Rechtssatz RS0111173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111173
Entscheidungsdatum
15.12.1998
Rechtssatz
Die wichtigen Gründe müssen die vorübergehende Verpachtung indizieren und daher selbst "vorübergehend" beschaffen sein. Die Mietzinsanhebung wird bis zum Wegfall des Hindernisses aufgeschoben, wenn der Mieter das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen aus wichtigen in seiner Person gelegenen Gründen vorübergehend nicht mehr selbst betreiben kann und daher verpachten muß, wenn jedoch von vornherein eine längere Dauer der Behinderung (insbesondere aus Altersgründen) feststeht, kommt eine Aufschiebung der Anhebung nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111173
Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0050OB00310_98V0000_001