Die Revision ist nicht berechtigt.
Mit Recht haben beide Vorinstanzen das im Konkurs über Helene H*** gestellte Begehren auf Feststellung der Konkursforderung (3. Klasse) zur Gänze abgewiesen, denn es steht auf unverrückbarer Sachverhaltsebene fest, daß sich Ing. Gottfried H*** zwar als der von seiner Gattin Helene Bevollmächtigte zur Erteilung des Alleinvermittlungsauftrages gegenüber der Klägerin ausgegeben hat, von ihr aber hiezu niemals bevollmächtigt worden ist. Ing. H*** ist demnach als Scheinvertreter seiner Ehefrau Helene aufgetreten und konnte diese durch sein Handeln gegenüber der Klägerin nicht wirksam verpflichten. Die Klägerin hat im Verfahren erster Instanz nicht behauptet, daß sein vollmachtsloses Handeln von seiner Frau nachträglich genehmigt worden sei (§ 1016 ABGB), und das Beweisverfahren hat zu einer derartigen Annahme auch keinerlei Hinweis erbracht. Erstmals im Revisionsverfahren behauptet nun die Klägerin, daß sie im Vertrauen auf den durch Ing. Gottfried H*** (!) gesetzten äußeren Tatbestand, nämlich daß er zu erkennen gegeben habe, berechtigt zu sein, einen Vermittlungsauftrag zum Verkauf der gesamten Liegenschaftsanteile - also auch des Hälfteanteils seiner Frau - zu erteilen, den ihr erteilten Auftrag des Ehepaares H*** angenommen habe; sie habe entsprechend den §§ 863, 1002 ABGB auf die Richtigkeit der Erklärungen Ing. Gottfried H*** (!) vertrauen drüfen. Abgesehen davon, daß es sich dabei um eine im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung handelt, worauf auch der beklagte Masseverwalter in seiner Revisionsbeantwortung hingewiesen hat, kann Helene H*** nicht ein von ihrem Ehemann als Scheinvertreter gesetzter äußerer Tatbestand zugerechnet werden, vielmehr wäre dazu ein von ihr selbst gesetztes Verhalten erforderlich, daß ihre Haftung durch das bei der Klägerin erweckte Vertrauen auf die Vollmacht ihres Ehemannes begründen könnte (vgl. Koziol-Welser, Grundriß I7, 153), andernfalls hat eben die Klägerin auf eigenes Risiko den unrichtigen Angaben Ing. Gottfried H*** vertraut. Schadenersatzrechtlichen Schutz hat ihr das Berufungsgericht gemäß Art. 8 Nr. 11 Abs 1 der 4. EVHGB iVm § 345 HGB und § 61 Abs 3 GmbHG iVm § 6 Abs 1 HGB ohnedies bereits rechtskräftig im Konkurs über das Vermögen Ing. Gottfried H*** zuerkannt.Mit Recht haben beide Vorinstanzen das im Konkurs über Helene H*** gestellte Begehren auf Feststellung der Konkursforderung (3. Klasse) zur Gänze abgewiesen, denn es steht auf unverrückbarer Sachverhaltsebene fest, daß sich Ing. Gottfried H*** zwar als der von seiner Gattin Helene Bevollmächtigte zur Erteilung des Alleinvermittlungsauftrages gegenüber der Klägerin ausgegeben hat, von ihr aber hiezu niemals bevollmächtigt worden ist. Ing. H*** ist demnach als Scheinvertreter seiner Ehefrau Helene aufgetreten und konnte diese durch sein Handeln gegenüber der Klägerin nicht wirksam verpflichten. Die Klägerin hat im Verfahren erster Instanz nicht behauptet, daß sein vollmachtsloses Handeln von seiner Frau nachträglich genehmigt worden sei (Paragraph 1016, ABGB), und das Beweisverfahren hat zu einer derartigen Annahme auch keinerlei Hinweis erbracht. Erstmals im Revisionsverfahren behauptet nun die Klägerin, daß sie im Vertrauen auf den durch Ing. Gottfried H*** (!) gesetzten äußeren Tatbestand, nämlich daß er zu erkennen gegeben habe, berechtigt zu sein, einen Vermittlungsauftrag zum Verkauf der gesamten Liegenschaftsanteile - also auch des Hälfteanteils seiner Frau - zu erteilen, den ihr erteilten Auftrag des Ehepaares H*** angenommen habe; sie habe entsprechend den Paragraphen 863, 1002, ABGB auf die Richtigkeit der Erklärungen Ing. Gottfried H*** (!) vertrauen drüfen. Abgesehen davon, daß es sich dabei um eine im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung handelt, worauf auch der beklagte Masseverwalter in seiner Revisionsbeantwortung hingewiesen hat, kann Helene H*** nicht ein von ihrem Ehemann als Scheinvertreter gesetzter äußerer Tatbestand zugerechnet werden, vielmehr wäre dazu ein von ihr selbst gesetztes Verhalten erforderlich, daß ihre Haftung durch das bei der Klägerin erweckte Vertrauen auf die Vollmacht ihres Ehemannes begründen könnte vergleiche Koziol-Welser, Grundriß I7, 153), andernfalls hat eben die Klägerin auf eigenes Risiko den unrichtigen Angaben Ing. Gottfried H*** vertraut. Schadenersatzrechtlichen Schutz hat ihr das Berufungsgericht gemäß Artikel 8, Nr. 11 Absatz eins, der 4. EVHGB in Verbindung mit Paragraph 345, HGB und Paragraph 61, Absatz 3, GmbHG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, HGB ohnedies bereits rechtskräftig im Konkurs über das Vermögen Ing. Gottfried H*** zuerkannt.
Es ist aber auch die Teilabweisung des Feststellungsbegehrens im Konkurs des Ing. Gottfried H*** zu Recht erfolgt.
Nach dem Inhalt des Alleinvermittlungsauftrages haftet nämlich der Auftraggeber für die der Klägerin entgangene Provision des Kaufinteressenten nur, wenn er den Vermittlungsauftrag trotz Vorliegens eines verbindlichen Anbots des vermittelten Kaufinteressenten widerrufen hat, also der vermittelte Vertrag nicht zustandegekommen ist. Selbst wenn man der Klägerin das verbindliche Kaufanbot des von ihr auch kontaktierten Kaufinteressenten und späteren Käufers Othmar A***, das zum Vertragsschluß mit dem Ehepaar H*** führte, als verdienstliche Vermittlungstätigkeit zurechnete, steht ihr kein Ersatzanspruch auf die
ihr - rechtskräftig nicht zuerkannte - "entgangene Provision" des Käufers Othmar A*** zu, weil es ja tatsächlich zum Abschluß des Kaufvertrages gekommen ist, der Auftraggeber Ing. Gottfried H*** also nicht durch den Widerruf seines Vermittlungsauftrages den Vertragsabschluß verhindert hat. Der Hinweis der Klägerin auf § 9 ImmMV, BGBl. Nr. 323/1978, iVm § 9 der Ausübungsregeln für Immobilienmakler, der nach wiederholten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (7 Ob 549/81, 1 Ob 732/81, 3 Ob 554/84 und zuletzt 6 Ob 661/85) keinen Schadenersatzanspruch auf die beim vermittelten Vertragspartner entgangene Provision gibt - vorsätzliche Provisionsvereitelung ausgenommen -, kann aus derselben Erwägung den Ersatzanspruch der Klägerin nicht tragen, weil auch er das Nichtzustandekommen des vermittelten Rechtsgeschäftes voraussetzt. Aus den dargelegten Erwägungen mußte die Revision der Klägerin erfolglos bleiben.ihr - rechtskräftig nicht zuerkannte - "entgangene Provision" des Käufers Othmar A*** zu, weil es ja tatsächlich zum Abschluß des Kaufvertrages gekommen ist, der Auftraggeber Ing. Gottfried H*** also nicht durch den Widerruf seines Vermittlungsauftrages den Vertragsabschluß verhindert hat. Der Hinweis der Klägerin auf Paragraph 9, ImmMV, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1978,, in Verbindung mit Paragraph 9, der Ausübungsregeln für Immobilienmakler, der nach wiederholten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (7 Ob 549/81, 1 Ob 732/81, 3 Ob 554/84 und zuletzt 6 Ob 661/85) keinen Schadenersatzanspruch auf die beim vermittelten Vertragspartner entgangene Provision gibt - vorsätzliche Provisionsvereitelung ausgenommen -, kann aus derselben Erwägung den Ersatzanspruch der Klägerin nicht tragen, weil auch er das Nichtzustandekommen des vermittelten Rechtsgeschäftes voraussetzt. Aus den dargelegten Erwägungen mußte die Revision der Klägerin erfolglos bleiben.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.