Begründung:
Das Erstgericht stellte fest, der Antragsgegner habe gegenüber der Antragstellerin durch die Vorschreibung von monatlich S 6.100 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer für das Bestandobjekt ***** das gesetzlich zulässige Zinsausmaß zu den Zinsterminen 1. 8. 1994 bis 1. 12. 1995 um monatlich je S 3.991,64 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer überschritten. Da kein Ausnahmetatbestand hervorgekommen sei, sei von der Zulässigkeit des Richtwertzinses nach § 16 Abs 2 bis 4 MRG auszugehen. Von der Antragstellerin der Vormieterin abgegoltene Aufwendungen (Bad, Sanitäreinrichtungen und Gasetagenheizung) seien hiebei gemäß § 10 Abs 6 MRG als nicht getätigt zu behandeln. Ein zeitgemäßer Zustand des Bades liege schon wegen des teilweisen Fehlens der Verfliesung nicht vor. Ein Lagezuschlag scheide infolge Fehlens schriftlicher Vereinbarungen im Mietvertrag aus. Auch der Zuschlag für den im Haus vorhandenen Lift sei nicht zu berücksichtigen; die Antragstellerin habe diesen Lift nämlich nicht benützen können, weil ihr der Antragsgegner den dazu passenden Schlüssel nicht ausgehändigt habe. Für den mäßig schlechten Zustand des Bestandobjekts zur Zeit der Amietung sei ein Abschlag von 15 % angemessen. Die wirksam vereinbarte Befristung des Mietverhältnisses führe gemäß § 16 Abs 7 MRG idF des 3. WÄG zu einem 20 %igen Abschlag.Das Erstgericht stellte fest, der Antragsgegner habe gegenüber der Antragstellerin durch die Vorschreibung von monatlich S 6.100 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer für das Bestandobjekt ***** das gesetzlich zulässige Zinsausmaß zu den Zinsterminen 1. 8. 1994 bis 1. 12. 1995 um monatlich je S 3.991,64 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer überschritten. Da kein Ausnahmetatbestand hervorgekommen sei, sei von der Zulässigkeit des Richtwertzinses nach Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 MRG auszugehen. Von der Antragstellerin der Vormieterin abgegoltene Aufwendungen (Bad, Sanitäreinrichtungen und Gasetagenheizung) seien hiebei gemäß Paragraph 10, Absatz 6, MRG als nicht getätigt zu behandeln. Ein zeitgemäßer Zustand des Bades liege schon wegen des teilweisen Fehlens der Verfliesung nicht vor. Ein Lagezuschlag scheide infolge Fehlens schriftlicher Vereinbarungen im Mietvertrag aus. Auch der Zuschlag für den im Haus vorhandenen Lift sei nicht zu berücksichtigen; die Antragstellerin habe diesen Lift nämlich nicht benützen können, weil ihr der Antragsgegner den dazu passenden Schlüssel nicht ausgehändigt habe. Für den mäßig schlechten Zustand des Bestandobjekts zur Zeit der Amietung sei ein Abschlag von 15 % angemessen. Die wirksam vereinbarte Befristung des Mietverhältnisses führe gemäß Paragraph 16, Absatz 7, MRG in der Fassung des 3. WÄG zu einem 20 %igen Abschlag.
Das Rekursgericht hob den erstinstanzlichen Sachbeschluß, soweit darin eine Mietzinsüberschreitung in der Zeit vom 1. 8. 1994 bis 30. 11. 1995 festgestellt wurde, ersatzlos als nichtig auf, weil dieser Zeitraum vom an die Schlichtungsstelle gerichteten Antrag nicht erfaßt sei. Im übrigen (Überprüfungszeitraum Dezember 1995) verband das Rekursgericht mit der Aufhebung den Auftrag zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Hiezu führte es folgendes aus:
Dem Antragsgegner sei darin beizupflichten, daß ein Unterbleiben der Berücksichtigung der der Vormieterin abgegoltenen Aufwendungen bei Bestimmung der Höhe des zulässigen Hauptmietzinses gemäß § 10 Abs 6 MRG nach dem derzeitigen Verfahrensstand zumindest nicht indiziert sei. Aus der genannten Gesetzesstelle sei nämlich abzuleiten, daß der Gesetzgeber des 2. WÄG bei Einführung des § 10 Abs 6 MRG die Absicht verfolgt habe, anstelle einer stets den neuen Mieter treffenden Doppelbelastung (durch Aufwandersatz und höheren Mietzins) dem Vermieter ein Wahlrecht zwischen Überwälzung des Aufwandersatzes einerseits und höheren Mietzins andererseits einzuräumen. Dieses Wahlrecht sei zwar nicht ausdrücklich festgelegt worden, ergebe sich aber aus dem Ziel des Gesetzes und dem Zweck der Regelung. Der Ersatzanspruch nach § 10 MRG stehe dem weichenden Mieter gegenüber seinem Vermieter zu. Die Durchsetzung des Anspruches erfordere nach § 10 Abs 4 MRG bei sonstiger Präklusion eine schriftliche Anzeige der Anspruchsgrundlagen an den Vermieter, damit dieser dem Grunde und der Höhe nach eine Basis für seine Entscheidung über die Art der Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung des Aufwandersatzes bei Abschluß eines neuen Mietvertrages erhalte. Ebenso wie bei bereits nach § 10 Abs 1 MRG abgeschriebenen Aufwendungen bestehe also, wenn eine Einbindung des Vermieters entgegen der im § 10 Abs 4 MRG enthaltenen Anordnung unterblieben sei, kein nach dieser Gesetzesstelle gegen den Vermieter als alleinigen Schuldner durchsetzbarer Anspruch. Durch die im § 10 Abs 6 MRG eröffnete Möglichkeit einer Erfüllung berechtigter Ersatzansprüche des Vormieters durch den neuen Mieter werde jenem nicht das Recht eingeräumt, Ansprüche von vornherein unter Übergehung des Vermieters nur vom Neumieter zu begehren. Würde dies zugelassen, könnte der neue Mieter nach Abschluß des Mietvertrages nämlich eine Herabsetzung des Mietzinses begehren, weil er einen Ersatzanspruch des weichenden Mieters, der dem Vermieter nicht einmal bekannt gewesen sei, befriedigt habe. Damit wäre der Vermieter aber gehindert, den für die Mietzinsbildung im neuen Mietvertrag maßgebenden Zustand des Bestandobjektes zu bestimmen. Eine derartige Einschränkung der Privatautonomie könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Mangels schriftlicher Anzeige von Ersatzansprüchen gegenüber dem Vermieter sei § 10 Abs 6 MRG damit für die Frage des zulässigen Hauptmietzinses des neuen Mieters nicht anzuwenden.Dem Antragsgegner sei darin beizupflichten, daß ein Unterbleiben der Berücksichtigung der der Vormieterin abgegoltenen Aufwendungen bei Bestimmung der Höhe des zulässigen Hauptmietzinses gemäß Paragraph 10, Absatz 6, MRG nach dem derzeitigen Verfahrensstand zumindest nicht indiziert sei. Aus der genannten Gesetzesstelle sei nämlich abzuleiten, daß der Gesetzgeber des 2. WÄG bei Einführung des Paragraph 10, Absatz 6, MRG die Absicht verfolgt habe, anstelle einer stets den neuen Mieter treffenden Doppelbelastung (durch Aufwandersatz und höheren Mietzins) dem Vermieter ein Wahlrecht zwischen Überwälzung des Aufwandersatzes einerseits und höheren Mietzins andererseits einzuräumen. Dieses Wahlrecht sei zwar nicht ausdrücklich festgelegt worden, ergebe sich aber aus dem Ziel des Gesetzes und dem Zweck der Regelung. Der Ersatzanspruch nach Paragraph 10, MRG stehe dem weichenden Mieter gegenüber seinem Vermieter zu. Die Durchsetzung des Anspruches erfordere nach Paragraph 10, Absatz 4, MRG bei sonstiger Präklusion eine schriftliche Anzeige der Anspruchsgrundlagen an den Vermieter, damit dieser dem Grunde und der Höhe nach eine Basis für seine Entscheidung über die Art der Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung des Aufwandersatzes bei Abschluß eines neuen Mietvertrages erhalte. Ebenso wie bei bereits nach Paragraph 10, Absatz eins, MRG abgeschriebenen Aufwendungen bestehe also, wenn eine Einbindung des Vermieters entgegen der im Paragraph 10, Absatz 4, MRG enthaltenen Anordnung unterblieben sei, kein nach dieser Gesetzesstelle gegen den Vermieter als alleinigen Schuldner durchsetzbarer Anspruch. Durch die im Paragraph 10, Absatz 6, MRG eröffnete Möglichkeit einer Erfüllung berechtigter Ersatzansprüche des Vormieters durch den neuen Mieter werde jenem nicht das Recht eingeräumt, Ansprüche von vornherein unter Übergehung des Vermieters nur vom Neumieter zu begehren. Würde dies zugelassen, könnte der neue Mieter nach Abschluß des Mietvertrages nämlich eine Herabsetzung des Mietzinses begehren, weil er einen Ersatzanspruch des weichenden Mieters, der dem Vermieter nicht einmal bekannt gewesen sei, befriedigt habe. Damit wäre der Vermieter aber gehindert, den für die Mietzinsbildung im neuen Mietvertrag maßgebenden Zustand des Bestandobjektes zu bestimmen. Eine derartige Einschränkung der Privatautonomie könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Mangels schriftlicher Anzeige von Ersatzansprüchen gegenüber dem Vermieter sei Paragraph 10, Absatz 6, MRG damit für die Frage des zulässigen Hauptmietzinses des neuen Mieters nicht anzuwenden.
Könne daher eine Einbindung des Vermieters in die zwischen weichender und nachfolgender Mieterin nach § 10 Abs 6 MRG getroffene Vereinbarung - nach entsprechender Erörterung mit den Parteien - nicht erwiesen werden, werde der - exakt festzustellende - Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses zwischen den Parteien für den bei der Höhe des zulässigen Hauptmietzinses zu berücksichtigenden Zustand der Wohnung maßgeblich sein. Dies gelte sowohl für die Beurteilung der gemäß § 16 Abs 2 Z 6 MRG auch für die Höhe des Richtwertmietzinses maßgebenden Kategoriemerkmale als auch für alle anderen Umstände, etwa den damaligen Stand in der Wohnung durchgeführter und noch ausstehender Renovierungsarbeiten.Könne daher eine Einbindung des Vermieters in die zwischen weichender und nachfolgender Mieterin nach Paragraph 10, Absatz 6, MRG getroffene Vereinbarung - nach entsprechender Erörterung mit den Parteien - nicht erwiesen werden, werde der - exakt festzustellende - Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses zwischen den Parteien für den bei der Höhe des zulässigen Hauptmietzinses zu berücksichtigenden Zustand der Wohnung maßgeblich sein. Dies gelte sowohl für die Beurteilung der gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 6, MRG auch für die Höhe des Richtwertmietzinses maßgebenden Kategoriemerkmale als auch für alle anderen Umstände, etwa den damaligen Stand in der Wohnung durchgeführter und noch ausstehender Renovierungsarbeiten.
Vom Fehlen zeitgemäßen Zustandes des Bades wäre dabei sowohl bei freier Aufstellung einer zum Einbau bestimmten Wanne als auch bei Fehlen eines feuchtigkeitsisolierenden zeitgemäßen Wandbelages (wofür etwa auch ein Ölanstrich weder 1993 noch 1994 ausgereicht habe) oder eine Feuchtigkeitsisolierung des Bodens auszugehen. Ein Zuschlag für die Unterbringung von Bad und WC in gesonderten Räumen sei in der Beiratsempfehlung für Wien nicht vorgesehen. Ein solcher würde vielmehr ein zum erforderlichen Kategoriemerkmal hinzutretendes zusätzliches WC erfordern, wobei die hier vorhandene Konstellation durch den bereits vom Erstgericht für die günstige Grundrißlösung gewährten Zuschlag ausreichend berücksichtigt worden sei. Beizupflichten sei dem Antragsgegner hingegen darin, daß die Berücksichtigung des Lifts gemäß § 16 Abs 2 Z 2 MRG und § 3 Abs 4 RichtWG geboten sei. Laut Mietvertrag sei die antragstellende Mieterin zur Teilnahme an der Aufzugsanlage berechtigt und verpflichtet. Werde ein Mieter - wenn auch rechtswidrig und schuldhaft - vom Vermieter an der ihm zustehenden Benützung einer vorhandenen Anlage gehindert, stelle dies eine ausschließlich auf dem streitigen Rechtsweg verfolgbare Leistungsstörung nach § 1096 Abs 1 ABGB dar. Hiedurch ändere sich aber nicht die - im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG ausschließlich festzustellende - Höhe des gesetzlich zulässigen Entgelts. Nicht zu folgen sei dem Rekurswerber hingegen mit seiner vom klaren Wortlaut des § 16 Abs 4 MRG abweichenden Ansicht, ein Lagezuschlag gebühre auch ohne jegliche Vereinbarung im Mietvertrag. Ebenso entspreche der vom Erstgericht vorgenommene Abschlag für die Befristung § 16 Abs 7 MRG idF des 3. WÄG.Vom Fehlen zeitgemäßen Zustandes des Bades wäre dabei sowohl bei freier Aufstellung einer zum Einbau bestimmten Wanne als auch bei Fehlen eines feuchtigkeitsisolierenden zeitgemäßen Wandbelages (wofür etwa auch ein Ölanstrich weder 1993 noch 1994 ausgereicht habe) oder eine Feuchtigkeitsisolierung des Bodens auszugehen. Ein Zuschlag für die Unterbringung von Bad und WC in gesonderten Räumen sei in der Beiratsempfehlung für Wien nicht vorgesehen. Ein solcher würde vielmehr ein zum erforderlichen Kategoriemerkmal hinzutretendes zusätzliches WC erfordern, wobei die hier vorhandene Konstellation durch den bereits vom Erstgericht für die günstige Grundrißlösung gewährten Zuschlag ausreichend berücksichtigt worden sei. Beizupflichten sei dem Antragsgegner hingegen darin, daß die Berücksichtigung des Lifts gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, MRG und Paragraph 3, Absatz 4, RichtWG geboten sei. Laut Mietvertrag sei die antragstellende Mieterin zur Teilnahme an der Aufzugsanlage berechtigt und verpflichtet. Werde ein Mieter - wenn auch rechtswidrig und schuldhaft - vom Vermieter an der ihm zustehenden Benützung einer vorhandenen Anlage gehindert, stelle dies eine ausschließlich auf dem streitigen Rechtsweg verfolgbare Leistungsstörung nach Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB dar. Hiedurch ändere sich aber nicht die - im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG ausschließlich festzustellende - Höhe des gesetzlich zulässigen Entgelts. Nicht zu folgen sei dem Rekurswerber hingegen mit seiner vom klaren Wortlaut des Paragraph 16, Absatz 4, MRG abweichenden Ansicht, ein Lagezuschlag gebühre auch ohne jegliche Vereinbarung im Mietvertrag. Ebenso entspreche der vom Erstgericht vorgenommene Abschlag für die Befristung Paragraph 16, Absatz 7, MRG in der Fassung des 3. WÄG.
Da dem Rekursgericht erforderlich erscheinende Umstände bislang jedoch ungeklärt geblieben seien, sei der angefochtene Sachbeschluß aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen gewesen.
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof seien gegeben, weil Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu den Wirkungen einer ohne Einbindung des Vermieters erfolgten Überwälzung von Aufwendungen nach § 10 Abs 6 MRG sowie zur Berechnung der zulässigen Höhe des Richtwertmietzinses nach § 16 Abs 2 bis 4 MRG bislang nicht ergangen sei.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof seien gegeben, weil Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu den Wirkungen einer ohne Einbindung des Vermieters erfolgten Überwälzung von Aufwendungen nach Paragraph 10, Absatz 6, MRG sowie zur Berechnung der zulässigen Höhe des Richtwertmietzinses nach Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 MRG bislang nicht ergangen sei.
Erkennbar gegen den den Überprüfungszeitraum Dezember 1995 betreffenden Teil der Rekursentscheidung richten sich die Rekurse beider Parteien. Die Antragstellerin strebt die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses an. Der Antragsgegner beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückverweisung an das Rekursgericht, hilfsweise die Abänderung dahin, daß eine Überschreitung von lediglich S 871 pro Monat festgestellt werde. Der Antragsgegner hat auch eine Rekursbeantwortung erstattet, in der er die Abweisung des Rekurses der Antragstellerin beantragt.
Die Rekurse sind zulässig, sie sind im Sinne der Aufhebung der Rekursentscheidung auch berechtigt.