Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Mag. S*, 2. C* 3. T*, alle vertreten durch Mag. Karin Herbst, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die Antragsgegner 1. A* GesmbH, *, vertreten durch Dr. Herbert Gartner, Dr. Thomas Furherr, Mag. Daniel Karandi, Rechtsanwälte in Wien, und die übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, wegen § 52 Abs 1 Z 6 iVm § 20 Abs 3 WEG, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 15. Dezember 2021, GZ 3 R 149/21b-23, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 6. September 2021, GZ 1 Msch 4/20d-19, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Mag. S*, 2. C* 3. T*, alle vertreten durch Mag. Karin Herbst, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die Antragsgegner 1. A* GesmbH, *, vertreten durch Dr. Herbert Gartner, Dr. Thomas Furherr, Mag. Daniel Karandi, Rechtsanwälte in Wien, und die übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 3, WEG, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 15. Dezember 2021, GZ 3 R 149/21b-23, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 6. September 2021, GZ 1 Msch 4/20d-19, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Antragsteller sind die Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. Sie begehren von der Antragsgegnerin (Hausverwalterin) Rechnungslegung nach § 52 Abs 1 Z 6 iVm § 20 Abs 3 WEG. In diesem Verfahren kommt zufolge § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 allen Wohnungseigentümern Parteistellung zu (5 Ob 146/16f mwN), weshalb ihnen auch Entscheidungen zuzustellen sind. [1] Die Antragsteller sind die Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. Sie begehren von der Antragsgegnerin (Hausverwalterin) Rechnungslegung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 3, WEG. In diesem Verfahren kommt zufolge Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002 allen Wohnungseigentümern Parteistellung zu (5 Ob 146/16f mwN), weshalb ihnen auch Entscheidungen zuzustellen sind.
[2] Die beiden selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der Antragsgegnerin sind als Eigentümerpartner die Mehrheitseigentümer der Liegenschaft. In ihrer Eigenschaft als Wohnungseigentümer wurden sie dem Verfahren bislang jedoch nicht beigezogen. Das Erstgericht wird daher die Entscheidungen des Rekursgerichts und diesen Beschluss sowie den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller und den Beschluss über die Freistellung der Revisionsbeantwortung vom 8. 11. 2022 samt Rechtsmittelbelehrung den bislang nicht dem Verfahren beigezogenen Wohnungseigentümern zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs zuzustellen haben.
[3] Nach Ablauf der Rechtsmittel – bzw Rechtsmittelbeantwortungsfrist wird der Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00032.22Z.1108.000
Dokumentnummer
JJT_20221108_OGH0002_0050OB00032_22Z0000_000