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Rechtssatz RS0065182×

Rechtssatz RS0065182

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065182

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Rechtssatz

Das Rekursgericht hat gemäß Paragraph 171, KO, wenn der Gegenstand, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem dem Rekurs ganz oder teilweise stattgebenden Beschluss auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Entscheidungsgegenstandes fünfzehntausend Schilling übersteigt; bejahendenfalls ist ferner auszusprechen, ob dieser Wert auch dreihunderttausend Schilling übersteigt oder die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO gegeben sind. (hier: Anmerkung der Konkurseröffnung).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 314/84
    Entscheidungstext OGH 18.09.1984 5 Ob 314/84
  • 5 Ob 1303/86
    Entscheidungstext OGH 25.11.1986 5 Ob 1303/86
    Auch; Beisatz: Die prozessual zulässige Bewertung ist mangels Verstoßes gegen gesetzliche Bewertungsrichtlinien vom OGH nicht überprüfbar. (hier: Konkurseröffnung). (T1)
  • 5 Ob 317/86
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 5 Ob 317/86
    Auch; Beisatz: Hier: Stimmrechtsentscheidung und Versagung der Bestätigung des Zwangsausgleichs. (T2)
  • 8 Ob 233/02a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 Ob 233/02a
    Auch; Beisatz: Zufolge § 526 Abs 3 in Verbindung mit § 500 ZPO hat das Rekursgericht dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in Geld bestehe unter anderem auch auszusprechen, ob dieser EUR 20.000,-- übersteigt oder nicht. (T3); Beisatz: Hier: Bestätigung des über Antrag des Schuldners geänderten Zahlungsplanes. (T4)
  • 8 Ob 115/10k
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 115/10k
    Vgl auch; Beisatz: Das Rekursgericht hat in jenen Fällen, in denen der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, einen Bewertungsausspruch zu treffen. (T5)
  • 8 Ob 114/10p
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 114/10p
    Auch
  • 8 Ob 102/18k
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 8 Ob 102/18k
    Auch
  • 8 Ob 112/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 21.10.2025 8 Ob 112/25s
    vgl; Beisatz: Bei der Frage des Entscheidungsgegenstands im Insolvenzverfahren ist – soweit es nicht um das Insolvenzverfahren insgesamt geht – nicht auf den Betrag aller Insolvenzforderungen oder generell auf die Höhe der von einem eine Zurückweisung anfechtenden Gläubiger angemeldeten Forderung abzustellen, sondern auf den vom angefochtenen Beschluss jeweils betroffenen Betrag. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065182

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2025

Dokumentnummer

JJR_19840918_OGH0002_0050OB00314_8400000_001