Rechtssatz RS0010542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010542
Geschäftszahl
5Ob325/59; 6Ob147/62; 1Ob72/65; 6Ob137/67; 5Ob258/67; 1Ob236/71; 6Ob673/77; 1Ob33/77; 5Ob776/81
Entscheidungsdatum
15.12.1981
Rechtssatz
Eine einmalige Einwirkung, die keine länger währenden Folgen nach sich zieht und auch keine Wiederholung befürchten läßt, soll nicht zum Anlaß schikanöser Untersagungs- oder Ersatzansprüche genommen werden; führt die Einwirkung dagegen zu Dauerfolgen auf dem Nachbargrundstück, ist sie als Immission nach § 364 ABGB zu qualifizieren. ( Schädigung von Weinstöcken durch Spritzung auf dem Nachbargrundstück ). Nach § 364 ABGB steht dem Beeinträchtigten ein Ausgleichsanspruch ohne Rücksicht darauf, ob den Beklagten irgendein Verschulden trifft.Eine einmalige Einwirkung, die keine länger währenden Folgen nach sich zieht und auch keine Wiederholung befürchten läßt, soll nicht zum Anlaß schikanöser Untersagungs- oder Ersatzansprüche genommen werden; führt die Einwirkung dagegen zu Dauerfolgen auf dem Nachbargrundstück, ist sie als Immission nach Paragraph 364, ABGB zu qualifizieren. ( Schädigung von Weinstöcken durch Spritzung auf dem Nachbargrundstück ). Nach Paragraph 364, ABGB steht dem Beeinträchtigten ein Ausgleichsanspruch ohne Rücksicht darauf, ob den Beklagten irgendein Verschulden trifft.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 325/59
Entscheidungstext OGH 01.07.1959 5 Ob 325/59
SZ 32/88 = LwBetr 1965,184
- 6 Ob 147/62
Entscheidungstext OGH 17.05.1962 6 Ob 147/62
Beisatz: Eine einmalige Einwirkung, die keine länger währenden Folgen nach sich zieht und auch keine Wiederholung befürchten läßt, soll nicht zum Anlaß schikanöser Untersagungs- oder Ersatzansprüche genommen werden. (T1) Beisatz: Es obliegt aber nicht dem Kläger, zu behaupten und zu beweisen, daß die Gefahr der Wiederholung der Eingriffe besteht, sondern es hat der Beklagte zu behaupten und Beweis zu erbringen, daß es sich lediglich um einen einmaligen Eingriff gehandelt hat, der eine Wiederholung nicht besorgen läßt. (T2)
- 1 Ob 72/65
Entscheidungstext OGH 28.06.1965 1 Ob 72/65
Beisatz: Nach § 364 ABGB steht dem Beeinträchtigten ein Ausgleichsanspruch ohne Rücksicht darauf, ob den Beklagten irgendein Verschulden trifft. (T3) = SZ 38/106
- 6 Ob 137/67
Entscheidungstext OGH 31.05.1967 6 Ob 137/67
nur T1
- 5 Ob 258/67
Entscheidungstext OGH 13.12.1967 5 Ob 258/67
nur T1
- 1 Ob 236/71
Entscheidungstext OGH 16.09.1971 1 Ob 236/71
ImmZ 1972,50 = MietSlg 23036 = SZ 44/140
- 6 Ob 673/77
Entscheidungstext OGH 20.10.1977 6 Ob 673/77
nur T3; MietSlg 29042
- 1 Ob 33/77
Entscheidungstext OGH 12.04.1978 1 Ob 33/77
nur T1; MietSlg 30035
- 5 Ob 776/81
Entscheidungstext OGH 15.12.1981 5 Ob 776/81
nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0010542
Dokumentnummer
JJR_19590701_OGH0002_0050OB00325_5900000_001