4. Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt; eine derartige Rechtsfrage zeigt die Revisionswerberin aber aus folgenden - gemäß § 510 Abs 3 ZPO nur kurz darzustellenden - Gründen nicht auf:4. Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt; eine derartige Rechtsfrage zeigt die Revisionswerberin aber aus folgenden - gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO nur kurz darzustellenden - Gründen nicht auf:
Treten Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so haben die Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn sie erkennen oder erkennen mussten, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Wird diese Information unterlassen, so haften die Interzedenten nur dann, wenn sie die Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätten (§ 25c KSchG). Die Materialien (RV 311 BlgNR 20. GP, 25) legen klar, dass sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf solche Mitschuldner beschränken solle, die einer fremden Verbindlichkeit beitreten (vgl § 1347 ABGB). Zur Vereinfachung bediene sich § 25c KSchG hiefür des Ausdrucks "Interzession". Diejenigen Fälle, in denen mehrere Personen gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit (als "echte Mitschuldner") eingingen, sollten nicht erfasst werden.Treten Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so haben die Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn sie erkennen oder erkennen mussten, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Wird diese Information unterlassen, so haften die Interzedenten nur dann, wenn sie die Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätten (Paragraph 25 c, KSchG). Die Materialien Regierungsvorlage 311 BlgNR 20. GP, 25) legen klar, dass sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf solche Mitschuldner beschränken solle, die einer fremden Verbindlichkeit beitreten vergleiche Paragraph 1347, ABGB). Zur Vereinfachung bediene sich Paragraph 25 c, KSchG hiefür des Ausdrucks "Interzession". Diejenigen Fälle, in denen mehrere Personen gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit (als "echte Mitschuldner") eingingen, sollten nicht erfasst werden.
5. Unter dem im bürgerlichen Recht nicht allgemein geregelten (EvBl 1972/86) Begriff der Interzession (Gutstehung) ist das Einstehen für eine materiell-fremde Verbindlichkeit durch Vertrag mit dem Gläubiger zu verstehen (Gamerith in Rummel3 §§ 1342 bis 1344 ABGB Rz 2 mwN). § 25c und § 25d KSchG, die diesen Begriff (wieder) eingeführt haben, verstehen darunter den vertraglichen Beitritt zu einer fremden Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant, nicht aber "echte Mitschuldner", die im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit eingehen (Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG 196f). Der Begriff Interzession erfasst also Fälle, in denen ein Verbraucher einer materiell fremden Verbindlichkeit beitritt. Bei der Beurteilung, in wessen Interesse die Übernahme der Verbindlichkeit liegt, ist von der Perspektive des Schuldners auszugehen (Krejci in Rummel II/4 § 25c KSchG Rz 2). Interzedenten sind Personen, die eine Haftung für Rechnung eines anderen und im fremden Interesse auf sich nehmen (Apathy in Schwimann2 § 25c KSchG Rz 1 mwN).5. Unter dem im bürgerlichen Recht nicht allgemein geregelten (EvBl 1972/86) Begriff der Interzession (Gutstehung) ist das Einstehen für eine materiell-fremde Verbindlichkeit durch Vertrag mit dem Gläubiger zu verstehen (Gamerith in Rummel3 Paragraphen 1342 bis 1344 ABGB Rz 2 mwN). Paragraph 25 c und Paragraph 25 d, KSchG, die diesen Begriff (wieder) eingeführt haben, verstehen darunter den vertraglichen Beitritt zu einer fremden Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant, nicht aber "echte Mitschuldner", die im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit eingehen (Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG 196f). Der Begriff Interzession erfasst also Fälle, in denen ein Verbraucher einer materiell fremden Verbindlichkeit beitritt. Bei der Beurteilung, in wessen Interesse die Übernahme der Verbindlichkeit liegt, ist von der Perspektive des Schuldners auszugehen (Krejci in Rummel II/4 Paragraph 25 c, KSchG Rz 2). Interzedenten sind Personen, die eine Haftung für Rechnung eines anderen und im fremden Interesse auf sich nehmen (Apathy in Schwimann2 Paragraph 25 c, KSchG Rz 1 mwN).
6. Der Oberste Gerichtshof hat schon in den Entscheidungen 7 Ob 65/04s = RdW 2004, 592 = ÖBA 2005, 51, krit. P. Bydlinski, ÖBA 2005, 52 = ecolex 2005, 41, und 7 Ob 89/04w = ÖBA 2005, 52, krit. P. Bydlinski, ÖBA 2005, 52 zum Interzedentenbegriff unter dem Gesichtspunkt von Eigeninteressen des Haftenden Stellung genommen; in diesen Entscheidungen wurde die Verneinung der Interzedenteneigenschaft infolge Eigeninteresses des Haftenden für Fälle erwogen, in denen die Kreditmittel etwa zur Anschaffung von Möbeln für die Ehewohnung, für Geschenke an gemeinsame Kinder, die auch vom Willen der haftpflichtigen Beklagten getragen wurden (7 Ob 65/04s), oder zur Finanzierung des Hauses dienten, welches die Haftende gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten bewohnen wollte (7 Ob 89/04w). Mit diesen Entscheidungen steht die vorliegende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts im Einklang. Mit den von der Klägerin gewährten Kreditmitteln sollte das überzogene Girokonto bedient werden, von welchem einerseits die Reparatur des Pkws der Beklagten finanziert worden war; andererseits wurde die generelle Dispositionsmöglichkeit über das Konto wiederhergestellt, was ebenfalls in vollem Umfang der dort (auch) zeichnungsberechtigten Beklagten zugute kam. Der weitere Verwendungszweck war die Abdeckung von Verbindlichkeiten, die aus der Anschaffung von Mobilar für die Ehewohnung resultierten. Es dienten demnach die Kreditmittel zur Gänze auch unmittelbar eigenen Interessen der Beklagten, sodass in der Verneinung ihrer Interzedenteneigenschaft keine rechtliche Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zu erkennen ist. Bestand aber ein eigenes Interesse der Beklagten an der Kreditaufnahme, dann kommt schon mangels eines Interzessionsverhältnisses eine Mäßigung iSd § 25d KSchG nicht in Frage (7 Ob 89/04w). Auch die Verneinung der Sittenwidrigkeit der Haftungsvereinbarung stellt nach den Umständen des Falls keine erhebliche Verkennung der Rechtslage dar (vgl 7 Ob 65/04s mwN).6. Der Oberste Gerichtshof hat schon in den Entscheidungen 7 Ob 65/04s = RdW 2004, 592 = ÖBA 2005, 51, krit. P. Bydlinski, ÖBA 2005, 52 = ecolex 2005, 41, und 7 Ob 89/04w = ÖBA 2005, 52, krit. P. Bydlinski, ÖBA 2005, 52 zum Interzedentenbegriff unter dem Gesichtspunkt von Eigeninteressen des Haftenden Stellung genommen; in diesen Entscheidungen wurde die Verneinung der Interzedenteneigenschaft infolge Eigeninteresses des Haftenden für Fälle erwogen, in denen die Kreditmittel etwa zur Anschaffung von Möbeln für die Ehewohnung, für Geschenke an gemeinsame Kinder, die auch vom Willen der haftpflichtigen Beklagten getragen wurden (7 Ob 65/04s), oder zur Finanzierung des Hauses dienten, welches die Haftende gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten bewohnen wollte (7 Ob 89/04w). Mit diesen Entscheidungen steht die vorliegende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts im Einklang. Mit den von der Klägerin gewährten Kreditmitteln sollte das überzogene Girokonto bedient werden, von welchem einerseits die Reparatur des Pkws der Beklagten finanziert worden war; andererseits wurde die generelle Dispositionsmöglichkeit über das Konto wiederhergestellt, was ebenfalls in vollem Umfang der dort (auch) zeichnungsberechtigten Beklagten zugute kam. Der weitere Verwendungszweck war die Abdeckung von Verbindlichkeiten, die aus der Anschaffung von Mobilar für die Ehewohnung resultierten. Es dienten demnach die Kreditmittel zur Gänze auch unmittelbar eigenen Interessen der Beklagten, sodass in der Verneinung ihrer Interzedenteneigenschaft keine rechtliche Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zu erkennen ist. Bestand aber ein eigenes Interesse der Beklagten an der Kreditaufnahme, dann kommt schon mangels eines Interzessionsverhältnisses eine Mäßigung iSd Paragraph 25 d, KSchG nicht in Frage (7 Ob 89/04w). Auch die Verneinung der Sittenwidrigkeit der Haftungsvereinbarung stellt nach den Umständen des Falls keine erhebliche Verkennung der Rechtslage dar vergleiche 7 Ob 65/04s mwN).
Die Revision war daher zurückzuweisen.