Nach § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 1a ZPO sowie Abs 2a ist in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt, der Revisionsrekurs nicht zulässig, wenn dies das Rekursgericht ausgesprochen hat. Es sind die Bestimmungen über den Antrag auf Abänderung dieses Ausspruches in § 508 ZPO gemäß Abs 2a des § 528 ZPO anzuwenden.Nach Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO sowie Absatz 2 a, ist in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt, der Revisionsrekurs nicht zulässig, wenn dies das Rekursgericht ausgesprochen hat. Es sind die Bestimmungen über den Antrag auf Abänderung dieses Ausspruches in Paragraph 508, ZPO gemäß Absatz 2 a, des Paragraph 528, ZPO anzuwenden.
Zufolge § 526 Abs 3 iVm § 500 ZPO hat das Rekursgericht dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in Geld bestehe ua auch auszusprechen, ob dieser EUR 20.000,-- übersteigt oder nicht. Gegenstand des Rekursverfahrens war nun die Frage der Bestätigung des über Antrag des Schuldners geänderten Zahlungsplanes. Die Veränderung lag nun nur darin, dass die Fälligkeit der 4. und derZufolge Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, ZPO hat das Rekursgericht dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in Geld bestehe ua auch auszusprechen, ob dieser EUR 20.000,-- übersteigt oder nicht. Gegenstand des Rekursverfahrens war nun die Frage der Bestätigung des über Antrag des Schuldners geänderten Zahlungsplanes. Die Veränderung lag nun nur darin, dass die Fälligkeit der 4. und der
5. Rate jeweils um ein Jahr verlegt wurden. Eine Bewertung durch das Rekursgericht wurde aber nicht vorgenommen.
Zufolge § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO ist der Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem dieses den Antrag auf Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit - hier des Revisionsrekurses - sowie das Rechtsmittel zurückweist, nicht bekämpfbar. Der Rechtsmittelausschluss gilt aber nur für die inhaltliche Beurteilung dieser Frage, nicht aber dafür, ob überhaupt ein Fall des § 508 ZPO vorliegt (vgl dazu auch MGA ZPO15 § 508 E 7 = EvBl 2000/128; RIS-Justiz RS0112034).Zufolge Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO ist der Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem dieses den Antrag auf Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit - hier des Revisionsrekurses - sowie das Rechtsmittel zurückweist, nicht bekämpfbar. Der Rechtsmittelausschluss gilt aber nur für die inhaltliche Beurteilung dieser Frage, nicht aber dafür, ob überhaupt ein Fall des Paragraph 508, ZPO vorliegt vergleiche dazu auch MGA ZPO15 Paragraph 508, E 7 = EvBl 2000/128; RIS-Justiz RS0112034).
Dies kann aber erst beurteilt werden, wenn eine Bewertung durch das Rekursgericht vorliegt.
Es war daher dem Rekursgericht die Berichtigung des Ausspruches gemäß § 171 KO iVm § 430 ZPO aufzutragen (vgl etwa OGH 27. 6. 2001, 9 ObA 166/01d mwN).Es war daher dem Rekursgericht die Berichtigung des Ausspruches gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 430, ZPO aufzutragen vergleiche etwa OGH 27. 6. 2001, 9 ObA 166/01d mwN).