Begründung:
Mit ihren je am 28.11.1985 beim Erstgericht eingelangten Schriftsätzen beantragten die beiden Antragsteller die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der antragsgegnerischen Partei "M*** Helmut - M + M Gastronomie Gesellschaft m.b.H. (in Gründung), Quellenstraße 17-21, 6903 Bregenz".
Mit Beschluß vom 18.4.1986, ON 15, wies das Erstgericht die Konkurseröffnungsanträge der beiden Antragsteller mangels hinreichenden Vermögens der antragsgegnerischen Partei gemäß § 72 Abs 2 KO ab.Mit Beschluß vom 18.4.1986, ON 15, wies das Erstgericht die Konkurseröffnungsanträge der beiden Antragsteller mangels hinreichenden Vermögens der antragsgegnerischen Partei gemäß Paragraph 72, Absatz 2, KO ab.
Mit Beschluß vom 30.4.1986, ON 17, berichtigte das Erstgericht die Bezeichnung der antragsgegnerischen Partei gemäß § 235 Abs 5 ZPO, § 171 KO von Amts wegen wie folgt: "Firma M + M Gastronomie Gesellschaft m.b.H., Brerenz". Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde Helmut M*** am 13.5.1986 zugestellt. Am 27.5.1986 gab dieser dagegen namens der M + M Gastronomie Gesellschaft m.b.H. als deren Geschäftsführer beim Bezirksgericht Montafon in Schruns als Bezirksgericht seines Aufenthaltes einen Rekurs zu Protokoll, den das genannte Bezirksgericht an das Erstgericht weiterleitete, wo er am 4.6.1986 einlangte.Mit Beschluß vom 30.4.1986, ON 17, berichtigte das Erstgericht die Bezeichnung der antragsgegnerischen Partei gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO, Paragraph 171, KO von Amts wegen wie folgt: "Firma M + M Gastronomie Gesellschaft m.b.H., Brerenz". Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde Helmut M*** am 13.5.1986 zugestellt. Am 27.5.1986 gab dieser dagegen namens der M + M Gastronomie Gesellschaft m.b.H. als deren Geschäftsführer beim Bezirksgericht Montafon in Schruns als Bezirksgericht seines Aufenthaltes einen Rekurs zu Protokoll, den das genannte Bezirksgericht an das Erstgericht weiterleitete, wo er am 4.6.1986 einlangte.
Das Rekursgericht wies diesen Rekurs wegen Verspätung zurück und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den es entschieden hat, 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei. Es führte aus:
Zwar seien gemäß § 173 Abs 1 KO die Bestimmungen über die Vertretung durch Rechtsanwälte nicht anzuwenden, so daß Rekurse im Konkursverfahren der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nicht bedürften (vgl.Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 Rdz 53). Zu Protokoll gegeben könnten aber nur Rekurse werden, die beim Bezirksgericht anzubringen seien, also Rekurse gegen Beschlüsse im bezirksgerichtlichen Verfahren, nicht aber Rekurse gegen erstinstanzliche Beschlüsse von Gerichtshöfen (vgl.MGA der ZPO 3, 1035, Entscheidungen unter Nr.5 zu § 520 ZPO; Fasching, Lehr- und Handbuch Rdz 1992, 1993; derselbe, Kommentar IV 418 Punkt 2). Die Möglichkeit, den in Rede stehenden Rekurs beim Bezirksgericht Montafon in Schruns als dem Bezirksgericht seines Aufenthaltes zu Protokoll zu erklären, habe für Helmut M*** aber auch gemäß § 90 GOG in der Fassung des Art.VI Z 7 BGBl 1983/135 nicht bestanden, weil er im vorliegenden Verfahren nicht Verfahrenshilfe genieße. Bei dieser Verfahrenslage vermöge der Umstand, daß Helmut M*** den hier in Rede stehenden Rekurs am letzten Tag der 14-tägigen Rekursfrist des § 176 Abs 1 KO beim Bezirksgericht Montafon in Schruns mündlich zu Protokoll gegeben habe, die Rechtzeitigkeit dieses Rechtsmittels sohin nicht zu bewirken. Der Rekurswerber müsse vielmehr gegen sich gelten lassen, daß der gegenständliche Protokollarrekurs erst nach Ablauf der vorerwähnten Rekursfrist, nämlich am 4.6.1986, beim Erstgericht als zur Einbringung des Rekurses zuständigem Gericht (§ 520 Abs 1 ZPO) eingelangt sei, da dieser Tag für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Rekurses entscheidend sei (vgl.MGA der ZPO13, 923, Entscheidungen unter Nr.1Zwar seien gemäß Paragraph 173, Absatz eins, KO die Bestimmungen über die Vertretung durch Rechtsanwälte nicht anzuwenden, so daß Rekurse im Konkursverfahren der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nicht bedürften (vgl.Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 Rdz 53). Zu Protokoll gegeben könnten aber nur Rekurse werden, die beim Bezirksgericht anzubringen seien, also Rekurse gegen Beschlüsse im bezirksgerichtlichen Verfahren, nicht aber Rekurse gegen erstinstanzliche Beschlüsse von Gerichtshöfen (vgl.MGA der ZPO 3, 1035, Entscheidungen unter Nr.5 zu Paragraph 520, ZPO; Fasching, Lehr- und Handbuch Rdz 1992, 1993; derselbe, Kommentar römisch vier 418 Punkt 2). Die Möglichkeit, den in Rede stehenden Rekurs beim Bezirksgericht Montafon in Schruns als dem Bezirksgericht seines Aufenthaltes zu Protokoll zu erklären, habe für Helmut M*** aber auch gemäß Paragraph 90, GOG in der Fassung des Artikel römisch sechs, Ziffer 7, BGBl 1983/135 nicht bestanden, weil er im vorliegenden Verfahren nicht Verfahrenshilfe genieße. Bei dieser Verfahrenslage vermöge der Umstand, daß Helmut M*** den hier in Rede stehenden Rekurs am letzten Tag der 14-tägigen Rekursfrist des Paragraph 176, Absatz eins, KO beim Bezirksgericht Montafon in Schruns mündlich zu Protokoll gegeben habe, die Rechtzeitigkeit dieses Rechtsmittels sohin nicht zu bewirken. Der Rekurswerber müsse vielmehr gegen sich gelten lassen, daß der gegenständliche Protokollarrekurs erst nach Ablauf der vorerwähnten Rekursfrist, nämlich am 4.6.1986, beim Erstgericht als zur Einbringung des Rekurses zuständigem Gericht (Paragraph 520, Absatz eins, ZPO) eingelangt sei, da dieser Tag für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Rekurses entscheidend sei (vgl.MGA der ZPO13, 923, Entscheidungen unter Nr.1
zu § 465 ZPO). Die Überlegung, daß der Rekurs rechtzeitig gewesen wäre, wenn ihn der Rekurswerber selbst verfaßt, unterschrieben und spätestens am 27.5.1986 an das Erstgericht adressiert zur Post gegeben hätte (§ 89 Abs 1 GOG), vermöge an dem Ergebnis nichts zu ändern, daß der Rekurs bei der hier gewählten Vorgangsweise verspätet sei. Er sei daher vom Rekursgericht zurückzuweisen gewesen, da dies nicht schon das Erstgericht getan habe (§ 526 Abs 2, § 523 ZPO).zu Paragraph 465, ZPO). Die Überlegung, daß der Rekurs rechtzeitig gewesen wäre, wenn ihn der Rekurswerber selbst verfaßt, unterschrieben und spätestens am 27.5.1986 an das Erstgericht adressiert zur Post gegeben hätte (Paragraph 89, Absatz eins, GOG), vermöge an dem Ergebnis nichts zu ändern, daß der Rekurs bei der hier gewählten Vorgangsweise verspätet sei. Er sei daher vom Rekursgericht zurückzuweisen gewesen, da dies nicht schon das Erstgericht getan habe (Paragraph 526, Absatz 2,, Paragraph 523, ZPO).
Mit dem Ergebnis, daß im vorliegenden Fall für den Rekurswerber Helmut M*** nicht die gesetzliche Möglichkeit bestanden habe, den gegenständlichen Rekurs beim Bezirksgericht Montafon in Schruns als dem Bezirksgericht seines Aufenthaltes zu Protokoll zu geben, scheine der Wortlaut der Bestimmung des § 90 GOG in der zitierten Fassung in Widerspruch zu stehen, wonach dann, wenn eine die Verfahrenshilfe genießende Partei in einem nicht dem Anwaltszwang unterliegenden streitigen oder in einem außerstreitigen Verfahren bei einem Gericht außerhalb ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes Anträge zu stellen oder Erklärungen abzugeben habe, die Bestimmungen des § 64 Abs 1 Z 4 ZPO sinngemäß anzuwenden seien; diese Gesetzesbestimmung mache nämlich keinen Unterschied zwischen Verfahren, in denen ein Bezirksgericht, und Verfahren, in denen ein Gerichtshof erster Instanz zur Entscheidung berufen sei, wie etwa im Konkursverfahren, in welchem gemäß § 173 Abs 1 KO grundsätzlich kein Anwaltszwang bestehe. Doch sei für den Rekurswerber gegebenenfalls aus dieser Vorschrift kein Gewinn zu ziehen, weil er nicht im Genuß der Verfahrenshilfe stehe.Mit dem Ergebnis, daß im vorliegenden Fall für den Rekurswerber Helmut M*** nicht die gesetzliche Möglichkeit bestanden habe, den gegenständlichen Rekurs beim Bezirksgericht Montafon in Schruns als dem Bezirksgericht seines Aufenthaltes zu Protokoll zu geben, scheine der Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 90, GOG in der zitierten Fassung in Widerspruch zu stehen, wonach dann, wenn eine die Verfahrenshilfe genießende Partei in einem nicht dem Anwaltszwang unterliegenden streitigen oder in einem außerstreitigen Verfahren bei einem Gericht außerhalb ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes Anträge zu stellen oder Erklärungen abzugeben habe, die Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO sinngemäß anzuwenden seien; diese Gesetzesbestimmung mache nämlich keinen Unterschied zwischen Verfahren, in denen ein Bezirksgericht, und Verfahren, in denen ein Gerichtshof erster Instanz zur Entscheidung berufen sei, wie etwa im Konkursverfahren, in welchem gemäß Paragraph 173, Absatz eins, KO grundsätzlich kein Anwaltszwang bestehe. Doch sei für den Rekurswerber gegebenenfalls aus dieser Vorschrift kein Gewinn zu ziehen, weil er nicht im Genuß der Verfahrenshilfe stehe.
Der Revisionsrekurs sei für zulässig zu erklären gewesen (§ 528 Abs 2, § 502 Abs 4 Z 1 ZPO), weil die Frage der Möglichkeit, in Insolvenzsachen Rekurse beim Bezirksgericht des Aufenthaltes zu Protokoll zu erklären, eine Frage des Verfahrensrechtes darstelle, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme.Der Revisionsrekurs sei für zulässig zu erklären gewesen (Paragraph 528, Absatz 2,, Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO), weil die Frage der Möglichkeit, in Insolvenzsachen Rekurse beim Bezirksgericht des Aufenthaltes zu Protokoll zu erklären, eine Frage des Verfahrensrechtes darstelle, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der antragsgegnerischen Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß abzuändern (offenbar gemeint: aufzuheben) und in der Sache selbst zu entscheiden. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.