Die Revision der Klägerin ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
Der Anwendungsbereich des § 25c KSchG soll sich auf solche Mitschuldner beschränken, die einer materiell fremden Verbindlichkeit (Übernahme einer Haftung für Rechnung eines anderen im fremden Interesse) beitreten. Personen, die gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuld eingehen, sind nicht erfasst. In wessen Interesse die Übernahme einer Verbindlichkeit liegt, ist aus der Sicht des Schuldners zu beurteilen. Kommt die Kreditaufnahme auch den Mithaftenden zugute, liegt keine fremde Verbindlichkeit iSd § 25c KSchG vor (RIS-Justiz RS0119014).Der Anwendungsbereich des Paragraph 25 c, KSchG soll sich auf solche Mitschuldner beschränken, die einer materiell fremden Verbindlichkeit (Übernahme einer Haftung für Rechnung eines anderen im fremden Interesse) beitreten. Personen, die gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuld eingehen, sind nicht erfasst. In wessen Interesse die Übernahme einer Verbindlichkeit liegt, ist aus der Sicht des Schuldners zu beurteilen. Kommt die Kreditaufnahme auch den Mithaftenden zugute, liegt keine fremde Verbindlichkeit iSd Paragraph 25 c, KSchG vor (RIS-Justiz RS0119014).
Beispiele für ein derartiges Eigeninteresse, das die Interzedenteneigenschaft ausschließt, finden sich in der höchstgerichtlichen Judikatur unter anderem bei folgenden Verwendungszwecken der Kreditmittel: Anschaffung von Möbeln für die Ehewohnung, Geschenke an gemeinsame Kinder (7 Ob 65/04s), Finanzierung eines gemeinsam bewohnten Hauses (7 Ob 89/04w), Deckung von Verbindlichkeiten aus der Anschaffung von Möbeln für die Ehewohnung und Deckung eines überzogenen Kontos, von dem die Reparatur des PKWs der Mithaftenden finanziert worden war (5 Ob 33/05x), oder die Verwirklichung des Traums vom eigenen Unternehmen, für den die Übernahme der Haftung anstelle des bisherigen Alleingesellschafters Voraussetzung war (6 Ob 227/06k; vgl 1 Ob 95/08i). Ein gemeinsamer, ein Eigeninteresse des Mithaftendenden begründender Zweck ist nach diesen Kriterien auch dann anzunehmen, wenn der Kredit zur Finanzierung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten verwendet wird.Beispiele für ein derartiges Eigeninteresse, das die Interzedenteneigenschaft ausschließt, finden sich in der höchstgerichtlichen Judikatur unter anderem bei folgenden Verwendungszwecken der Kreditmittel: Anschaffung von Möbeln für die Ehewohnung, Geschenke an gemeinsame Kinder (7 Ob 65/04s), Finanzierung eines gemeinsam bewohnten Hauses (7 Ob 89/04w), Deckung von Verbindlichkeiten aus der Anschaffung von Möbeln für die Ehewohnung und Deckung eines überzogenen Kontos, von dem die Reparatur des PKWs der Mithaftenden finanziert worden war (5 Ob 33/05x), oder die Verwirklichung des Traums vom eigenen Unternehmen, für den die Übernahme der Haftung anstelle des bisherigen Alleingesellschafters Voraussetzung war (6 Ob 227/06k; vergleiche 1 Ob 95/08i). Ein gemeinsamer, ein Eigeninteresse des Mithaftendenden begründender Zweck ist nach diesen Kriterien auch dann anzunehmen, wenn der Kredit zur Finanzierung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten verwendet wird.
Zur abschließenden Beurteilung der Interzedenteneigenschaft der beiden Beklagten fehlen im konkreten Fall relevante Feststellungen.
Richtig ist zunächst, dass ein Teilbetrag der Kreditsumme auf das Konto des Erstbeklagten überwiesen wurde. Diese Tatsache allein spricht aus der maßgeblichen Sicht des Erstbeklagten noch nicht zwingend für sein Eigeninteresse an der Kreditaufnahme. Der dem Konto des Erstbeklagten gutgebuchte Betrag macht nur weniger als 10 % der gesamten Kreditsumme aus. Diese Überweisung war ein - noch dazu von der Klägerin anlässlich des Kundengesprächs initiierter - „Nebeneffekt", der nicht das entscheidende Motiv für die Übernahme der Bürgschaft gewesen sein konnte. Der Erstbeklagte hatte ja bereits seinem Vater im Vertrauen auf dessen Zahlungsfähigkeit zugesichert, Bürge und Zahler zu werden. Der Großteil der Kreditsumme (ca 72 %) wurde allerdings zur Abdeckung des 2003 aufgenommenen Kredits verwendet. Dies kann ein eigenes Interesse der Beklagten an der 2005 erfolgten Kreditaufnahme dann begründen, wenn sie schon 2003 die Haftung nicht als Interzedenten, sondern im gemeinschaftlichen Interesse als echte Mitschuldner übernommen hatten (7 Ob 65/04s; vgl 6 Ob 192/07i). Die Klägerin hat bereits im Verfahren erster Instanz vorgebracht, von der 2003 aufgenommenen Kreditsumme seien 38.862,33 EUR zur Abdeckung eines Kredits verwendet worden, den der Vater des Erstbeklagten zur Bestreitung der Bedürfnisse des täglichen Lebens und zur Abdeckung der Überziehung von Girokonten aufgenommen habe. Das 2005 abgedeckte Kreditkonto und das Konto des Vaters des Erstbeklagten, auf das 2005 6.831,49 EUR überwiesen wurden, habe die Kosten der Lebensführung der Familie abgedeckt, weshalb die aushaftenden Beträge auch den beiden Beklagten zugute gekommen seien. Da die Finanzierung der Lebenshaltungskosten der Familie (bis zu seinem Auszug auch die des Erstbeklagten) nach den Feststellungen durch den Familienvater erfolgte, kann ein Eigeninteresse der Beklagten nicht nur mit dem Argument verneint werden, der Kreditbetrag sei Großteils nur dem Vater des Erstbeklagten zugeflossen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen über den Verwendungszweck der vor 2005 aufgenommenen Kredite zu treffen haben, um die Interzedenteneigenschaft sowohl des Erstbeklagten als auch der Zweitbeklagten, deren Rechtsposition iSd § 25c KSchG die Berufung der Klägerin entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts sehr wohl bezweifelte (ON 26 S 13), zu beurteilen. Ob dafür eine Verfahrensergänzung nötig ist, bleibt der Beurteilung des Erstgerichts vorbehalten.Richtig ist zunächst, dass ein Teilbetrag der Kreditsumme auf das Konto des Erstbeklagten überwiesen wurde. Diese Tatsache allein spricht aus der maßgeblichen Sicht des Erstbeklagten noch nicht zwingend für sein Eigeninteresse an der Kreditaufnahme. Der dem Konto des Erstbeklagten gutgebuchte Betrag macht nur weniger als 10 % der gesamten Kreditsumme aus. Diese Überweisung war ein - noch dazu von der Klägerin anlässlich des Kundengesprächs initiierter - „Nebeneffekt", der nicht das entscheidende Motiv für die Übernahme der Bürgschaft gewesen sein konnte. Der Erstbeklagte hatte ja bereits seinem Vater im Vertrauen auf dessen Zahlungsfähigkeit zugesichert, Bürge und Zahler zu werden. Der Großteil der Kreditsumme (ca 72 %) wurde allerdings zur Abdeckung des 2003 aufgenommenen Kredits verwendet. Dies kann ein eigenes Interesse der Beklagten an der 2005 erfolgten Kreditaufnahme dann begründen, wenn sie schon 2003 die Haftung nicht als Interzedenten, sondern im gemeinschaftlichen Interesse als echte Mitschuldner übernommen hatten (7 Ob 65/04s; vergleiche 6 Ob 192/07i). Die Klägerin hat bereits im Verfahren erster Instanz vorgebracht, von der 2003 aufgenommenen Kreditsumme seien 38.862,33 EUR zur Abdeckung eines Kredits verwendet worden, den der Vater des Erstbeklagten zur Bestreitung der Bedürfnisse des täglichen Lebens und zur Abdeckung der Überziehung von Girokonten aufgenommen habe. Das 2005 abgedeckte Kreditkonto und das Konto des Vaters des Erstbeklagten, auf das 2005 6.831,49 EUR überwiesen wurden, habe die Kosten der Lebensführung der Familie abgedeckt, weshalb die aushaftenden Beträge auch den beiden Beklagten zugute gekommen seien. Da die Finanzierung der Lebenshaltungskosten der Familie (bis zu seinem Auszug auch die des Erstbeklagten) nach den Feststellungen durch den Familienvater erfolgte, kann ein Eigeninteresse der Beklagten nicht nur mit dem Argument verneint werden, der Kreditbetrag sei Großteils nur dem Vater des Erstbeklagten zugeflossen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen über den Verwendungszweck der vor 2005 aufgenommenen Kredite zu treffen haben, um die Interzedenteneigenschaft sowohl des Erstbeklagten als auch der Zweitbeklagten, deren Rechtsposition iSd Paragraph 25 c, KSchG die Berufung der Klägerin entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts sehr wohl bezweifelte (ON 26 S 13), zu beurteilen. Ob dafür eine Verfahrensergänzung nötig ist, bleibt der Beurteilung des Erstgerichts vorbehalten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.