Das Erstgericht ordnete auf Antrag des Masseverwalters gemäß § 78 Abs 1 KO iVm § 73 Abs 3 KO die Anmerkung der Konkurseröffnung über das Vermögen der Vilma K***** ob dem der Kamilla P***** zugeschriebenen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** an.Das Erstgericht ordnete auf Antrag des Masseverwalters gemäß Paragraph 78, Absatz eins, KO in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 3, KO die Anmerkung der Konkurseröffnung über das Vermögen der Vilma K***** ob dem der Kamilla P***** zugeschriebenen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** an.
Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluss infolge Rekurses der Kamilla P***** im Sinne der Abweisung des Antrags des Masseverwalters ab.
Gegen den abändernden Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Masseverwalters.
Gemäß § 171 KO sind auf das Verfahren, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Das Rekursgericht hat daher, wenn der Gegenstand, über den es entscheidet, wie hier nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem dem Rekurs ganz oder teilweise stattgebenden Beschluss auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Entscheidungsgegenstands 15.000 S übersteigt; bejahendenfalls ist ferner auszusprechen, ob dieser Wert auch 300.000 S übersteigt oder die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO gegeben sind (§ 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 ZPO bzw § 527 Abs 1 Satz 2 ZPO; vgl den Bericht des Justizausschusses zum Insolvenzrechtsänderungsgesetz BGBl 1982/370, 1147 BlgNR 15. GP 26 Besondere Bemerkungen zu Art II Z 91; Petrasch in ÖJZ 1983, 204; Bartsch-Heil, Grundriss des Insolvenzrechts4 Rz 54).Gemäß Paragraph 171, KO sind auf das Verfahren, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Das Rekursgericht hat daher, wenn der Gegenstand, über den es entscheidet, wie hier nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem dem Rekurs ganz oder teilweise stattgebenden Beschluss auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Entscheidungsgegenstands 15.000 S übersteigt; bejahendenfalls ist ferner auszusprechen, ob dieser Wert auch 300.000 S übersteigt oder die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO gegeben sind (Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, ZPO bzw Paragraph 527, Absatz eins, Satz 2 ZPO; vergleiche den Bericht des Justizausschusses zum Insolvenzrechtsänderungsgesetz BGBl 1982/370, 1147 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 26 Besondere Bemerkungen zu Artikel römisch zwei, Ziffer 91,; Petrasch in ÖJZ 1983, 204; Bartsch-Heil, Grundriss des Insolvenzrechts4 Rz 54).
Da die gegenständliche Entscheidung die hienach erforderlichen Aussprüche nicht enthält, war spruchgemäß zu beschließen.