Aus der Begründung:
Daß das Übergreifen der Wirkung des Spritzmittels eine vom Grundstück des Beklagten ausgehende physische Einwirkung darstellt steht außer Zweifel. Richtig ist wohl daß eine einmalige Einwirkung oft nicht genügen wird um den Untersagungs- und Ersatzanspruch nach § 364 ABGB. zu begrunden. Es wird verlangt werden müssen, daß die Einwirkung von einer gewissen Dauer ist oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrt (Klang 2. Aufl. II 170). Das bedeutet aber nur, daß eine einmalige Einwirkung, die keine längerwährenden Folgen nach sich zieht und auch keine Wiederholung befürchten läßt, nicht zum Anlaß schikanöser Untersagungs- und Ersatzansprüche genommen werden soll. Anders ist es jedoch hier, wo die Einwirkung des Giftstoffes im Mai 1958 eine Laubverfärbung, dann aber weiterhin einen Traubenausfall und damit letzten Endes eine nicht unbeträchtliche Ertragsminderung nach sich gezogen hat. Darin liegt ohne Zweifel eine Dauerfolge, welche die Einwirkung zu einer solchen nach § 364 ABGB. qualifiziert. In ähnlichem Sinne hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ. VI 405 auch das Auslegen von Gift auf einem Grundstück, wodurch fremde Tiere, aber auch Menschen, gefährdet werden können, als eine nach § 364 Abs. 1 ABGB. verbotene Ausübung des Eigentumsrechtes erklärt.Daß das Übergreifen der Wirkung des Spritzmittels eine vom Grundstück des Beklagten ausgehende physische Einwirkung darstellt steht außer Zweifel. Richtig ist wohl daß eine einmalige Einwirkung oft nicht genügen wird um den Untersagungs- und Ersatzanspruch nach Paragraph 364, ABGB. zu begrunden. Es wird verlangt werden müssen, daß die Einwirkung von einer gewissen Dauer ist oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrt (Klang 2. Aufl. römisch zwei 170). Das bedeutet aber nur, daß eine einmalige Einwirkung, die keine längerwährenden Folgen nach sich zieht und auch keine Wiederholung befürchten läßt, nicht zum Anlaß schikanöser Untersagungs- und Ersatzansprüche genommen werden soll. Anders ist es jedoch hier, wo die Einwirkung des Giftstoffes im Mai 1958 eine Laubverfärbung, dann aber weiterhin einen Traubenausfall und damit letzten Endes eine nicht unbeträchtliche Ertragsminderung nach sich gezogen hat. Darin liegt ohne Zweifel eine Dauerfolge, welche die Einwirkung zu einer solchen nach Paragraph 364, ABGB. qualifiziert. In ähnlichem Sinne hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ. römisch sechs 405 auch das Auslegen von Gift auf einem Grundstück, wodurch fremde Tiere, aber auch Menschen, gefährdet werden können, als eine nach Paragraph 364, Absatz eins, ABGB. verbotene Ausübung des Eigentumsrechtes erklärt.
Ganz abgesehen davon, hat die Klägerin auch keine Gewähr, daß ihr nicht im nächsten Jahr ein gleicher Schaden zugefügt wird. Angesichts der zunehmenden Anwendung derartiger Spritzungen in der Landwirtschaft muß sie im Gegenteil mit einer Wiederholung rechnen, und es ginge wohl nicht an, ihre Ersatzklagen mit der Begründung abzuweisen, daß es sich nur um eine einmalige Einwirkung in dem jeweiligen Jahr handle.
Mag auch mit der Verwendung moderner Spritzmittel eine gewisse Beeinträchtigung der Nachbarkulturen verbunden sein, so geht die Beschädigung von 1000 Weinstöcken jedenfalls über jedes ortsübliche Maß weit hinaus. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, eine wesentliche Beeinträchtigung des ortsüblichen Gebrauches liege nur dann vor, wenn der Weinbau der Klägerin zur Gänze oder wenigstens teilweise unmöglich gemacht werde, nicht aber dann, wenn die Wirkung bloß vorübergehender Natur sei, findet im Gesetz keine Stütze.
Ist aber die gegebene Immission als solche nach § 364 ABG8. aufzufassen, dann steht der Klägerin ein Ausgleichsanspruch ohne Rücksicht darauf zu, ob den Beklagten irgendein Verschulden trifft (Klang a. a. O. S. 173; Lachout in ÖJZ. 1953 S. 589). Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erweist sich demnach als unbegrundet, weshalb dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung aufzutragen war.Ist aber die gegebene Immission als solche nach Paragraph 364, ABG8. aufzufassen, dann steht der Klägerin ein Ausgleichsanspruch ohne Rücksicht darauf zu, ob den Beklagten irgendein Verschulden trifft (Klang a. a. O. S. 173; Lachout in ÖJZ. 1953 S. 589). Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erweist sich demnach als unbegrundet, weshalb dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung aufzutragen war.