- 7 Ob 65/04s
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 65/04s
- 5 Ob 33/05x
Entscheidungstext OGH 10.05.2005 5 Ob 33/05x
- 10 Ob 34/06g
Entscheidungstext OGH 13.06.2006 10 Ob 34/06g
Auch; Beisatz: Eine materiell fremde Schuld ist dadurch charakterisiert, dass dem Interzedenten, der die Schuld bezahlt hat, ein Regressanspruch gegenüber dem (materiellen) Schuldner zusteht. § 25c KSchG geht für die Interzession vom „Beitritt" zu einer fremden Verbindlichkeit aus, während das Eingehen einer „eigenen" Verbindlichkeit nicht unter den Wortlaut fällt. (T1)
Beisatz: Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin erkennbar keine (materiell) eigene Schuld gegenüber der Bank eingehen, sondern den Kredit zugunsten des Unternehmens ihres Ehegatten aufnehmen wollte. Auch wenn in einem solchen Sonderfall der einzige Schuldner wegfällt, ist daher - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - § 25c KSchG analog auch auf eine Situation wie die vorliegende anzuwenden, wenn lediglich diejenige Person, die erkennbar (materiell) nur eine Interzession eingehen will, den Kreditvertrag mit der Bank abschließt, während der nicht kreditwürdige materielle Hauptschuldner aus dem Kreditverhältnis „draußen bleibt". (T2)
- 6 Ob 272/06b
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 272/06b
Auch
- 6 Ob 227/06k
Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 227/06k
Auch; Beisatz: Hier: Der Beklagte träumte Inhaber eines eigenen Unternehmens zu werden. Voraussetzung für die Übernahme der Gesellschaftsanteile des ursprünglichen Alleingesellschafters war aber dessen Haftungsentlassung durch die Klägerin. Diese verlangte wiederum die selbstschuldnerische Mithaftung des Beklagten. Hätte er eine derartige Erklärung abgelehnt, hätte sich sein Traum vom eigenen Unternehmen nicht erfüllt. Daher erfolgte die Interzession aber im eigenen Interesse des Beklagten. (T3)
- 6 Ob 151/07k
Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 151/07k
Auch; Beisatz: Hier: Keine Anwendung des § 25c KSchG, da der Erstbeklagte durch die Aufnahme eines eigenen Kredites, dessen Valuta er in der Folge der Gemeinschuldnerin zur Abwendung der Insolvenz zur Verfügung stellte, seine Einkommensquelle als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin sichern wollte. (T4)
- 6 Ob 192/07i
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 192/07i
Auch
- 3 Ob 111/08g
Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 111/08g
Vgl; Beisatz: Hier: Sonderfall, in dem die Beklagte alleinige Hauptschuldnerin eines Kredits wurde, mit den Kreditmitteln aber teilweise bereits bestehende Schulden des Ehemannes beziehungsweise gemeinsame Schulden abgedeckt wurden - im Umfang der erfolgten Begleichung einer materiell fremden Schuld Anwendung des § 25c KSchG bejaht. (T5)
Bem: Berücksichtigung der Kritik an der Entscheidung 7 Ob 89/04w. (T6)
Veröff: SZ 2008/125
- 1 Ob 95/08i
Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 95/08i
Auch; Beis ähnlich wie T3
- 6 Ob 210/08p
Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 210/08p
Auch; Beisatz: Interzedenten sind Personen, die eine Haftung für Rechnung eines anderen und im fremden Interesse auf sich nehmen (7 Ob 65/04s; 5 Ob 33/05x; 6 Ob 192/07i ua). (T7)
- 1 Ob 31/09d
Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 31/09d
Beisatz: Ein gemeinsamer, ein Eigeninteresse des Mithaftendenden begründender Zweck ist auch dann anzunehmen, wenn der Kredit zur Finanzierung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten verwendet wird. (T8)
- 3 Ob 1/09g
Entscheidungstext OGH 23.06.2009 3 Ob 1/09g
Teilweise abweichend; Beisatz: Ein bloßes Eigeninteresse des Haftenden reicht noch nicht aus, eine Interzession zu verneinen. Dies vor allem deshalb, weil das Mäßigungsrecht nach § 25d KSchG ua auf die Berücksichtigung des Nutzens des Interzedenten aus der Leistung des Gläubigers abstellt (Abs 2 Z 3 leg cit), sodass also dieser Nutzen (das Interesse) nicht schon der grundsätzlichen Qualifikation als Interzession schaden kann. (T9)
Beisatz: Für die Unterscheidung, ob eine Interzession oder aber eine diese ausschließende echte Mitschuld vereinbart wurde, kommt es immer auf die Auslegung der Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem die Haftung Übernehmenden an, wobei der Umstand, dass die Kreditaufnahme auch dem Mithaftenden zugute kommt, ein Indiz für den Vertragswillen zur Übernahme einer echten Mitschuld sein kann. (T10)
Veröff: SZ 2009/83
- 1 Ob 39/10g
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 39/10g
Auch
- 4 Ob 205/09i
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 205/09i
Vgl aber; Beisatz: Ablehnung der Ansicht, dass ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Beitretenden eine Interzession ausschließe. (T11)
Beisatz: Ausschlaggebend für das Vorliegen einer Interzession iSv § 25c KSchG ist ausschließlich die Frage, ob der Dritte die Haftung für eine materiell fremde Schuld übernimmt. Dafür ist das dem Gläubiger bekannte oder leicht erkennbare Innenverhältnis zwischen dem ursprünglichen und dem hinzutretenden Schuldner maßgebend. Eine materiell fremde Schuld liegt vor, wenn dem zahlenden Interzedenten ein Regressanspruch gegen den ursprünglichen Schuldner zusteht. (T12)
Veröff: SZ 2010/38
- 4 Ob 195/10w
Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 195/10w
Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Vereinbarte Mithaftung eines Dritten für Pflegegebühren gegenüber dem Rechtsträger eines Krankenhauses. (T13)
- 8 Ob 5/11k
Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 Ob 5/11k
Auch; Beis wie T12 nur: Eine materiell fremde Schuld liegt vor, wenn dem zahlenden Interzedenten ein Regressanspruch gegen den ursprünglichen Schuldner zusteht. (T14)
Beisatz: Entscheidend ist, dass der Interzedent typischerweise damit rechnen kann, die Schuld - zumindest wegen seines Regressanspruchs - letztlich materiell nicht tragen zu müssen. (T15)
- 4 Ob 123/11h
Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 123/11h
Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Der Kredit sollte der Finanzierung jenes Betriebes dienen, mit welchem der überwiegende Teil des Lebensunterhaltes der Familie bestritten werden sollte. (T16)
- 6 Ob 44/11f
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 44/11f
Vgl; Beisatz: Bei Verbindlichkeiten, die die Haftenden gemeinsam und im gemeinsamen Interesse als „echte Mitschuldner“ eingehen, sind die Interzessionsregeln nicht anzuwenden, wenn dem Kreditgeber das Innenverhältnis zwischen mehreren für den Kredit haftenden weder bewusst noch erkennbar ist. (T17)
Beisatz: Hier: Gemeinsam benütztes Auto. (T18)
- 8 Ob 44/12x
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 Ob 44/12x
Auch; Beis wie T15
- 7 Ob 115/11d
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 115/11d
Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Eine analoge Anwendung des § 25c KSchG scheitert, wenn für den Gläubiger und den Dritten im Zeitpunkt des Schuldbeitritts offenkundig ist, dass ein Regressanspruch gegenüber dem Hauptschuldner zwar faktisch besteht, in Wahrheit aber wegen dessen Vermögenslosigkeit nicht durchsetzbar sein wird und damit für den Interzedenten offenkundig ist, dass er die Schuld auch materiell selbst tragen muss. (T19)
- 3 Ob 50/13v
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 50/13v
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T16
- 5 Ob 103/13b
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 103/13b
Auch
- 9 Ob 50/17v
Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 Ob 50/17v
Auch; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T15
- 8 Ob 126/17p
Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 126/17p
Beis wie T1; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis ähnlich wie T19
- 8 Ob 6/20w
Entscheidungstext OGH 14.04.2020 8 Ob 6/20w
Vgl; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T19; Beisatz Hier: Der unterhaltspflichtige Elternteil rechnet typischerweise nicht damit, die für sein einkommensloses, noch bei ihm wohnendes 20-jähriges Kind im Zusammenhang mit der AHS-Matura aufgewendeten Ausbildungskosten – zumindest wegen eines Regressanspruchs gegen das Kind – letztlich materiell nicht tragen zu müssen. (T20)
Beisatz: Das bedeutet keine generelle Aushöhlung des Verbraucherschutzes „für Eltern im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften ihrer Kinder in Verbindung mit § 25c KSchG“, weil Eltern bei der Übernahme von Bürgschaften und Haftungen für Verbindlichkeiten ihrer volljährigen Kinder in anders gelagerten Konstellationen sehr wohl (dem Gläubiger auch erkennbare und damit dessen Warnpflichten auslösende) Regressansprüche zustehen können, deren mangelnde Durchsetzbarkeit nicht – wie hier – von vornherein offenkundig ist. (T21)
- 6 Ob 80/21i
Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 80/21i
Beisatz wie T12; Beisatz wie T14
Anm: Veröff: SZ 2021/60