten des Vermieters wirtschaftlich verwertet und damit ausgenützt werde (JBl 1994, 556; Novotny, Geschäftsraummiete und Gesamtrechtsnachfolge, RdW 1994, 166).Dem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Die in Paragraph 12 a, Absatz 6, MRG normierte Ausnahme von der Anhebung des Hauptmietzinses wegen Verpachtung müsse als Durchbrechung der Bemühungen des Gesetzgebers, Altmietzinse auf das neu zulässige Niveau zu bringen, im Zweifel einschränkend ausgelegt werden (Würth/Zingher, WohnR 94 Anmerkung 14 zu Paragraph 12 a, MRG). Tragender Gedanke des Rechts des Vermieters auf Mietzinserhöhung sei der Übergang von der kriegs- und nachkriegsbedingten Wohnungs- und Geschäftsraumbewirtschaftung zu einer marktwirtschaftlichen Ordnung des Mietwesens. In bestehende Vertragsverhältnisse werde jedoch nur eingegriffen, wenn die Person des bisherigen Mieters mit demjenigen, der das Unternehmen in den gemieteten Räumen nunmehr auf seine Rechnung betreibe, nicht mehr identisch sei, sodaß der ursprüngliche Mieter kein existenzielles schützenswertes eigenes Unternehmensinteresse an der Beibehaltung des niedrigen Mietzinses habe. In all diesen Fällen würde der günstige Mietzins nur noch zu Lasten des Vermieters verwertet werden, weshalb in diesen Fällen die Anhebung auf einen angemessenen Mietzins gerechtfertigt sei (Reich-Rohrwig, ecolex spezial 20 f mwN; 68). Die Anhebung des Mietzinses setze demnach die Gefahr voraus, daß das Mietrecht zu Lasten des Vermieters wirtschaftlich verwertet und damit ausgenützt werde (JBl 1994, 556; Novotny, Geschäftsraummiete und Gesamtrechtsnachfolge, RdW 1994, 166).
Vor diesem Hintergrund sei die Regelung des § 12a Abs 6 MRG zu verstehen. Diese Bestimmung normiere eine (vorübergehende) Ausnahme vom Recht des Vermieters zur Anhebung des Mietzinses. Wenn der Mieter das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen aus wichtigen in seiner Person gelegenen Gründen vorübergehend nicht mehr selbst betreiben könne und daher verpachten müsse, werde die Mietzinsanhebung bis zum Wegfall des Hindernisses - insgesamt aber höchstens fünf Jahre - aufgeschoben. Stehe von vornherein eine längere oder ständige Dauer der Behinderung fest (insbesondere aus Altersgründen), komme hingegen eine Aufschiebung nicht in Betracht (Würth/Zingher Miet- und Wohnrecht20 Rz 24 zu § 12a MRG). Damit seien im konkreten Fall, wo feststehe, daß die Antragstellerin altersbedingt nie mehr in der Lage sein werde, das Unternehmen selbst zu betreiben, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 12a Abs 6 MRG nicht gegeben. Schon aus dem vom Gesetz formulierten Beispiel einer Behinderung, nämlich Krankheit, somit einer vorübergehenden Behinderung, lasse sich der Gesetzeszweck, der eine einschränkende Interpretation indiziere, schließen.Vor diesem Hintergrund sei die Regelung des Paragraph 12 a, Absatz 6, MRG zu verstehen. Diese Bestimmung normiere eine (vorübergehende) Ausnahme vom Recht des Vermieters zur Anhebung des Mietzinses. Wenn der Mieter das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen aus wichtigen in seiner Person gelegenen Gründen vorübergehend nicht mehr selbst betreiben könne und daher verpachten müsse, werde die Mietzinsanhebung bis zum Wegfall des Hindernisses - insgesamt aber höchstens fünf Jahre - aufgeschoben. Stehe von vornherein eine längere oder ständige Dauer der Behinderung fest (insbesondere aus Altersgründen), komme hingegen eine Aufschiebung nicht in Betracht (Würth/Zingher Miet- und Wohnrecht20 Rz 24 zu Paragraph 12 a, MRG). Damit seien im konkreten Fall, wo feststehe, daß die Antragstellerin altersbedingt nie mehr in der Lage sein werde, das Unternehmen selbst zu betreiben, die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 6, MRG nicht gegeben. Schon aus dem vom Gesetz formulierten Beispiel einer Behinderung, nämlich Krankheit, somit einer vorübergehenden Behinderung, lasse sich der Gesetzeszweck, der eine einschränkende Interpretation indiziere, schließen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Ob eine dauernde Behinderung des Mieters die Anwendung des § 12a Abs 6 MRG ausschließe, sei durch höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht geklärt.Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Ob eine dauernde Behinderung des Mieters die Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 6, MRG ausschließe, sei durch höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht geklärt.
Gegen diesen "Zwischensachbeschluß" richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin. Sie verweist darauf, daß die Bestimmung des § 12a Abs 6 MRG den Begriff "vorübergehend" nicht beinhalte, sodaß eine wörtliche Auslegung dieser Bestimmung gegen die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsauffassung spreche. Zweck der Bestimmung sei ausdrücklich eine Berücksichtigung subjektiver, in der Person des Mieters gelegener Umstände, wie etwa Krankheit, womit die beabsichtigte Begünstigung des Pächters (gemeint wohl des Verpächters) zum Ausdruck gebracht werde. Im Zweifel seien Regelungen zugunsten des Mieters stets als zwingend anzusehen. Aus der Systematik des Gesetzes ergebe sich auch, daß in anderen Bereichen persönliche Umstände des Mieters Berücksichtigung fänden, wie etwa in den §§ 12, 13, 30 Abs 2 Z 5, 6, 7 (Urlaub, Krankheit, Kuraufenthalt), 31, 46a Abs 3 MRG. Das Gesetz kenne daher ausdrücklich zwei Gruppen von Mietern, nämlich Begünstigte und Nichtbegünstigte aufgrund sozialer Erwägungen. Diese Umstände seien von den Vorinstanzen nicht richtig gewürdigt worden. Die von den Vorinstanzen gewählte Auslegung des § 12a Abs 6 MRG mache die Frage der Anwendbarkeit dieser Bestimmung von einer ärztlichen Zukunftsprognose, nicht aber von einer feststehenden Tatsache abhängig. In der Regel seien Feststellungen einer zukünftigen gesundheitlichen Verfassung auch nicht prognostizierbar. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb die Antragstellerin, die aus Alters- und Gesundheitsgründen das Unternehmen nicht mehr selbst betreiben könne, nicht in den vom Gesetzgeber gewollten Schutz solcher begünstigter Personen fallen solle, sondern mit der vollen Härte der Mietzinserhöhung belastet werde. Mit einer solchen Auslegung werde klar gegen die Absicht des Gesetzes verstoßen.Gegen diesen "Zwischensachbeschluß" richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin. Sie verweist darauf, daß die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 6, MRG den Begriff "vorübergehend" nicht beinhalte, sodaß eine wörtliche Auslegung dieser Bestimmung gegen die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsauffassung spreche. Zweck der Bestimmung sei ausdrücklich eine Berücksichtigung subjektiver, in der Person des Mieters gelegener Umstände, wie etwa Krankheit, womit die beabsichtigte Begünstigung des Pächters (gemeint wohl des Verpächters) zum Ausdruck gebracht werde. Im Zweifel seien Regelungen zugunsten des Mieters stets als zwingend anzusehen. Aus der Systematik des Gesetzes ergebe sich auch, daß in anderen Bereichen persönliche Umstände des Mieters Berücksichtigung fänden, wie etwa in den Paragraphen 12, 13, 30, Absatz 2, Ziffer 5, 6, 7, (Urlaub, Krankheit, Kuraufenthalt), 31, 46a Absatz 3, MRG. Das Gesetz kenne daher ausdrücklich zwei Gruppen von Mietern, nämlich Begünstigte und Nichtbegünstigte aufgrund sozialer Erwägungen. Diese Umstände seien von den Vorinstanzen nicht richtig gewürdigt worden. Die von den Vorinstanzen gewählte Auslegung des Paragraph 12 a, Absatz 6, MRG mache die Frage der Anwendbarkeit dieser Bestimmung von einer ärztlichen Zukunftsprognose, nicht aber von einer feststehenden Tatsache abhängig. In der Regel seien Feststellungen einer zukünftigen gesundheitlichen Verfassung auch nicht prognostizierbar. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb die Antragstellerin, die aus Alters- und Gesundheitsgründen das Unternehmen nicht mehr selbst betreiben könne, nicht in den vom Gesetzgeber gewollten Schutz solcher begünstigter Personen fallen solle, sondern mit der vollen Härte der Mietzinserhöhung belastet werde. Mit einer solchen Auslegung werde klar gegen die Absicht des Gesetzes verstoßen.
Die Tendenz der Gesetzgebung, die beschränkten Mietzinse den Marktgesetzen anzugleichen, gehe dahin, dieses Ziel schrittweise in 15 Jahren zu erreichen. Daher habe der begünstigte Vermieter diese Abwicklungszeit in Kauf zu nehmen.
Auch eine Güterabwägung schlage zugunsten der Antragstellerin aus, weil ein derartiger Eingriff in bestehende Verträge für sie eine Existenzgefährdung bedeuten würde. Ein Mietzins von monatlich S
11.800 zuzüglich Nebengebühren sei für ein Süßwarengeschäft nicht tragbar.
Die Antragsgegnerin beantragte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Eine isolierte Betrachtung des § 12a Abs 6 MRG sei nicht zulässig, weil der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 12a Abs 5 MRG klar zum Ausdruck gebracht habe, daß auch bei Verpachtungen ein marktkonformer, angemessener Mietzins zu bezahlen sei. Unter diesem Aspekt stelle der Abs 6 des § 12a MRG nur eine Schutzbestimmung desjenigen Mieters dar, der vorübergehend verhindert sei, seinen Geschäftsbetrieb weiterzuführen. Diese Ausnahmebestimmung habe nur echte Notfälle im Auge, bei deren Eintritt eine Anhebung der Bestandzinse verhindert werden solle.Eine isolierte Betrachtung des Paragraph 12 a, Absatz 6, MRG sei nicht zulässig, weil der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 5, MRG klar zum Ausdruck gebracht habe, daß auch bei Verpachtungen ein marktkonformer, angemessener Mietzins zu bezahlen sei. Unter diesem Aspekt stelle der Absatz 6, des Paragraph 12 a, MRG nur eine Schutzbestimmung desjenigen Mieters dar, der vorübergehend verhindert sei, seinen Geschäftsbetrieb weiterzuführen. Diese Ausnahmebestimmung habe nur echte Notfälle im Auge, bei deren Eintritt eine Anhebung der Bestandzinse verhindert werden solle.
Die Revisionsgegnerin beantragte daher, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.