Entscheidungsgründe:
Die klagende Gesellschaft mbH, die sich mit der gewerbsmäßigen Vermietung von Anlagen, Maschinen und Geräten befasst, vermietete dem beklagten Gemeinschuldner, der damals Kaufmann war, am 1. September 1978 einen Personenkraftwagen der Marke Chevrolet, Modell Malibu Classic, auf die Dauer von 60 Monaten zu einem monatlichen Mietzins von 4.168,94 S und am 22. Juni 1979 eine Heimorgel der Marke Elka, Modell 705, auf die Dauer von 24 Monaten zu einem monatlichen Mietzins von 4.697,58 S. Das Mietrechtsverhältnis sollte durch Ablauf der vereinbarten Zeit endigen. Ein Kündigungsrecht sollte dem Mieter nicht zustehen, doch wurde ihm das Recht eingeräumt, die von der Klägerin nach seinen Wünschen eigens gekauften Mietgegenstände nach Ablauf der Mietdauer und Bezahlung der gesamten bis dahin aufgelaufenen Mietzinse durch Bezahlung einer weiteren Monatsmiete zu kaufen. Die Gefahr der Beschädigung und mangelnden Betriebsfähigkeit, des vorzeitigen Verschleißes, zufälligen Untergangs, Verlusts und Diebstahls sowie der Vernichtung der Mietobjekte sollte der Mieter tragen; im Falle des zufälligen Eintritts dieser Ereignisse und der Unbehebbarkeit der Schäden sollte der Mietvertrag am Ereignistag enden, der noch nicht fällige Mietzins für die restliche Vertragsdauer gegen Verrechnung der dem Vermieter zufließenden Versicherungsentschädigung und eines Diskonts in der Höhe der jeweiligen Bankrate für die bei normalen Verlauf des Vertrags noch nicht fälligen Mietzinse jedoch sofort zahlbar sein. Im Falle des Konkurses oder Ausgleichs des Mieters oder im Falle der Zahlungseinstellung durch ihn (ebenso bei Vollzug einer Vollstreckungsmaßnahme oder mehrerer Wechselproteste gegen ihn) sollte dem Vermieter das Recht zustehen, irgendeine, mehrere oder alle der nachstehend genannten Maßnahmen auch nebeneinander anzuwenden:
a) Alle noch nicht fälligen Zahlungsverpflichtungen des Mieters sofort zahlbar zu stellen,
b) die Mietverträge mit sofortiger Wirkung aufzulösen, und/oder ohne Benachrichtigung des Mieters die Mietobjekte durch Plombierung oder andere geeignete Maßnahmen für den weiteren Gebrauch des Mieters untauglich zu machen und/oder die Mietobjekte an sich zu nehmen,
c) alle sonstigen rechtlichen Schritte zu unternehmen, die geeignet erscheinen, die Ansprüche des Vermieters aus den Mietverträgen zu befriedigen. Wenn der Vermieter die Mietobjekte an sich genommen und anderweitig vermietet oder verkauft hat, sollte sich die Zahlungsverpflichtung des Mieters um 90 % der aus der anderweitigen Vermietung oder dem Verkauf bis zum Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Dauer des Mietverhältnisses erzielten Einnahmen vermindern. Dem Mieter wurde es untersagt, rechtsgeschäftliche Verfügungen über die Mietobjekte zu treffen, insbesondere es zu verleihen, in Unterbestand zu geben, zu verpfänden, gänzlich oder teilweise auszutauschen oder den Besitz unter welchem Titel immer einem Dritten zu überlassen. Schließlich wurde dem Vermieter das Recht eingeräumt, unbeschadet der Rückgabeverpflichtung des Mieters anstelle seiner Schadenersatzansprüche 50 % des noch aushaftenden Mietzinsrestes als Konventionalstrafe vom Mieter zu begehren, und der Mieter beauftragt, alle dem Vermieter zustehenden Rechte aus Gewährleistungsansprüchen, Garantien, Service, Vertragsverletzung, Verzug Beschädigung usw gegenüber dritten Personen fristgerecht auf eigene Kosten geltend zu machen; der Vermieter behielt sich vor, diese Ansprüche auch im Interesse und auf Kosten des Mieters selbst geltend zu machen.
Die Klägerin konnte den Personenkraftwagen, der einen Schätzwert von 75.000 S hat, bisher nicht weitervermieten oder verkaufen, obwohl sie ihn auf einem Lagerplatz insbesondere auch Altwagenhändlern anbot.
Über das Vermögen des Gemeinschuldners wurde am 24. April 1980 der Konkurs eröffnet. In diesem Konkurs meldete die klagende Vermieterin zur dritten Klasse der Konkursgläubiger eine Forderung von insgesamt 228.599,04 S an, uzw 166.757,60 S an restlichem Mietzins für den vermieteten Personenkraftwagen (für die Monate Mai 1980 bis August 1983 4.168,94 S monatlich) und 61.841,44 S an restlichem Mietzins für die vermietete Heimorgel (restliche 772,90 S für April 1980 und für die Monate Mai 1980 bis Mai 1981 4.697,58 S monatlich); die angemeldeten Forderungen wurden für den Fall, dass sie aus dem Rechtstitel Miete nicht bestehen sollten, hilfsweise als Schadenersatz geltend gemacht.
Der beklagte Masseverwalter bestritt im Konkursverfahren die angemeldeten Forderungen in ihrem Bestand, anerkannte aber den geltend gemachten Forderungsrang.
Im vorliegenden Prüfungsprozess begehrte die Klägerin die Feststellung ihrer Forderung von 228.599,04 S in der dritten Klasse der Konkursgläubiger und brachte auch noch vor, dass sie den mittlerweile von ihr eingezogenen Personenkraftwagen bisher nicht weitervermieten oder verkaufen habe können.
Der beklagte Masseverwalter anerkannte die Teilforderung von 772,90 S als Restmiete für die Heimorgel (April 1980) und beantragte im Übrigen die Abweisung des Klagebegehrens. Er wendete im Wesentlichen ein: Die Mietzinsforderung setze voraus, dass die Konkursmasse die gemieteten Fahrnisse noch im Besitz habe und benützen könne; dies sei aber nicht der Fall. Die Klägerin mache auch keinen konkreten Schaden geltend. Im Zeitpunkt der Forderungsanmeldung sei auch noch kein Schaden entstanden. Die Forderungen könnten auch nicht auf die Konventionalstrafevereinbarung gegründet werden, weil dieser Rechtsgrund in der Forderungsanmeldung nicht angegeben worden sei. Die von der Klägerin genannten Vertragsbestimmungen seien sittenwidrig und nichtig. Beide Parteien seien zumindest konkludent von beiden Mietverträgen zurückgetreten, so dass nur mehr der tatsächlich entstandene Schaden wegen Nichterfüllung des Vertrags geltend gemacht werden könne. Im Übrigen komme den zurückgestellten Geräten etwa der Wert der geltend gemachten Forderungen der Klägerin zu.
Es wurde im Verfahren außer Streit gestellt, dass die Klägerin am 22. Mai 1980 den Personenkraftwagen eingezogen hat.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es verwarf den Einwand, die Vereinbarung sei sittenwidrig und nichtig, dass die Klägerin das Recht habe, im Konkurs des Mieters alle noch nicht fälligen Mietzinsforderungen sofort fällig zu stellen, und begründete diese Ansicht damit, dass die Mietgegenstände eigens für den Mieter nach dessen Wünschen angeschafft worden seien und es der Vermieterin bisher noch nicht gelungen sei, sie zu verwerten.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung teilweise ab: Es bestätigte die Feststellung des Bestands der angemeldeten Teilforderung von 147.716,13 S in der begehrten Klasse der Konkursgläubiger und wies das Feststellungsmehrbegehren bezüglich der Teilforderung von 80.882,91 S ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen an:
Welchen Einfluss die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Leasingnehmers auf den Leasingvertrag habe, sei im Gesetz nicht geregelt; die Rechtsordnung erwähne diesen Vertrag nicht. Verschiedene Versuche der Lehre, den Leasingvertrag einer der herkömmlichen Vertragstypen unterzuordnen, müssten als gescheitert betrachtet werden; heute werde dieser Vertrag überwiegend als ein solcher sui generis angesehen und sein Charakter als Dauerschuldverhältnis betont (Koziol-Welser5 I 311 f; Frotz, Leasing in Österreich und seine Rechtsfragen, Hämmerle FS 97 ff; Nitsche, Zur Rechtsnatur des Leasing, ÖJZ 1974, 29 ff; inb 68, mit weiteren Hinweisen; EvBl 1981/53). Die Rechtsfolgen der Leistungsstörung seien daher in Analogie zu den Normen zu beurteilen, welche dem Sachverhalt am Nächsten kommen, zu denen der Sachverhalt die nächste Beziehung habe. Trete das Finanzierungsleasing - und um ein solches handle es sich hier - ohne Kaufoption des Leasingnehmers auf, so müsse grundsätzlich sein Mietcharakter bejaht werden (Frotz aaO 118; Liedermann, Industrielle Umsatzfinanzierung durch Miete, Pacht und Leasing und der Konkursschutz, RZ 1970, 173 ff, insb 176). In diesem Falle wäre im Konkurs die analoge Anwendung der Bestimmungen über die Bestandverhältnisse (§ 23 KO) geboten. Im Vordergrund stünde hier die Auflösung des Vertrags ex nunc und nicht die Rückabwicklung.Welchen Einfluss die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Leasingnehmers auf den Leasingvertrag habe, sei im Gesetz nicht geregelt; die Rechtsordnung erwähne diesen Vertrag nicht. Verschiedene Versuche der Lehre, den Leasingvertrag einer der herkömmlichen Vertragstypen unterzuordnen, müssten als gescheitert betrachtet werden; heute werde dieser Vertrag überwiegend als ein solcher sui generis angesehen und sein Charakter als Dauerschuldverhältnis betont (Koziol-Welser5 römisch eins 311 f; Frotz, Leasing in Österreich und seine Rechtsfragen, Hämmerle FS 97 ff; Nitsche, Zur Rechtsnatur des Leasing, ÖJZ 1974, 29 ff; inb 68, mit weiteren Hinweisen; EvBl 1981/53). Die Rechtsfolgen der Leistungsstörung seien daher in Analogie zu den Normen zu beurteilen, welche dem Sachverhalt am Nächsten kommen, zu denen der Sachverhalt die nächste Beziehung habe. Trete das Finanzierungsleasing - und um ein solches handle es sich hier - ohne Kaufoption des Leasingnehmers auf, so müsse grundsätzlich sein Mietcharakter bejaht werden (Frotz aaO 118; Liedermann, Industrielle Umsatzfinanzierung durch Miete, Pacht und Leasing und der Konkursschutz, RZ 1970, 173 ff, insb 176). In diesem Falle wäre im Konkurs die analoge Anwendung der Bestimmungen über die Bestandverhältnisse (Paragraph 23, KO) geboten. Im Vordergrund stünde hier die Auflösung des Vertrags ex nunc und nicht die Rückabwicklung.
Werde dem Leasingnehmer ein Recht zum Eigentumserwerb eingeräumt, so hänge die zivilrechtliche Einordnung des Vertrags davon ab, ob nach den Umständen des Falls schon die Leasingraten das Entgelt für den Eigentumserwerb seien oder ob der Leasingnehmer, wenn er die Option ausübe, einen am Zeitwert des Objekts orientierten Preis zahlen müsse; in diesem Falle ändere die Option den Mietcharakter des Finanzierungsleasings nicht und es folge der Miete ein normaler Sachkauf, während in jenem Fall ein „Mietkauf“ vorliege. Leasing sei hier schlechthin Sachkauf und die Ratenzahlungen seien Kaufpreiszahlungen; die geleisteten Raten werden bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht zurückbezahlt, sondern als Entgelt für den Sachgebrauch in der jeweiligen Zeiteinheit angesehen (Frotz aaO 121).
Nach den vorliegenden Leasingverträgen könne der Leasingnehmer die Objekte nach fünf- bzw zwei-jähriger Mietdauer durch Zahlung einer weiteren Monatsrate erwerben. Der Vertrag nehme dadurch eine Mittelstellung zwischen den beiden letzterwähnten Fällen ein. Die weitere Monatsrate, mit deren Bezahlung der Leasingnehmer die Objekte erwerben könne, stelle offenbar nicht den Sachwert der Gegenstände im Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts dar, da erfahrungsgemäß von einer längeren Nutzungsdauer als einer fünf- bzw zwei-jährigen ausgegangen werden müsse. Zu diesem Ergebnis zwinge auch die einfache kaufmännische Überlegung, dass die Klägerin wohl nicht dem Leasingnehmer das Gestaltungsrecht habe einräumen wollen, ihr durch die Nichtausübung des Optionsrechts eine völlig entwertete Sache zurückzuerstatten und sich dafür eine Monatsrate zu ersparen. Die Kalkulation sei vielmehr offensichtlich darauf abgestellt, dass der Restwert der Sache höher sei als eine Monatsrate, so dass das Risiko der Nichtausübung der Option durch den Leasingnehmer die Klägerin nicht beschwere. Dadurch nähere sich der vorliegende Fall aber dem sogenannten Mietkauf (vgl auch Bydlinski in Klang2 IV/2, 451 FN 237; Koziol-Welser aaO). Obwohl die Ausübung der Kaufoption durch den Gemeinschuldner in Schwebe sei, stehe der Sachverhalt dem Ratenkauf näher als dem Bestandvertrag, so dass die analoge Anwendung der Bestimmungen der Konkursordnung über zweiseitige Rechtsgeschäfte im Allgemeinen (§ 21) angebracht erscheine, nicht aber jener über Bestandverträge (§ 23). Der Vertrag sei von keiner Seite vollständig erfüllt - auf Seite der Klägerin fehle es insbesondere an der Gebrauchsüberlassung während der bedungenen restlichen Vertragsdauer und der Eigentumsübertragung im Falle der Ausübung der Kaufoption -, so dass der Masseverwalter gemäß § 21 Abs 1 KO entweder anstelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten könne, in diesem Falle könne der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Konkursgläubiger verlangen (§ 21 Abs 2 Satz 2 KO).Nach den vorliegenden Leasingverträgen könne der Leasingnehmer die Objekte nach fünf- bzw zwei-jähriger Mietdauer durch Zahlung einer weiteren Monatsrate erwerben. Der Vertrag nehme dadurch eine Mittelstellung zwischen den beiden letzterwähnten Fällen ein. Die weitere Monatsrate, mit deren Bezahlung der Leasingnehmer die Objekte erwerben könne, stelle offenbar nicht den Sachwert der Gegenstände im Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts dar, da erfahrungsgemäß von einer längeren Nutzungsdauer als einer fünf- bzw zwei-jährigen ausgegangen werden müsse. Zu diesem Ergebnis zwinge auch die einfache kaufmännische Überlegung, dass die Klägerin wohl nicht dem Leasingnehmer das Gestaltungsrecht habe einräumen wollen, ihr durch die Nichtausübung des Optionsrechts eine völlig entwertete Sache zurückzuerstatten und sich dafür eine Monatsrate zu ersparen. Die Kalkulation sei vielmehr offensichtlich darauf abgestellt, dass der Restwert der Sache höher sei als eine Monatsrate, so dass das Risiko der Nichtausübung der Option durch den Leasingnehmer die Klägerin nicht beschwere. Dadurch nähere sich der vorliegende Fall aber dem sogenannten Mietkauf vergleiche auch Bydlinski in Klang2 IV/2, 451 FN 237; Koziol-Welser aaO). Obwohl die Ausübung der Kaufoption durch den Gemeinschuldner in Schwebe sei, stehe der Sachverhalt dem Ratenkauf näher als dem Bestandvertrag, so dass die analoge Anwendung der Bestimmungen der Konkursordnung über zweiseitige Rechtsgeschäfte im Allgemeinen (Paragraph 21,) angebracht erscheine, nicht aber jener über Bestandverträge (Paragraph 23,). Der Vertrag sei von keiner Seite vollständig erfüllt - auf Seite der Klägerin fehle es insbesondere an der Gebrauchsüberlassung während der bedungenen restlichen Vertragsdauer und der Eigentumsübertragung im Falle der Ausübung der Kaufoption -, so dass der Masseverwalter gemäß Paragraph 21, Absatz eins, KO entweder anstelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten könne, in diesem Falle könne der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Konkursgläubiger verlangen (Paragraph 21, Absatz 2, Satz 2 KO).
Zwar habe der Beklagte nicht ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag erklärt und es habe auch die Klägerin keine Fristsetzung hiefür durch den Konkurskommissär beantragt (§ 21 Abs 2 Satz 1 KO), er habe jedoch eingewendet, dass beide Teile zumindest konkludent vom Vertrag zurückgetreten seien, so dass im Konkurs nur der tatsächlich entstandene Schaden wegen Nichterfüllung des Vertrags geltend gemacht werden könne. Es sei dadurch hinreichend klargestellt, dass jedenfalls der Beklagte das Rücktrittsrecht im Sinne des § 21 Abs 1 KO ausübe. Überdies sei auch die Rücknahme der Sache durch die Klägerin als Rücktritt vom Vertrag anzusehen und dadurch sei das Recht des Masseverwalters auf Vertragserfüllung erloschen (EvBl 1971/334). Die Klägerin sei demnach nur berechtigt, den Ersatz des ihr verursachten Schadens als Konkursgläubiger (§ 53 KO) zu verlangen. Soweit die Bestimmungen der Leasingverträge der Klägerin weitergehende Rechte zugestehen, hielten sie den zwingenden Bestimmungen der §§ 21 bis 25 KO nicht stand (§ 25a KO; vgl EvBl 1977/90). Auf die Einwendung des Beklagten, dass diese Bestimmungen sittenwidrig seien, brauche daher nicht eingegangen zu werden. Seinem Inhalt nach sei der Schadenersatzanspruch ein Differenzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrags (Bydlinski in Klang aaO 542). Den Ansprüchen der Klägerin aus den Leasingverträgen (Zahlung der Leasingraten während der bedungenen Vertragsdauer jeweils unter Abzug der Zwischenzinsen: § 14 Abs 3 KO) sei daher der Schätzwert des zurückgenommenen Personenkraftwagens gegenüber zu stellen, und zwar gleichgültig, ob ihn die Klägerin bisher verwerten habe können oder nicht, denn die Feststellung der Konkursforderung beziehe sich auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung. Bei der Heimorgel, welche der Klägerin nicht zurückgestellt worden sei, entfalle die Anrechnung des Schätzwerts. Die Nichtzurückstellung der Orgel müsse berücksichtigt werden, denn das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin stelle keine Klageänderung dar. Der Beklagte sei nicht im Recht, wenn er einwende, die Klägerin habe in der Forderungsanmeldung keinen konkreten Schaden geltend gemacht. Der Differenzanspruch bestehe im Unterschied dessen, was die Klägerin als Erfüllung erhalten hätte, und dem, was sie sich durch die unterbliebene Erfüllung erspart habe. Was der Klägerin als Erfüllungsanspruch zugestanden wäre, das habe sie in der Forderungsanmeldung genau ausgeführt; sie sei nicht gehalten gewesen, die schadensmindernden Umstände anzuführen. Ein Rückforderungsanspruch des Beklagten hinsichtlich der vom Gemeinschuldner bisher erbrachten Leistungen bestehe nicht (SZ 39/147; aM Bydlinski in Klang aaO 541, FN 517). Im besonderen Falle des Leasings spreche für diese Ansicht, dass die bisher geleisteten Leasingraten als Entgelt für die Sachbenützung während der jeweiligen Zeiteinheit gelten (vgl Frotz aaO 121). Die Forderung der Klägerin errechne sich im
Sinne des § 14 Abs 3 KO nach der Formel x= 36500.c
36500 + p.bZwar habe der Beklagte nicht ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag erklärt und es habe auch die Klägerin keine Fristsetzung hiefür durch den Konkurskommissär beantragt (Paragraph 21, Absatz 2, Satz 1 KO), er habe jedoch eingewendet, dass beide Teile zumindest konkludent vom Vertrag zurückgetreten seien, so dass im Konkurs nur der tatsächlich entstandene Schaden wegen Nichterfüllung des Vertrags geltend gemacht werden könne. Es sei dadurch hinreichend klargestellt, dass jedenfalls der Beklagte das Rücktrittsrecht im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, KO ausübe. Überdies sei auch die Rücknahme der Sache durch die Klägerin als Rücktritt vom Vertrag anzusehen und dadurch sei das Recht des Masseverwalters auf Vertragserfüllung erloschen (EvBl 1971/334). Die Klägerin sei demnach nur berechtigt, den Ersatz des ihr verursachten Schadens als Konkursgläubiger (Paragraph 53, KO) zu verlangen. Soweit die Bestimmungen der Leasingverträge der Klägerin weitergehende Rechte zugestehen, hielten sie den zwingenden Bestimmungen der Paragraphen 21 bis 25 KO nicht stand (Paragraph 25 a, KO; vergleiche EvBl 1977/90). Auf die Einwendung des Beklagten, dass diese Bestimmungen sittenwidrig seien, brauche daher nicht eingegangen zu werden. Seinem Inhalt nach sei der Schadenersatzanspruch ein Differenzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrags (Bydlinski in Klang aaO 542). Den Ansprüchen der Klägerin aus den Leasingverträgen (Zahlung der Leasingraten während der bedungenen Vertragsdauer jeweils unter Abzug der Zwischenzinsen: Paragraph 14, Absatz 3, KO) sei daher der Schätzwert des zurückgenommenen Personenkraftwagens gegenüber zu stellen, und zwar gleichgültig, ob ihn die Klägerin bisher verwerten habe können oder nicht, denn die Feststellung der Konkursforderung beziehe sich auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung. Bei der Heimorgel, welche der Klägerin nicht zurückgestellt worden sei, entfalle die Anrechnung des Schätzwerts. Die Nichtzurückstellung der Orgel müsse berücksichtigt werden, denn das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin stelle keine Klageänderung dar. Der Beklagte sei nicht im Recht, wenn er einwende, die Klägerin habe in der Forderungsanmeldung keinen konkreten Schaden geltend gemacht. Der Differenzanspruch bestehe im Unterschied dessen, was die Klägerin als Erfüllung erhalten hätte, und dem, was sie sich durch die unterbliebene Erfüllung erspart habe. Was der Klägerin als Erfüllungsanspruch zugestanden wäre, das habe sie in der Forderungsanmeldung genau ausgeführt; sie sei nicht gehalten gewesen, die schadensmindernden Umstände anzuführen. Ein Rückforderungsanspruch des Beklagten hinsichtlich der vom Gemeinschuldner bisher erbrachten Leistungen bestehe nicht (SZ 39/147; aM Bydlinski in Klang aaO 541, FN 517). Im besonderen Falle des Leasings spreche für diese Ansicht, dass die bisher geleisteten Leasingraten als Entgelt für die Sachbenützung während der jeweiligen Zeiteinheit gelten vergleiche Frotz aaO 121). Die Forderung der Klägerin errechne sich im, Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, KO nach der Formel x= 36500.c , 36500 + p.b
(x = im Konkurs geltend zu machender Wert, p = gesetzlicher Zinsfuß, b = Tage von der Konkurseröffnung bis zur Fälligkeit, c = volle Forderung) bei einem gesetzlichen Zinsfuß von 5 % da ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliege (§ 352 Abs 1 HGB), derart, dass sich ein Betrag von insgesamt 221.943,23 S ergebe (im Einzelnen auf den Seiten 68 bis 70 der Akten = 20 bis 22 der Berufungsentscheidung dargestellt). Hievon sei der Schätzwert des Personenkraftwagens von 75.000 S abzuziehen (das ergebe 146.943,23 S) und die vom Beklagten anerkannte Restmiete für April 1980 im Betrage von 772,90 S zuzuzählen, so dass die angemeldete Konkursforderung mit 147.716,13 S festzustellen sei.(x = im Konkurs geltend zu machender Wert, p = gesetzlicher Zinsfuß, b = Tage von der Konkurseröffnung bis zur Fälligkeit, c = volle Forderung) bei einem gesetzlichen Zinsfuß von 5 % da ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliege (Paragraph 352, Absatz eins, HGB), derart, dass sich ein Betrag von insgesamt 221.943,23 S ergebe (im Einzelnen auf den Seiten 68 bis 70 der Akten = 20 bis 22 der Berufungsentscheidung dargestellt). Hievon sei der Schätzwert des Personenkraftwagens von 75.000 S abzuziehen (das ergebe 146.943,23 S) und die vom Beklagten anerkannte Restmiete für April 1980 im Betrage von 772,90 S zuzuzählen, so dass die angemeldete Konkursforderung mit 147.716,13 S festzustellen sei.
Der beklagte Masseverwalter bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache. Er stellt den Hauptantrag, in Abänderung der Entscheidung das Klagebegehren gänzlich abzuweisen, und begehrt hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in eine der Vorinstanzen zurück zu verweisen.
Die Klägerin beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben. Sie ließ die Entscheidung unbekämpft.