Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und teilweise berechtigt.
I. Zur Anwendbarkeit des § 25c KSchG:römisch eins. Zur Anwendbarkeit des Paragraph 25 c, KSchG:
1. Unter Interzession ist das Eingehen einer Verbindlichkeit im fremden Interesse bzw im nicht ausschließlich eigenen Interesse zu verstehen. Der Begriff ist durch den wirtschaftlichen Zweck gekennzeichnet. Stets muss es sich um eine bestehende, materiell fremde Schuld handeln (Mader/W. Faber in Schwimann³, §§ 1342-1346 ABGB Rz 3; Kathrein in KBB², § 25c KSchG Rz 3). Nach § 25c KSchG ist ein Verbraucher Interzedent, wenn er einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant beitritt. Nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV, 311 BlgNR 20. GP, 25) sollen die Fälle von § 25c KSchG nicht erfasst sein, in denen mehrere Personen im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als „echte Mitschuldner" eingehen. Der Anwendungsbereich des § 25c KSchG soll sich auf solche Mitschuldner beschränken, die einer materiell fremden Verbindlichkeit (Übernahme einer Haftung für Rechnung eines anderen und im fremden Interesse) beitreten. Personen, die gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuldner eingehen, sind nicht erfasst. In wessen Interesse die Übernahme einer Verbindlichkeit liegt, ist aus der Sicht des Schuldners zu beurteilen. Kommt die Kreditaufnahme auch dem Mithaftenden zu Gute, liegt keine fremde Verbindlichkeit iSd § 25c KSchG vor (RIS-Justiz RS0119014). Nach einigen im Schrifttum kritisierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs schließt schon ein bloßes Eigeninteresse das Vorliegen einer Interzession aus. Die Interzedenteneigenschaft infolge Eigeninteresses wurde in Fällen verneint, in denen die Kreditmittel etwa zur Anschaffung von Möbeln für die Ehewohnung, für Geschenke an gemeinsame Kinder, die auch vom Willen der haftpflichtigen Beklagten getragen wurden (7 Ob 65/04s = ÖBA 2005, 51), oder zur Finanzierung des Hauses dienten, welches die Haftende gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten bewohnen wollte (7 Ob 89/04w). Diese Entscheidungen wurden von P. Bydlinski (in seiner Entscheidungsanmerkung ÖBA 2005, 52) als „extrem gläubigerfreundlich" ua mit dem Argument kritisiert, dass beim richterlichen Mäßigungsrecht des § 25d KSchG nach dessen Abs 2 Z 3 der Nutzen des Interzedenten aus der Leistung des Gläubigers zu berücksichtigen sei, sodass dieses Eigeninteresse nicht der grundsätzlichen Qualifikation als Interzession schaden könne (ebenso Kathrein aaO). Ungeachtet dieser Kritik hat der 5. Senat die Rechtsprechung des 7. Senats aber fortgesetzt (5 Ob 33/05x = ÖBA 2005, 910 [P. Bydlinski 209]). Eine „schuldnerfreundliche" Lösung wurde hingegen mit der Entscheidung 10 Ob 34/06g = ÖBA 2007, 157 erzielt. Dort hatte eine Frau einen Privatkredit in der erkennbaren Absicht aufgenommen, keine materiell eigene Schuld eingehen, sondern einen Kredit zu Gunsten des Unternehmens ihres Ehegatten aufzunehmen zu wollen. Der Oberste Gerichtshof führte aus, das Eingehen einer „eigenen" Verbindlichkeit falle nicht unter den Wortlaut des § 25c KSchG, dass aber dann, wenn jemand sich erkennbar nur als Interzedent zur Verfügung stellen wolle, sich schon aus den Grundsätzen der Erklärungs- und Vertragsauslegung ergeben könne, dass nur eine Interzession zu Stande komme. Auch wenn im zu beurteilenden Sonderfall der Schuldner (der Ehegatte, dem beigetreten werden könnte) nicht (formell) existiere, könne § 25c KSchG analog angewendet werden, wenn der Bank die Interzessionsabsicht bekannt gewesen sei.1. Unter Interzession ist das Eingehen einer Verbindlichkeit im fremden Interesse bzw im nicht ausschließlich eigenen Interesse zu verstehen. Der Begriff ist durch den wirtschaftlichen Zweck gekennzeichnet. Stets muss es sich um eine bestehende, materiell fremde Schuld handeln (Mader/W. Faber in Schwimann³, Paragraphen 1342 -, 1346, ABGB Rz 3; Kathrein in KBB², Paragraph 25 c, KSchG Rz 3). Nach Paragraph 25 c, KSchG ist ein Verbraucher Interzedent, wenn er einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant beitritt. Nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV, 311 BlgNR 20. GP, 25) sollen die Fälle von Paragraph 25 c, KSchG nicht erfasst sein, in denen mehrere Personen im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als „echte Mitschuldner" eingehen. Der Anwendungsbereich des Paragraph 25 c, KSchG soll sich auf solche Mitschuldner beschränken, die einer materiell fremden Verbindlichkeit (Übernahme einer Haftung für Rechnung eines anderen und im fremden Interesse) beitreten. Personen, die gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuldner eingehen, sind nicht erfasst. In wessen Interesse die Übernahme einer Verbindlichkeit liegt, ist aus der Sicht des Schuldners zu beurteilen. Kommt die Kreditaufnahme auch dem Mithaftenden zu Gute, liegt keine fremde Verbindlichkeit iSd Paragraph 25 c, KSchG vor (RIS-Justiz RS0119014). Nach einigen im Schrifttum kritisierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs schließt schon ein bloßes Eigeninteresse das Vorliegen einer Interzession aus. Die Interzedenteneigenschaft infolge Eigeninteresses wurde in Fällen verneint, in denen die Kreditmittel etwa zur Anschaffung von Möbeln für die Ehewohnung, für Geschenke an gemeinsame Kinder, die auch vom Willen der haftpflichtigen Beklagten getragen wurden (7 Ob 65/04s = ÖBA 2005, 51), oder zur Finanzierung des Hauses dienten, welches die Haftende gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten bewohnen wollte (7 Ob 89/04w). Diese Entscheidungen wurden von P. Bydlinski (in seiner Entscheidungsanmerkung ÖBA 2005, 52) als „extrem gläubigerfreundlich" ua mit dem Argument kritisiert, dass beim richterlichen Mäßigungsrecht des Paragraph 25 d, KSchG nach dessen Absatz 2, Ziffer 3, der Nutzen des Interzedenten aus der Leistung des Gläubigers zu berücksichtigen sei, sodass dieses Eigeninteresse nicht der grundsätzlichen Qualifikation als Interzession schaden könne (ebenso Kathrein aaO). Ungeachtet dieser Kritik hat der 5. Senat die Rechtsprechung des 7. Senats aber fortgesetzt (5 Ob 33/05x = ÖBA 2005, 910 [P. Bydlinski 209]). Eine „schuldnerfreundliche" Lösung wurde hingegen mit der Entscheidung 10 Ob 34/06g = ÖBA 2007, 157 erzielt. Dort hatte eine Frau einen Privatkredit in der erkennbaren Absicht aufgenommen, keine materiell eigene Schuld eingehen, sondern einen Kredit zu Gunsten des Unternehmens ihres Ehegatten aufzunehmen zu wollen. Der Oberste Gerichtshof führte aus, das Eingehen einer „eigenen" Verbindlichkeit falle nicht unter den Wortlaut des Paragraph 25 c, KSchG, dass aber dann, wenn jemand sich erkennbar nur als Interzedent zur Verfügung stellen wolle, sich schon aus den Grundsätzen der Erklärungs- und Vertragsauslegung ergeben könne, dass nur eine Interzession zu Stande komme. Auch wenn im zu beurteilenden Sonderfall der Schuldner (der Ehegatte, dem beigetreten werden könnte) nicht (formell) existiere, könne Paragraph 25 c, KSchG analog angewendet werden, wenn der Bank die Interzessionsabsicht bekannt gewesen sei.
2. Der vorliegende, hier zu beurteilende Sachverhalt ist ebenfalls ein „Sonderfall", bei dem die Beklagte Hauptschuldnerin aufgrund eines Kredit- und Girovertrags wurde, der Ehemann der Verbindlichkeit als Bürge beitrat, und die Gesamtkonstruktion nur deshalb gewählt wurde, weil der Mann von der Bank als kreditunwürdig eingestuft worden war.
3. Ohne Widerspruch sowohl zur referierten Rechtsprechung als auch zur daran geäußerten Kritik ist § 25c KSchG auf die nach den getroffenen Feststellungen tatsächlich nur im Interesse des Mannes (zur Abdeckung der Debetsalden auf seinen Konten) verwendeten Kreditmittel im Ausmaß von zusammen 55.485,10 EUR anwendbar:3. Ohne Widerspruch sowohl zur referierten Rechtsprechung als auch zur daran geäußerten Kritik ist Paragraph 25 c, KSchG auf die nach den getroffenen Feststellungen tatsächlich nur im Interesse des Mannes (zur Abdeckung der Debetsalden auf seinen Konten) verwendeten Kreditmittel im Ausmaß von zusammen 55.485,10 EUR anwendbar:
Diese Schulden wurden entsprechend dem im Kreditvertrag (Beil /.F1) über 400.000 ATS angeführten Verwendungszweck „Kontoabdeckung" für die klagende Bank klar erkennbar (und von ihr ganz offensichtlich beabsichtigt) zur Bedienung von Krediten des Mannes verwendet. Die gewählte Vertragskonstruktion hatte ihren Grund ausschließlich im Umstand der mangelnden Bonität des Mannes. Die Bank durfte aufgrund des geringen Einkommens der Beklagten ohne direkte Kontaktaufnahme redlicherweise höchstens von einem Interzessionswillen der Beklagten, nicht aber von einem Verpflichtungswillen als Hauptschuldner zur Begleichung der fremden Schulden ausgehen. Nicht ganz zu Unrecht, aber von den Feststellungen nicht zur Gänze gedeckt, ging das Berufungsgericht von einer Umgehungsabsicht der Bank und des Ehemanns aus und bejahte wegen der besonderen Verhältnisse bei der Vertragsanbahnung sogar die Sittenwidrigkeit iSd § 879 ABGB (darauf wird noch einzugehen sein). Es rechtfertigen die besonderen Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Vertragsauslegung, dass die Parteien in Ansehung der abzudeckenden Schulden des Mannes von einer bloßen Interzession der Beklagten ausgehen wollten, im Übrigen aber von einer Kreditgewährung an die Beklagte zur Verwendung der Kreditmittel zu beliebigen Zwecken, wobei eine Begrenzung des Kreditrahmens nicht vereinbart wurde.Diese Schulden wurden entsprechend dem im Kreditvertrag (Beil /.F1) über 400.000 ATS angeführten Verwendungszweck „Kontoabdeckung" für die klagende Bank klar erkennbar (und von ihr ganz offensichtlich beabsichtigt) zur Bedienung von Krediten des Mannes verwendet. Die gewählte Vertragskonstruktion hatte ihren Grund ausschließlich im Umstand der mangelnden Bonität des Mannes. Die Bank durfte aufgrund des geringen Einkommens der Beklagten ohne direkte Kontaktaufnahme redlicherweise höchstens von einem Interzessionswillen der Beklagten, nicht aber von einem Verpflichtungswillen als Hauptschuldner zur Begleichung der fremden Schulden ausgehen. Nicht ganz zu Unrecht, aber von den Feststellungen nicht zur Gänze gedeckt, ging das Berufungsgericht von einer Umgehungsabsicht der Bank und des Ehemanns aus und bejahte wegen der besonderen Verhältnisse bei der Vertragsanbahnung sogar die Sittenwidrigkeit iSd Paragraph 879, ABGB (darauf wird noch einzugehen sein). Es rechtfertigen die besonderen Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Vertragsauslegung, dass die Parteien in Ansehung der abzudeckenden Schulden des Mannes von einer bloßen Interzession der Beklagten ausgehen wollten, im Übrigen aber von einer Kreditgewährung an die Beklagte zur Verwendung der Kreditmittel zu beliebigen Zwecken, wobei eine Begrenzung des Kreditrahmens nicht vereinbart wurde.
4. Die klagende Bank hat die Beklagte unter Verletzung ihrer in § 25c KSchG normierten Warnpflicht nicht über die Unfähigkeit des Mannes zur Erfüllung der Kreditrückzahlungsverpflichtung aufgeklärt. Zur Erfüllung dieser Warnpflicht hätte es eines direkten Kontakts oder aber einer Aufklärung der Beklagten durch ihren Ehemann bedurft, dessen sich die klagende Partei bei der Anbahnung der Geschäftsverbindung bediente. Die Warnpflicht der Gläubigerin bestand unabhängig vom Wissensstand der Beklagten über die finanziellen Verhältnisse ihres Mannes (RIS-Justiz RS0113880). Die klagende Partei war hier selbst um die Einschaltung der Beklagten als Kreditnehmerin bemüht, was schon belegt, dass sie die Einbringlichkeit der Kreditrückzahlung durch den Mann als nicht gesichert ansah (RIS-Justiz RS0113882). Schon deshalb hätte sie die Beklagte aufklären und warnen müssen.4. Die klagende Bank hat die Beklagte unter Verletzung ihrer in Paragraph 25 c, KSchG normierten Warnpflicht nicht über die Unfähigkeit des Mannes zur Erfüllung der Kreditrückzahlungsverpflichtung aufgeklärt. Zur Erfüllung dieser Warnpflicht hätte es eines direkten Kontakts oder aber einer Aufklärung der Beklagten durch ihren Ehemann bedurft, dessen sich die klagende Partei bei der Anbahnung der Geschäftsverbindung bediente. Die Warnpflicht der Gläubigerin bestand unabhängig vom Wissensstand der Beklagten über die finanziellen Verhältnisse ihres Mannes (RIS-Justiz RS0113880). Die klagende Partei war hier selbst um die Einschaltung der Beklagten als Kreditnehmerin bemüht, was schon belegt, dass sie die Einbringlichkeit der Kreditrückzahlung durch den Mann als nicht gesichert ansah (RIS-Justiz RS0113882). Schon deshalb hätte sie die Beklagte aufklären und warnen müssen.
5. In Ansehung der bezahlten Schulden des Mannes ist ausgehend von den getroffenen Tatsachenfeststellungen die Revision nicht berechtigt. Gegen die vom Erstgericht gemäß § 273 ZPO vorgenommene Einschätzung des auf diese Schulden entfallenden Anteils an Zinsen, Spesen und Kosten (20 %) bestehen keine Bedenken. Die Revision führt zu diesem Thema auch nichts aus. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Haftung der Beklagten für die Teilbeträge von 55.485,10 EUR und 22.628,67 EUR aus dem Grund des § 25c KSchG zu verneinen ist.5. In Ansehung der bezahlten Schulden des Mannes ist ausgehend von den getroffenen Tatsachenfeststellungen die Revision nicht berechtigt. Gegen die vom Erstgericht gemäß Paragraph 273, ZPO vorgenommene Einschätzung des auf diese Schulden entfallenden Anteils an Zinsen, Spesen und Kosten (20 %) bestehen keine Bedenken. Die Revision führt zu diesem Thema auch nichts aus. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Haftung der Beklagten für die Teilbeträge von 55.485,10 EUR und 22.628,67 EUR aus dem Grund des Paragraph 25 c, KSchG zu verneinen ist.
6. Dies gilt auch für die Hälfte der Rückzahlung von 38.430,39 EUR auf den Abstattungskredit beider Ehegatten; Kto Nr. *****
a) Zu diesem Thema ist auf den Zurückweisungsbeschluss 7 Ob 89/04w und die dazu geäußerte Kritik P. Bydlinskis zurückzukommen. Dort hatten Lebensgefährten als Mitschuldner einen Kredit aufgenommen, der für das Haus des Mannes verwendet wurde. Der 7. Senat billigte die Ansicht des Berufungsgerichts, dass kein Interzessionsfall vorliege, weil unter den Begriff des Beitritts zu einer fremden Verbindlichkeit nicht „echte Mitschuldner" fielen, die im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit eingehen. Die Kreditgewährung sei auch im Interesse der Frau erfolgt, die in dem Haus mit ihrem Lebensgefährten, den sie heiraten habe wollen, zu leben beabsichtigte. Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht ist zu hinterfragen:
Das Schrifttum äußerte - wie schon ausgeführt - Kritik daran, dass schon das bloße wirtschaftliche Interesse des Interzedenten ausreiche, § 25c KSchG nicht anzuwenden, weil sonst der Hinweis in dem das richterliche Mäßigungsrecht regelnden § 25d KSchG auf den „Nutzen des Interzedenten aus der Leistung des Gläubigers" unverständlich wäre. Auf dieses auch nach Ansicht des erkennenden Senats logische Argument ist der Oberste Gerichtshof trotz Kenntnis der Kritik (vgl die Zitierung P. Bydlinskis in 5 Ob 33/05x) bislang nicht eingegangen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem in der Entscheidung 7 Ob 89/04w dadurch, dass hier mit der Kreditaufnahme eine schon bestehende Schuld beider Ehegatten abgedeckt wurde, während dort die Kreditmittel offenbar für Investitionen in das Haus aufgenommen wurden, also eine fremde Verbindlichkeit noch nicht vorlag. Davon könnte natürlich auch im hier zu beurteilenden Fall ausgegangen werden, wenn man nur auf die Begründung der Verbindlichkeiten mit der kombinierten Kreditaufnahme über 400.000 ATS und der Eröffnung eines Girokontos mit Überziehungsmöglichkeit abstellte und den vereinbarten Verwendungszweck „Kontoabdeckung" außer Betracht ließe. Damit wäre aber der vom Gesetzgeber angestrebte Schutzzweck des § 25c KSchG schwer in Einklang zu bringen, weil es für die eine Verbindlichkeit eingehende einkommensschwache Ehegattin keinen Unterschied macht, ob die Übernahme der Verpflichtung in der im Gesetz angeführten typischen Form eines Schuldbeitritts als Mitschuldner, Bürge oder Garant oder aber in einer diesen Formen wirtschaftlich gleichwertigen Form geschieht. Der Begriff der Interzession wird - wie schon ausgeführt - durch den wirtschaftlichen Zweck gekennzeichnet. Entscheidend kann nur sein, dass eine fremde Schuld zusätzlich besichert wird, was mit der hier zu beurteilenden Vertragskonstruktion zweifellos geschah. Dass es nicht nur auf die drei im Gesetz angeführten Besicherungsformen ankommen kann, wurde in der schon zitierten Entscheidung 10 Ob 34/06g zutreffend ausgesprochen, in der sogar nur die den Kredit allein aufnehmende Schuldnerin als Vertragspartnerin des Gläubigers existierte und kein anderer Hauptschuldner oder Mitschuldner, dem beigetreten hätte werden können.Das Schrifttum äußerte - wie schon ausgeführt - Kritik daran, dass schon das bloße wirtschaftliche Interesse des Interzedenten ausreiche, Paragraph 25 c, KSchG nicht anzuwenden, weil sonst der Hinweis in dem das richterliche Mäßigungsrecht regelnden Paragraph 25 d, KSchG auf den „Nutzen des Interzedenten aus der Leistung des Gläubigers" unverständlich wäre. Auf dieses auch nach Ansicht des erkennenden Senats logische Argument ist der Oberste Gerichtshof trotz Kenntnis der Kritik vergleiche die Zitierung P. Bydlinskis in 5 Ob 33/05x) bislang nicht eingegangen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem in der Entscheidung 7 Ob 89/04w dadurch, dass hier mit der Kreditaufnahme eine schon bestehende Schuld beider Ehegatten abgedeckt wurde, während dort die Kreditmittel offenbar für Investitionen in das Haus aufgenommen wurden, also eine fremde Verbindlichkeit noch nicht vorlag. Davon könnte natürlich auch im hier zu beurteilenden Fall ausgegangen werden, wenn man nur auf die Begründung der Verbindlichkeiten mit der kombinierten Kreditaufnahme über 400.000 ATS und der Eröffnung eines Girokontos mit Überziehungsmöglichkeit abstellte und den vereinbarten Verwendungszweck „Kontoabdeckung" außer Betracht ließe. Damit wäre aber der vom Gesetzgeber angestrebte Schutzzweck des Paragraph 25 c, KSchG schwer in Einklang zu bringen, weil es für die eine Verbindlichkeit eingehende einkommensschwache Ehegattin keinen Unterschied macht, ob die Übernahme der Verpflichtung in der im Gesetz angeführten typischen Form eines Schuldbeitritts als Mitschuldner, Bürge oder Garant oder aber in einer diesen Formen wirtschaftlich gleichwertigen Form geschieht. Der Begriff der Interzession wird - wie schon ausgeführt - durch den wirtschaftlichen Zweck gekennzeichnet. Entscheidend kann nur sein, dass eine fremde Schuld zusätzlich besichert wird, was mit der hier zu beurteilenden Vertragskonstruktion zweifellos geschah. Dass es nicht nur auf die drei im Gesetz angeführten Besicherungsformen ankommen kann, wurde in der schon zitierten Entscheidung 10 Ob 34/06g zutreffend ausgesprochen, in der sogar nur die den Kredit allein aufnehmende Schuldnerin als Vertragspartnerin des Gläubigers existierte und kein anderer Hauptschuldner oder Mitschuldner, dem beigetreten hätte werden können.
b) Im vorliegenden Fall kann auch nicht die Ansicht vertreten werden, es läge keine fremde Schuld des Mannes vor, weil für die Rückzahlung des Abstattungskredits auch die Frau als Mitschuldnerin haftete, sodass die Rückzahlung (hier das Eingehen von neuen Verbindlichkeiten zur Zurückzahlung) nur die Bezahlung eigener Schulden bedeutete. Gewiss wurde mit einer Zahlung der Frau ihre eigene Schuld getilgt, gleichzeitig aber auch die (gemeinsame) Schuld des Mannes, sodass auch die Tilgung einer materiell fremden Schuld erfolgte (vgl den von P. Bydlinski [aaO 53] referierten Fall der Kreditaufnahme eines Hälfteeigentümers zur Haussanierung, bei dem im Regelfall zumindest für das Hälfteeigentum des Kreditnehmers eine materiell fremde Schuld des Mithaftenden vorliege). Mangels entsprechenden Parteivorbringens ist beim mitschuldnerischen Abstattungskredit für das Innenverhältnis der Parteien, also für den Regressfall nach § 896 ABGB, von einer Belastung nach Kopfteilen, also je zur Hälfte, auszugehen.b) Im vorliegenden Fall kann auch nicht die Ansicht vertreten werden, es läge keine fremde Schuld des Mannes vor, weil für die Rückzahlung des Abstattungskredits auch die Frau als Mitschuldnerin haftete, sodass die Rückzahlung (hier das Eingehen von neuen Verbindlichkeiten zur Zurückzahlung) nur die Bezahlung eigener Schulden bedeutete. Gewiss wurde mit einer Zahlung der Frau ihre eigene Schuld getilgt, gleichzeitig aber auch die (gemeinsame) Schuld des Mannes, sodass auch die Tilgung einer materiell fremden Schuld erfolgte vergleiche , den von P. Bydlinski [aaO 53] referierten Fall der Kreditaufnahme eines Hälfteeigentümers zur Haussanierung, bei dem im Regelfall zumindest für das Hälfteeigentum des Kreditnehmers eine materiell fremde Schuld des Mithaftenden vorliege). Mangels entsprechenden Parteivorbringens ist beim mitschuldnerischen Abstattungskredit für das Innenverhältnis der Parteien, also für den Regressfall nach Paragraph 896, ABGB, von einer Belastung nach Kopfteilen, also je zur Hälfte, auszugehen.
c) Daraus folgt, dass von der Haftungsfreiheit der Beklagten zusätzlich zu den im P I. 5. angeführten Beträgen auch noch die Hälfte des zurückgezahlten Abstattungskredits (ds 19.215,20 EUR) samt anteiliger Zinsen, Spesen und Kosten erfasst ist. Dies führt zu folgender Neuberechnung im Sinn der zu billigenden Berechnungsmethode des Erstgerichts:c) Daraus folgt, dass von der Haftungsfreiheit der Beklagten zusätzlich zu den im P römisch eins. 5. angeführten Beträgen auch noch die Hälfte des zurückgezahlten Abstattungskredits (ds 19.215,20 EUR) samt anteiliger Zinsen, Spesen und Kosten erfasst ist. Dies führt zu folgender Neuberechnung im Sinn der zu billigenden Berechnungsmethode des Erstgerichts:
Konto-Nr. ***** (162.724,15 ATS) 11.825,62 EUR
Abstattungskredit, Konto-Nr. ***** 42.040,68 EUR
Abstattungskredit, Konto-Nr. ***** 1.591,80 EUR
Hälfte des Abstattungskredits,
Konto-Nr. ***** 19.215,20 EUR
zusammen 74.673,30 EUR
Gegenüber der erstinstanzlichen Berechnung beträgt der Anteil der Interzession am gesamten um Zinsen und Kosten bereinigten Schuldenstand von 284.491,89 EUR 26,25 %. Bei diesem Prozentsatz beträgt der ebenfalls von der Haftungsfreiheit erfasste Anteil an Zinsen, Spesen und Kosten 29.700,13 EUR. Die Haftungsfreiheit der Beklagten aus dem Grund des § 25c KSchG ist daher im Umfang von 104.373,43 EUR gegeben.Gegenüber der erstinstanzlichen Berechnung beträgt der Anteil der Interzession am gesamten um Zinsen und Kosten bereinigten Schuldenstand von 284.491,89 EUR 26,25 %. Bei diesem Prozentsatz beträgt der ebenfalls von der Haftungsfreiheit erfasste Anteil an Zinsen, Spesen und Kosten 29.700,13 EUR. Die Haftungsfreiheit der Beklagten aus dem Grund des Paragraph 25 c, KSchG ist daher im Umfang von 104.373,43 EUR gegeben.
7. Keine Haftungsfreiheit besteht hingegen in Ansehung der Abdeckung des Wohnbauförderungsdarlehens einer Hypothekenbank (11.169,81 EUR):
Das Erstgericht konnte dazu nicht feststellen, ob Schuldner des Wohnbauförderungsdarlehens die Beklagte, ihr Ehegatte oder beide waren. An diese Negativfeststellung ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden. Der Interzedent muss nicht nur behaupten und nachweisen, dass der Gläubiger die schlechte Wirtschaftslage des Hauptschuldners kannte oder kennen musste (RIS-Justiz RS0120350) und dass er seiner Warnpflicht nicht nachkam, er muss - geradezu selbstverständlich - auch behaupten, dass überhaupt ein Interzessionsfall, also ein Beitritt zu einer fremden Schuld, vorlag und dies auch nachweisen. Die Beklagte, die sich auf die Haftungsfreiheit nach § 25c KSchG beruft, hat die für sie günstigen Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen. Dies ist ihr im Fall der Rückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens nicht gelungen, weil die Möglichkeit offen bleibt, dass dieses Darlehen nur eine eigene Schuld der Beklagten war, die im Wege der strittigen Vertragsgestaltung durch Umschuldung beglichen wurde.Das Erstgericht konnte dazu nicht feststellen, ob Schuldner des Wohnbauförderungsdarlehens die Beklagte, ihr Ehegatte oder beide waren. An diese Negativfeststellung ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden. Der Interzedent muss nicht nur behaupten und nachweisen, dass der Gläubiger die schlechte Wirtschaftslage des Hauptschuldners kannte oder kennen musste (RIS-Justiz RS0120350) und dass er seiner Warnpflicht nicht nachkam, er muss - geradezu selbstverständlich - auch behaupten, dass überhaupt ein Interzessionsfall, also ein Beitritt zu einer fremden Schuld, vorlag und dies auch nachweisen. Die Beklagte, die sich auf die Haftungsfreiheit nach Paragraph 25 c, KSchG beruft, hat die für sie günstigen Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen. Dies ist ihr im Fall der Rückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens nicht gelungen, weil die Möglichkeit offen bleibt, dass dieses Darlehen nur eine eigene Schuld der Beklagten war, die im Wege der strittigen Vertragsgestaltung durch Umschuldung beglichen wurde.
II. Für den übrigen Umfang des eingeklagten Debetsaldos des Girokontos der Beklagten ist § 25c KSchG unanwendbar und die vom Berufungsgericht bejahte Nichtigkeit der Vertragsbeziehung iSd § 879 Abs 1 ABGB zu verneinen:römisch zwei. Für den übrigen Umfang des eingeklagten Debetsaldos des Girokontos der Beklagten ist Paragraph 25 c, KSchG unanwendbar und die vom Berufungsgericht bejahte Nichtigkeit der Vertragsbeziehung iSd Paragraph 879, Absatz eins, ABGB zu verneinen:
1. Es wurde schon dargelegt, dass die Bejahung einer Interzession in Ansehung der nicht für Schulden des Mannes verwendeten Kreditmittel schon an der Begriffsdefinition scheitert, die eine schon bestehende fremde Schuld eines Hauptschuldners oder Mitschuldners voraussetzt. Selbst wenn man bei der Vertragsauslegung den Mann als Mitschuldner behandelte (arg: Einzelzeichnungsberechtigung; Bankomatkarte), setzte eine Interzession jedenfalls auch den Willen der Verwendung der Kreditmittel im fremden Interesse und die tatsächliche Verwendung in diesem Sinne voraus (7 Ob 65/04s). Nach der schon zitierten RV sind die Fälle, in denen mehrere Personen gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit eingehen, als „echte" Mitschuldner von § 25c KSchG nicht erfasst.1. Es wurde schon dargelegt, dass die Bejahung einer Interzession in Ansehung der nicht für Schulden des Mannes verwendeten Kreditmittel schon an der Begriffsdefinition scheitert, die eine schon bestehende fremde Schuld eines Hauptschuldners oder Mitschuldners voraussetzt. Selbst wenn man bei der Vertragsauslegung den Mann als Mitschuldner behandelte (arg: Einzelzeichnungsberechtigung; Bankomatkarte), setzte eine Interzession jedenfalls auch den Willen der Verwendung der Kreditmittel im fremden Interesse und die tatsächliche Verwendung in diesem Sinne voraus (7 Ob 65/04s). Nach der schon zitierten Regierungsvorlage sind die Fälle, in denen mehrere Personen gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit eingehen, als „echte" Mitschuldner von Paragraph 25 c, KSchG nicht erfasst.
2. Zu prüfen ist eine Vertragskonstruktion, mit der der Beklagten ein Girokonto mit Überziehungsmöglichkeit eingeräumt und kein Verwendungszweck vereinbart wurde:
Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts kann sich nicht nur aus seinem Inhalt, sondern auch aus dem Gesamtcharakter der Vereinbarung im Sinne einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck ergeben, weshalb es insbesondere auch auf alle Umstände ankommt, unter denen das Rechtsgeschäft geschlossen wurde (RIS-Justiz RS0022884).
Die Anwendung des § 879 ABGB erfordert eine auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände, die der Gläubigerbank auch bekannt sein mussten, oder diese doch hätte erkennen müssen (6 Ob 200/99a = ÖBA 2000, 619 [Graf]).Die Anwendung des Paragraph 879, ABGB erfordert eine auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände, die der Gläubigerbank auch bekannt sein mussten, oder diese doch hätte erkennen müssen (6 Ob 200/99a = ÖBA 2000, 619 [Graf]).
Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob sich eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt (3 Ob 600/82), das dem Rechtsgefühl der Gemeinschaft oder den natürlichen Rechtsgrundsätzen widerspricht (zu allem auch Bollenberger in KBB², § 879 ABGB Rz 5 mwN).Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob sich eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt (3 Ob 600/82), das dem Rechtsgefühl der Gemeinschaft oder den natürlichen Rechtsgrundsätzen widerspricht (zu allem auch Bollenberger in KBB², Paragraph 879, ABGB Rz 5 mwN).
3. Das Berufungsgericht führt für seinen Standpunkt im Wesentlichen nur die Umstände bei der Anbahnung des Vertragsverhältnisses ins Treffen und unterstellt der klagenden Bank neben der unstrittig unterbliebenen Aufklärung und Warnung über die finanziellen Verhältnisse des Ehegatten, dass der Geschäftsleiter der Bank damit habe rechnen müssen, der Ehegatte werde die Beklagte über seine schlechten finanziellen Verhältnisse nicht aufklären und das von ihr zu übernehmende Risiko verharmlosen und dass auch nach dem Willen der klagenden Bank nur der Ehegatte über das Girokonto verfügen sollte. Ein erhebliches Risiko für die Beklagte erblickte das Berufungsgericht insbesondere in der Möglichkeit der Kontoüberziehung durch den Ehegatten. Die klagende Partei habe das Vertrauen der Beklagten in ihren Ehemann sowie ihre Unerfahrenheit ausgenützt.
4. Dieser Begründung ist Folgendes entgegenzuhalten:
a) Dass die Kreditgeberin die Beklagte im Bewusstsein, diese werde durch ihren Ehegatten nicht aufgeklärt, unter Ausnützung ihrer Unerfahrenheit überrumpeln habe wollen, wurde so nicht festgestellt und stellt eine bloße Vermutung des Berufungsgerichts dar. Gegen eine Überrumpelungsabsicht spricht aber schon der Erfahrungssatz, dass sich eine Person, die einen Vertrag unterschreiben soll, im Allgemeinen über den Vertragsinhalt wohl informiert, fällt ihr doch grundsätzlich die eigene Unkenntnis zur Last, wenn sie ohne Durchlesen die Urkunden fertigt. Der Inhalt der Urkunden wird dann wirksamer Vertragsinhalt (RIS-Justiz RS0017267) und kann nur angefochten werden, wenn die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung vorliegen (RIS-Justiz RS0014753).
b) Ein verwerflicher Beweggrund (Motiv) oder ein verwerflicher Vertragszweck liegt nicht vor:
Die Heranziehung einer einkommensschwachen Ehegattin im Wege einer Umschuldung zur Abdeckung von Verbindlichkeiten des Mannes könnte zwar durchaus als sittenwidrig angesehen werden, für diesen Teilbereich der Gesamtkonstruktion steht der Frau aber ohnehin der Schutz des § 25c KSchG zur Verfügung. Die Einräumung einer Mitzeichnungsberechtigung auf dem Girokonto für den Mann ist noch nicht per se sittenwidrig, sondern ein im Geschäftsleben üblicher Vorgang unter Eheleuten. Zu Recht verweist die Revisionswerberin auf den Umstand, dass die Einräumung von Kredit über das Girokonto auch Konsumzwecken dienen konnte und sollte, wie dies in erheblichem Maße auch tatsächlich geschah, also zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards beider Eheleute bis zur der vom Ehegatten erhofften Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse. Es wurde nicht festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine solche Verbesserung völlig unrealistisch, also nicht zu erwarten gewesen wäre.Die Heranziehung einer einkommensschwachen Ehegattin im Wege einer Umschuldung zur Abdeckung von Verbindlichkeiten des Mannes könnte zwar durchaus als sittenwidrig angesehen werden, für diesen Teilbereich der Gesamtkonstruktion steht der Frau aber ohnehin der Schutz des Paragraph 25 c, KSchG zur Verfügung. Die Einräumung einer Mitzeichnungsberechtigung auf dem Girokonto für den Mann ist noch nicht per se sittenwidrig, sondern ein im Geschäftsleben üblicher Vorgang unter Eheleuten. Zu Recht verweist die Revisionswerberin auf den Umstand, dass die Einräumung von Kredit über das Girokonto auch Konsumzwecken dienen konnte und sollte, wie dies in erheblichem Maße auch tatsächlich geschah, also zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards beider Eheleute bis zur der vom Ehegatten erhofften Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse. Es wurde nicht festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine solche Verbesserung völlig unrealistisch, also nicht zu erwarten gewesen wäre.
c) Auch die Inhaltskontrolle ergibt kein sittenwidriges Element:
Die Eröffnung eines Girokontos mit freier Überziehungsmöglichkeit und freier Verwendbarkeit der Kreditmittel ist nicht schon deshalb sittenwidrig, weil kein Überziehungsrahmen vereinbart wurde. Es fällt in die Sphäre der Beklagten, ob und wie sie über den eingeräumten Kredit verfügt. Die Verwendung von Kreditmitteln für eigene Bedürfnisse begründet noch kein Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Interessen. Das überschaubare Risiko der Rückzahlungsverpflichtung im Ausmaß der Kreditausnützung hat eine eigenberechtigte Kreditnehmerin grundsätzlich selbst zu beurteilen, andernfalls der Bank geradezu Pflichten eines Sachwalters aufgedrängt würden. Die fehlende Aufklärung der Beklagten durch die Bank ist bei der Beurteilung nach § 25c KSchG und bei einer hier nicht zu prüfenden Irrtumsanfechtung maßgeblich, bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit aber nur in der Hinsicht, ob Leichtsinn oder Unerfahrenheit der Beklagten vorlag und dies von der klagenden Partei ausgenützt wurde. Ein solcher Sachverhalt wurde aber nicht festgestellt. Im Rahmen der Sittenwidrigkeitskontrolle ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es dem Bankkunden obliegt, seine eigene Leistungsfähigkeit zur Zurückzahlung einzuschätzen, wenn er sein Girokonto überzieht. Es fiel gleichfalls in die Sphäre der Beklagten, wenn sie ihrem Ehemann, so wie in den Jahrzehnten zuvor, auch beim vorliegenden Geschäftsfall vertraute.Die Eröffnung eines Girokontos mit freier Überziehungsmöglichkeit und freier Verwendbarkeit der Kreditmittel ist nicht schon deshalb sittenwidrig, weil kein Überziehungsrahmen vereinbart wurde. Es fällt in die Sphäre der Beklagten, ob und wie sie über den eingeräumten Kredit verfügt. Die Verwendung von Kreditmitteln für eigene Bedürfnisse begründet noch kein Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Interessen. Das überschaubare Risiko der Rückzahlungsverpflichtung im Ausmaß der Kreditausnützung hat eine eigenberechtigte Kreditnehmerin grundsätzlich selbst zu beurteilen, andernfalls der Bank geradezu Pflichten eines Sachwalters aufgedrängt würden. Die fehlende Aufklärung der Beklagten durch die Bank ist bei der Beurteilung nach Paragraph 25 c, KSchG und bei einer hier nicht zu prüfenden Irrtumsanfechtung maßgeblich, bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit aber nur in der Hinsicht, ob Leichtsinn oder Unerfahrenheit der Beklagten vorlag und dies von der klagenden Partei ausgenützt wurde. Ein solcher Sachverhalt wurde aber nicht festgestellt. Im Rahmen der Sittenwidrigkeitskontrolle ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es dem Bankkunden obliegt, seine eigene Leistungsfähigkeit zur Zurückzahlung einzuschätzen, wenn er sein Girokonto überzieht. Es fiel gleichfalls in die Sphäre der Beklagten, wenn sie ihrem Ehemann, so wie in den Jahrzehnten zuvor, auch beim vorliegenden Geschäftsfall vertraute.
d) Die Sittenwidrigkeit der strittigen Vertragskonstruktion könnte allenfalls dann bejaht werden, wenn die damit beabsichtigte und herbeigeführte Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards in voraussehbarer Weise zu einer existenziellen Gefährdung der Kreditnehmerin hätte führen müssen. Dies steht aber keineswegs fest. Zutreffend verweist die Revisionswerberin darauf, dass die Beklagte nicht nur über eine Pension von 800 EUR monatlich, sondern auch über Liegenschaftsvermögen verfügte. Wenn die Beklagte dies in ihrer Revisionsbeantwortung negiert und auf die Fremdfinanzierung ihres Wohnungseigentums (gemeint wohl die Wertlosigkeit wegen Überbelastung) sowie auf fehlende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verweist, ist ihr die unzulässige Neuerung ihres Vorbringens entgegenzuhalten. Im maßgeblichen Verfahren erster Instanz hat sie ihren Einwand der Sittenwidrigkeit nur mit der Haftungsübernahme für Geschäftsverbindlichkeiten des Mannes begründet. Bei einem derart kursorischen Vorbringen muss der Einwand der Sittenwidrigkeit sogar schon an der Verletzung der prozessualen Behauptungslast scheitern.
Aus den dargelegten Gründen ist das strittige Vertragsverhältnis entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht iSd § 879 Abs 1 ABGB nichtig.Aus den dargelegten Gründen ist das strittige Vertragsverhältnis entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht iSd Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig.
III. Im Revisionsverfahren unstrittig geblieben ist die Höhe des Debetsaldos von 204.427,92 EUR, dessen Fälligkeit per 22. September 2005 sowie die Höhe der vertraglichen Verzugszinsen. Ein abschließend erledigter Streitpunkt ist ferner die vom Berufungsgericht verneinte Rücktrittsmöglichkeit der Beklagten gemäß § 3 KSchG. Aus den dargelegten Gründen besteht Haftungsfreiheit der Beklagten nach § 25c KSchG im Ausmaß von 104.373,43 EUR. Auch wenn daher der Rückzahlungsanspruch der klagenden Partei im Umfang von 100.054,49 EUR berechtigt ist, kann dem Klagebegehren in diesem Umfang nicht stattgegeben werden, weil nur ein Teilbetrag von 145.000 EUR unter dem Vorbehalt einer späteren Klageausdehnung eingeklagt wurde. In einem solchen Fall ist der eingeklagte Teilbetrag als Gesamtanspruch zu behandeln und um den für berechtigt erkannten Haftungsfreibetrag zu kürzen (vgl zur Kürzung eines eingeklagten Teilschadens um die Mitverschuldensquote: RIS-Justiz RS0027184; zuletzt 2 Ob 232/06s). Daraus folgt, dass dem Klagebegehren nur im Umfang von 40.626,57 EUR sA stattzugeben ist.römisch drei. Im Revisionsverfahren unstrittig geblieben ist die Höhe des Debetsaldos von 204.427,92 EUR, dessen Fälligkeit per 22. September 2005 sowie die Höhe der vertraglichen Verzugszinsen. Ein abschließend erledigter Streitpunkt ist ferner die vom Berufungsgericht verneinte Rücktrittsmöglichkeit der Beklagten gemäß Paragraph 3, KSchG. Aus den dargelegten Gründen besteht Haftungsfreiheit der Beklagten nach Paragraph 25 c, KSchG im Ausmaß von 104.373,43 EUR. Auch wenn daher der Rückzahlungsanspruch der klagenden Partei im Umfang von 100.054,49 EUR berechtigt ist, kann dem Klagebegehren in diesem Umfang nicht stattgegeben werden, weil nur ein Teilbetrag von 145.000 EUR unter dem Vorbehalt einer späteren Klageausdehnung eingeklagt wurde. In einem solchen Fall ist der eingeklagte Teilbetrag als Gesamtanspruch zu behandeln und um den für berechtigt erkannten Haftungsfreibetrag zu kürzen vergleiche zur Kürzung eines eingeklagten Teilschadens um die Mitverschuldensquote: RIS-Justiz RS0027184; zuletzt 2 Ob 232/06s). Daraus folgt, dass dem Klagebegehren nur im Umfang von 40.626,57 EUR sA stattzugeben ist.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 und 50 Abs 1 ZPO:römisch vier. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43, und 50 Absatz eins, ZPO:
Die klagende Partei obsiegte im Verfahren erster Instanz und im Revisionsverfahren nur mit 28 % ihres Begehrens, die Beklagte hingegen mit 72 %. Die Beklagte hat daher Anspruch auf Ersatz von 44 % ihrer Vertretungskosten, muss aber der klagenden Partei 28 % der Pauschalgebühr erster Instanz ersetzen. Im Revisionsverfahren wurde keine Pauschalgebühr verzeichnet. Für die Kosten im Berufungsverfahren ist die Kostenberechnung jeweils auf der Basis des Berufungsinteresses durchzuführen. Dies führt dazu, dass die klagende Partei der Beklagten 36 % der Kosten ihrer Berufung (126.314,15 EUR Bemessungsgrundlage) sowie die Kosten der Berufungsbeantwortung auf der Basis des Berufungsinteresses von 17.509,79 EUR zu ersetzen hat.