A. Der Rekurs der Beklagten ist jedenfalls unzulässig:
Nach § 519 Abs 1 Z 2 ist gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn es dies ausgesprochen hat. Im vorliegenden Fall lautet der Ausspruch der zweiten Instanz nur, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Zum Aufhebungsbeschluss enthält die angefochtene Entscheidung keinen Zulässigkeitsausspruch. Damit ist aber die für die Zulässigkeit des ordentlichen (wie auch eines außerordentlichen) Rekurses notwendige Voraussetzung eines positiven Zulässigkeitsausspruchs (RIS-Justiz RS0043898) nicht gegeben. Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.Nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ist gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn es dies ausgesprochen hat. Im vorliegenden Fall lautet der Ausspruch der zweiten Instanz nur, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Zum Aufhebungsbeschluss enthält die angefochtene Entscheidung keinen Zulässigkeitsausspruch. Damit ist aber die für die Zulässigkeit des ordentlichen (wie auch eines außerordentlichen) Rekurses notwendige Voraussetzung eines positiven Zulässigkeitsausspruchs (RIS-Justiz RS0043898) nicht gegeben. Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.
B. Die Revision ist zulässig, weil der Anwendungsbereich des § 25c KSchG sowie Fragen der Beweislast zu diesem Thema in der oberstgerichtlichen Judikatur noch nicht ausreichend und einheitlich klar gestellt sind und die Begründung und das Ergebnis des Berufungsgerichts von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 3. September 2008, AZ 3 Ob 111/08g (= JBl 2009, 253 mit Anm P. Bydlinski) abweicht. Die Revision ist auch berechtigt.B. Die Revision ist zulässig, weil der Anwendungsbereich des Paragraph 25 c, KSchG sowie Fragen der Beweislast zu diesem Thema in der oberstgerichtlichen Judikatur noch nicht ausreichend und einheitlich klar gestellt sind und die Begründung und das Ergebnis des Berufungsgerichts von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 3. September 2008, AZ 3 Ob 111/08g (= JBl 2009, 253 mit Anmerkung P. Bydlinski) abweicht. Die Revision ist auch berechtigt.
I. Nach dem Gesetzeswortlaut besteht die Interzession im Beitritt des Verbrauchers zu einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant. In der oberstgerichtlichen Rechtsprechung wurde seit der Entscheidung 7 Ob 65/04s mehrfach ausgeführt, dass der Anwendungsbereich des § 25c KSchG sich auf solche Mitschuldner beschränken solle, die einer materiell fremden Verbindlichkeit (Übernahme einer Haftung für Rechnung eines anderen und im fremden Interesse) beitreten. Personen, die gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuld eingehen, seien nicht erfasst. In wessen Interesse die Übernahme einer Verbindlichkeit liegt, sei aus der Sicht des Schuldners zu beurteilen. Komme die Kreditaufnahme auch dem Mithaftenden zugute, liege keine fremde Verbindlichkeit im Sinne des § 25c KSchG vor (Leitsatz RIS-Justiz RS0119014, zuletzt 1 Ob 31/09d). Gegen die Ansicht, dass schon und nur ein gemeinsames Interesse am Eingehen der Verbindlichkeit ausreicht, einen Interzessionsfall zu verneinen, wandte sich P. Bydlinski in seiner Entscheidungsanmerkung zu den Entscheidungen 7 Ob 65/04s und 7 Ob 89/04w (in ÖBA 2005, 52; ihm folgend Kathrein in KBB² § 25 KSchG Rz 3) sowie in seiner Entscheidungsanmerkung (auch) zu 5 Ob 33/05x (in ÖBA 2006, 209) ua mit dem gewichtigen Argument, dass das Eigeninteresse des Beitretenden allein nicht ausreichen könne, die Interzessionseigenschaft zu verneinen, weil das Mäßigungsrecht nach § 25d KSchG ua auf die Berücksichtigung des Nutzens des Interzedenten aus der Leistung des Gläubigers abstellt (Abs 2 Z 3 leg cit), sodass also dieser Nutzen (das Interesse) nicht schon der grundsätzlichen Qualifikation als Interzession schaden könne. Dieser Ansicht hat sich der 3. Senat in der zitierten Entscheidung 3 Ob 111/08g (mit in diesem Punkt erwartbarer Zustimmung P. Bydlinskis in dessen Entscheidungsanmerkung JBl 2009, 257) angeschlossen. Danach reicht also ein bloßes Eigeninteresse des Haftenden noch nicht aus, eine Interzession zu verneinen (in diesem Sinn jüngst Kellner, Zum Interzessionsbegriff des § 25c KSchG, zugleich Anmerkungen zu 1 Ob 31/09d, in Zak 2009, 207).römisch eins. Nach dem Gesetzeswortlaut besteht die Interzession im Beitritt des Verbrauchers zu einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant. In der oberstgerichtlichen Rechtsprechung wurde seit der Entscheidung 7 Ob 65/04s mehrfach ausgeführt, dass der Anwendungsbereich des Paragraph 25 c, KSchG sich auf solche Mitschuldner beschränken solle, die einer materiell fremden Verbindlichkeit (Übernahme einer Haftung für Rechnung eines anderen und im fremden Interesse) beitreten. Personen, die gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuld eingehen, seien nicht erfasst. In wessen Interesse die Übernahme einer Verbindlichkeit liegt, sei aus der Sicht des Schuldners zu beurteilen. Komme die Kreditaufnahme auch dem Mithaftenden zugute, liege keine fremde Verbindlichkeit im Sinne des Paragraph 25 c, KSchG vor (Leitsatz RIS-Justiz RS0119014, zuletzt 1 Ob 31/09d). Gegen die Ansicht, dass schon und nur ein gemeinsames Interesse am Eingehen der Verbindlichkeit ausreicht, einen Interzessionsfall zu verneinen, wandte sich P. Bydlinski in seiner Entscheidungsanmerkung zu den Entscheidungen 7 Ob 65/04s und 7 Ob 89/04w (in ÖBA 2005, 52; ihm folgend Kathrein in KBB² Paragraph 25, KSchG Rz 3) sowie in seiner Entscheidungsanmerkung (auch) zu 5 Ob 33/05x (in ÖBA 2006, 209) ua mit dem gewichtigen Argument, dass das Eigeninteresse des Beitretenden allein nicht ausreichen könne, die Interzessionseigenschaft zu verneinen, weil das Mäßigungsrecht nach Paragraph 25 d, KSchG ua auf die Berücksichtigung des Nutzens des Interzedenten aus der Leistung des Gläubigers abstellt (Absatz 2, Ziffer 3, leg cit), sodass also dieser Nutzen (das Interesse) nicht schon der grundsätzlichen Qualifikation als Interzession schaden könne. Dieser Ansicht hat sich der 3. Senat in der zitierten Entscheidung 3 Ob 111/08g (mit in diesem Punkt erwartbarer Zustimmung P. Bydlinskis in dessen Entscheidungsanmerkung JBl 2009, 257) angeschlossen. Danach reicht also ein bloßes Eigeninteresse des Haftenden noch nicht aus, eine Interzession zu verneinen (in diesem Sinn jüngst Kellner, Zum Interzessionsbegriff des Paragraph 25 c, KSchG, zugleich Anmerkungen zu 1 Ob 31/09d, in Zak 2009, 207).
II. Diese Ansicht ist nach neuerlicher Prüfung fortzuschreiben:römisch zwei. Diese Ansicht ist nach neuerlicher Prüfung fortzuschreiben:
1. Der zitierte Leitsatz der Rechtssatzkette RIS-Justiz RS0119014 folgt den Ausführungen in der Regierungsvorlage (EB RV 311 BlgNR 20. GP, 25), wonach diejenigen Fälle, in denen mehrere Personen gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit (als „echte Mitschuldner") eingehen, von § 25c KSchG nicht erfasst werden sollen. Dieser Satz muss jedoch konkretisiert werden, weil der Begriff „echter Mitschuldner" für sich allein noch nichts aussagt. Entscheidend dafür, ob ein Interzessionsgeschäft vorliegt, kann nur der Parteiwille sein, der - wenn er nicht ausdrücklich erklärt wird - aus den Umständen beim Vertragsabschluss zu erschließen ist. Wenn der Haftende nur eine Bürgschaft übernimmt, also sich im Vertrag mit dem Gläubiger für den Fall der Zahlung verpflichtet, dass der Schuldner nicht zahlt (§§ 1346 ff ABGB) muss ein weitergehender Verpflichtungswille des Bürgen zur Übernahme einer eigenen materiellen Schuld aus zusätzlichen Umständen hervorgehen, etwa daraus, dass die dem Hauptschuldner gewährten Kreditmittel zum Ankauf einer Eigentumswohnung für beide Ehegatten verwendet werden sollen und dies auch beim Interzessionsgeschäft offen gelegt wird. Der Verwendungszweck muss bei Eingehen der Verbindlichkeit dem Gläubiger zumindest bekannt sein. Nur in einem solchen Fall kann im Sinne des zitierten Leitsatzes davon die Rede sein, dass die Personen „gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuld eingehen".1. Der zitierte Leitsatz der Rechtssatzkette RIS-Justiz RS0119014 folgt den Ausführungen in der Regierungsvorlage (EB Regierungsvorlage 311 BlgNR 20. GP, 25), wonach diejenigen Fälle, in denen mehrere Personen gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit (als „echte Mitschuldner") eingehen, von Paragraph 25 c, KSchG nicht erfasst werden sollen. Dieser Satz muss jedoch konkretisiert werden, weil der Begriff „echter Mitschuldner" für sich allein noch nichts aussagt. Entscheidend dafür, ob ein Interzessionsgeschäft vorliegt, kann nur der Parteiwille sein, der - wenn er nicht ausdrücklich erklärt wird - aus den Umständen beim Vertragsabschluss zu erschließen ist. Wenn der Haftende nur eine Bürgschaft übernimmt, also sich im Vertrag mit dem Gläubiger für den Fall der Zahlung verpflichtet, dass der Schuldner nicht zahlt (Paragraphen 1346, ff ABGB) muss ein weitergehender Verpflichtungswille des Bürgen zur Übernahme einer eigenen materiellen Schuld aus zusätzlichen Umständen hervorgehen, etwa daraus, dass die dem Hauptschuldner gewährten Kreditmittel zum Ankauf einer Eigentumswohnung für beide Ehegatten verwendet werden sollen und dies auch beim Interzessionsgeschäft offen gelegt wird. Der Verwendungszweck muss bei Eingehen der Verbindlichkeit dem Gläubiger zumindest bekannt sein. Nur in einem solchen Fall kann im Sinne des zitierten Leitsatzes davon die Rede sein, dass die Personen „gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuld eingehen".
2. Für die Klärung der Frage, ob eine materielle fremde Schuld besichert oder eine „echte" Mitschuld eingegangen werden soll, ist das dem Gläubiger bekannte oder von ihm leicht erforschbare Innenverhältnis der beiden Schuldner maßgeblich (P. Bydlinski in ÖBA 2001, 53 mwN). Eine materiell fremde Schuld ist dadurch charakterisiert, dass dem zahlenden Interzedenten ein Regressanspruch gegenüber dem Schuldner zusteht. Wenn das dem Gläubiger erkennbar ist, kommt § 25c KSchG zur Anwendung (10 Ob 34/06g; 3 Ob 111/08g).2. Für die Klärung der Frage, ob eine materielle fremde Schuld besichert oder eine „echte" Mitschuld eingegangen werden soll, ist das dem Gläubiger bekannte oder von ihm leicht erforschbare Innenverhältnis der beiden Schuldner maßgeblich (P. Bydlinski in ÖBA 2001, 53 mwN). Eine materiell fremde Schuld ist dadurch charakterisiert, dass dem zahlenden Interzedenten ein Regressanspruch gegenüber dem Schuldner zusteht. Wenn das dem Gläubiger erkennbar ist, kommt Paragraph 25 c, KSchG zur Anwendung (10 Ob 34/06g; 3 Ob 111/08g).
3. Im Sinne letzterer Vorentscheidung ist auch ein gleichzeitiger Beitritt zu einer fremden Schuld und die Übernahme einer eigenen materiellen Schuld denkbar, wie beim schon erwähnten Fall der Verwendung der Kreditmittel zum Ankauf eines Objekts, für das Miteigentum beider Schuldner (Mitschuldner oder Hauptschuldner und Bürge) begründet werden soll oder aber im Fall der Umschuldung zur Bezahlung von Schulden.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Bejahung einer Interzession im Sinne des § 25c KSchG ein entsprechendes Auslegungsergebnis der Parteienvereinbarung zwischen Gläubiger und dem Haftungsübernehmer voraussetzt und dass nicht schon jedes eigene wirtschaftliche Interesse am Eingehen der Verbindlichkeit die Interzession ausschließt.Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Bejahung einer Interzession im Sinne des Paragraph 25 c, KSchG ein entsprechendes Auslegungsergebnis der Parteienvereinbarung zwischen Gläubiger und dem Haftungsübernehmer voraussetzt und dass nicht schon jedes eigene wirtschaftliche Interesse am Eingehen der Verbindlichkeit die Interzession ausschließt.
III. Zur Beweislast:römisch drei. Zur Beweislast:
1. Wenn die unstrittigen Umstände (Äußerlichkeiten) für eine materiell eigene Schuld sprechen, trifft denjenigen die Behauptungs- und Beweislast, der sich darauf beruft, bloß Interzedent zu sein. Wenn allerdings eine Bürgschaft übernommen wurde, spricht schon dies prima facie für den Beitritt zu einer fremden Schuld. Dann hat der Gläubiger einen Sachverhalt zu behaupten und nachzuweisen, dass entgegen dem Wortlaut der Bürgschaftsvereinbarung doch eine materiell eigene Schuld des Bürgen vorliegt und § 25c KSchG daher nicht anzuwenden sei.1. Wenn die unstrittigen Umstände (Äußerlichkeiten) für eine materiell eigene Schuld sprechen, trifft denjenigen die Behauptungs- und Beweislast, der sich darauf beruft, bloß Interzedent zu sein. Wenn allerdings eine Bürgschaft übernommen wurde, spricht schon dies prima facie für den Beitritt zu einer fremden Schuld. Dann hat der Gläubiger einen Sachverhalt zu behaupten und nachzuweisen, dass entgegen dem Wortlaut der Bürgschaftsvereinbarung doch eine materiell eigene Schuld des Bürgen vorliegt und Paragraph 25 c, KSchG daher nicht anzuwenden sei.
2. Die Kenntnis oder Kenntnismöglichkeit des Gläubigers darüber, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht erfüllen wird, hat grundsätzlich der Verbraucher (Interzedent) zu beweisen (Krejci in Rummel³ §§ 25c, 25d KSchG Rz 10), wenn allerdings der Kreditgeber selbst aktiv wurde, um die Einbeziehung des Interzedenten in das Schuldverhältnis zu erreichen, so weist das darauf hin, dass er die Einbringlichkeit der Forderung beim Hauptschuldner als nicht gesichert ansah (1 Ob 107/00t = SZ 73/121). Dann hat er Gegenteiliges zu beweisen. Der prima facie Nachweis wurde war nur beim Eintritt in ein bestehendes Schuldverhältnis vertreten, dies gilt aber nach Auffassung des erkennenden Senats auch für Umschuldungsfälle, wenn gleichzeitig mehrere Altkredite in nicht unbeträchtlicher Höhe umgeschuldet werden sollen und sich die Gläubigerbank bei der Bonitätsprüfung mit Selbstauskünften des Schuldners über seine Einkommensverhältnisse begnügt und diese nicht überprüft.2. Die Kenntnis oder Kenntnismöglichkeit des Gläubigers darüber, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht erfüllen wird, hat grundsätzlich der Verbraucher (Interzedent) zu beweisen (Krejci in Rummel³ Paragraphen 25 c, 25 d, KSchG Rz 10), wenn allerdings der Kreditgeber selbst aktiv wurde, um die Einbeziehung des Interzedenten in das Schuldverhältnis zu erreichen, so weist das darauf hin, dass er die Einbringlichkeit der Forderung beim Hauptschuldner als nicht gesichert ansah (1 Ob 107/00t = SZ 73/121). Dann hat er Gegenteiliges zu beweisen. Der prima facie Nachweis wurde war nur beim Eintritt in ein bestehendes Schuldverhältnis vertreten, dies gilt aber nach Auffassung des erkennenden Senats auch für Umschuldungsfälle, wenn gleichzeitig mehrere Altkredite in nicht unbeträchtlicher Höhe umgeschuldet werden sollen und sich die Gläubigerbank bei der Bonitätsprüfung mit Selbstauskünften des Schuldners über seine Einkommensverhältnisse begnügt und diese nicht überprüft.
3. In die Behauptungs- und Beweislast des Gläubigers fällt auch das Thema, bei unterbliebener Aufklärung wäre die Interzession dennoch erfolgt.
IV. Bei Anwendung der dargelegten Grundsätze erweist sich die Sache trotz fehlender Erledigung der Beweisrüge der klagenden Partei durch das Berufungsgericht als spruchreif im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils im Umfang der Klageabweisung mit Ausnahme des geringfügigen, vom unanfechtbaren Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts betroffenen, Teilbetrags:römisch vier. Bei Anwendung der dargelegten Grundsätze erweist sich die Sache trotz fehlender Erledigung der Beweisrüge der klagenden Partei durch das Berufungsgericht als spruchreif im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils im Umfang der Klageabweisung mit Ausnahme des geringfügigen, vom unanfechtbaren Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts betroffenen, Teilbetrags:
1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt, wie er im Berufungsverfahren unbekämpft geblieben ist, kann wie folgt zusammengefasst werden:
Bei der Umschuldung im November 2006 wurde dem Ehegatten von der klagenden Bank ein Kredit von 72.000 EUR mit dem Verwendungszweck eingeräumt, Schulden des Mannes bei zwei Kreditgebern sowie Schulden beider Eheleute aus einem dritten, Wohnungszwecken gewidmeten Kredit abzudecken. Die klagende Partei verlangte für ihre Krediteinräumung neben der Verpfändung einer Wohnung eines Dritten (des Schwiegervaters der Beklagten) die Bürgenhaftung der Beklagten. Diese fertigte den von der klagenden Partei formulierten Vertrag bis zu einem Haftungsbetrag von 30.000 EUR. Mit dem Wohnungskredit hatten die Eheleute eine Eigentumswohnung gekauft, die sie später wieder verkauften. Mit dem Erlös wurde der Wohnungskredit teilweise abgedeckt. Anfang August 2004 erfolgte eine weitere Abdeckung von 24.000 EUR durch die Beklagte (nach der Beweisrüge der klagenden Partei im Berufungsverfahren hat die Beklagte direkt an die Bank und nicht wie vom Erstgericht festgestellt über das Konto ihres Ehemanns gezahlt), das war die Hälfte des damals aushaftenden Betrags (Erstgericht S 12 f und S 18). Der Ehegatte der Beklagten hatte sein Konto bei der Hausbank überzogen und in seiner Selbstauskunft gegenüber der klagenden Bank einen niedrigeren Schuldenstand angegeben. Von den Kontoüberziehungen ihres Ehegatten wusste die Beklagte nichts. Eine Aufklärung der Beklagten über die Bonität ihres Ehegatten erfolgte nicht (die klagende Partei relevierte in ihrer Berufung nur das Thema der Information über „den Inhalt des Bürgschaftsvertrags und des Kreditvertrags").
2. Die Revision beruft sich zu Recht auf die schon in der Entscheidung 3 Ob 111/08g angestellten Überlegungen. Der Einwand der klagenden Partei, den Banken dürfe nicht eine Prüfpflicht des Innenverhältnisses von Kreditnehmern und Haftenden aufgebürdet werden, trifft nicht zu:
Wenn eine Bank in dem von ihr verfassten Vertragsformular eine Bürgenhaftung vorsieht und ausdrücklich eine Bürgenhaftung verlangt, fällt es in ihre Sphäre, zu behaupten und zu beweisen, dass mit der Bürgenerklärung in Wahrheit eine § 25c KSchG ausschließende „echte Mitschuld" vereinbart werden sollte und vereinbart wurde. Dazu führt die klagende Partei nur den festgestellten Wohnungskredit (aus dem Jahr 2001) und die dort gegebene Mithaftung der Beklagten ins Treffen, nicht aber, dass im November 2006 Umstände erörtert worden wären, aus denen abgeleitet werden könnte, dass damals die Begründung einer eigenen materiellen Schuld der Beklagten beabsichtigt war. Dazu hätte es entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht auch einer Erörterung des Innenverhältnisses der beiden Schuldner bedurft, einerseits weil schon die Rechtsnatur der Haftung der Beklagten für den Altkredit nicht bekannt und weiters auch nicht klar war, wer von beiden die bis dahin erfolgten Rückzahlungen geleistet hat. Nur bei einem offen gelegten Innenverhältnis könnte auf eine Parteienabsicht geschlossen werden, die Beklagte (aber auch die klagende Partei selbst) hätte keine Bürgschaft, also einen Beitritt zu einer fremden Schuld, sondern die Übernahme einer eigenen materiellen Verbindlichkeit beabsichtigt. Mangels Offenlegung kann bei der Umschuldung eines zu Wohnzwecken aufgenommenen Kredits von Ehegatten aus der Mithaftung allein nach kein Schluss gezogen werden, ob es sich bei diesem Kredit um einen solchen eines Hauptschuldners und einer Interzedentin oder zweier Mitschuldner mit jeweils einer eigenen materiellen Schuld handelt. Wäre die Frau beim Altkredit bloß Bürgin im Sinne des § 25c KSchG gewesen, müsste mangels entgegenstehender weiterer Umstände auch bei der Umschuldung von einer beabsichtigten reinen Bürgschaft ausgegangen werden. Dass eine Erörterung im dargelegten Sinn stattfand, behauptete die klagende Partei bis zuletzt nicht. Mit dem bloßen Hinweis auf die Haftung der Beklagten für den alten Wohnungskredit entspricht sie ihrer Behauptungs- und Beweislast nicht.Wenn eine Bank in dem von ihr verfassten Vertragsformular eine Bürgenhaftung vorsieht und ausdrücklich eine Bürgenhaftung verlangt, fällt es in ihre Sphäre, zu behaupten und zu beweisen, dass mit der Bürgenerklärung in Wahrheit eine Paragraph 25 c, KSchG ausschließende „echte Mitschuld" vereinbart werden sollte und vereinbart wurde. Dazu führt die klagende Partei nur den festgestellten Wohnungskredit (aus dem Jahr 2001) und die dort gegebene Mithaftung der Beklagten ins Treffen, nicht aber, dass im November 2006 Umstände erörtert worden wären, aus denen abgeleitet werden könnte, dass damals die Begründung einer eigenen materiellen Schuld der Beklagten beabsichtigt war. Dazu hätte es entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht auch einer Erörterung des Innenverhältnisses der beiden Schuldner bedurft, einerseits weil schon die Rechtsnatur der Haftung der Beklagten für den Altkredit nicht bekannt und weiters auch nicht klar war, wer von beiden die bis dahin erfolgten Rückzahlungen geleistet hat. Nur bei einem offen gelegten Innenverhältnis könnte auf eine Parteienabsicht geschlossen werden, die Beklagte (aber auch die klagende Partei selbst) hätte keine Bürgschaft, also einen Beitritt zu einer fremden Schuld, sondern die Übernahme einer eigenen materiellen Verbindlichkeit beabsichtigt. Mangels Offenlegung kann bei der Umschuldung eines zu Wohnzwecken aufgenommenen Kredits von Ehegatten aus der Mithaftung allein nach kein Schluss gezogen werden, ob es sich bei diesem Kredit um einen solchen eines Hauptschuldners und einer Interzedentin oder zweier Mitschuldner mit jeweils einer eigenen materiellen Schuld handelt. Wäre die Frau beim Altkredit bloß Bürgin im Sinne des Paragraph 25 c, KSchG gewesen, müsste mangels entgegenstehender weiterer Umstände auch bei der Umschuldung von einer beabsichtigten reinen Bürgschaft ausgegangen werden. Dass eine Erörterung im dargelegten Sinn stattfand, behauptete die klagende Partei bis zuletzt nicht. Mit dem bloßen Hinweis auf die Haftung der Beklagten für den alten Wohnungskredit entspricht sie ihrer Behauptungs- und Beweislast nicht.
3. Die Kenntnis der klagenden Partei über die mangelnde Bonität des Hauptschuldners geht aus ihrem aktiven Bemühen um Sicherheiten (Pfandbestellung; Bürgenhaftung) klar hervor.
V. Bemerkungen zum Rechtssatz der zitierten Rechtssatzkette RIS-Justiz RS0119014, der dazu vermeintlich abweichenden Vorentscheidung 3 Ob 111/08g und der zu dieser Entscheidung von P. Bydlinski (in JBl 2009, 258) vermissten Befassung eines verstärkten Senats:römisch fünf. Bemerkungen zum Rechtssatz der zitierten Rechtssatzkette RIS-Justiz RS0119014, der dazu vermeintlich abweichenden Vorentscheidung 3 Ob 111/08g und der zu dieser Entscheidung von P. Bydlinski (in JBl 2009, 258) vermissten Befassung eines verstärkten Senats:
Die nunmehr bereits elf Entscheidungen umfassende Rechtssatzkette wurde mit der Entscheidung 7 Ob 65/04s eingeleitet. Der zitierte und schon wiedergegebene Rechtssatz ist nach Ansicht des erkennenden Senats unvollständig und dahin ergänzungsbedürftig, dass es für die Unterscheidung, ob eine Interzession oder aber eine diese ausschließende echte Mitschuld vereinbart wurde, immer auf die Auslegung der Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem die Haftung Übernehmenden ankommt, wobei der Umstand, dass die Kreditaufnahme auch dem Mithaftenden zugute kommt, ein Indiz für den Vertragswillen zur Übernahme einer echten Mitschuld sein kann. Dass Letzteres zwingend schon bei jedem vorliegenden Eigeninteresse anzunehmen wäre (dies kann dem letzten Satz des Rechtssatzes und den von P. Bydlinski in ÖBA 2001, 52 kritisierten beiden Entscheidungen des 7. Senats entnommen werden) verneinte der erkennende Senat zwar, erachtete aber schon wegen der Verschiedenheit der Sachverhalte eine Befassung eines verstärkten Senats für nicht erforderlich. Daran ist im Hinblick darauf, dass es jedenfalls immer auf die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ankommt, festzuhalten. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 OGHG lag und liegt nicht vor.Die nunmehr bereits elf Entscheidungen umfassende Rechtssatzkette wurde mit der Entscheidung 7 Ob 65/04s eingeleitet. Der zitierte und schon wiedergegebene Rechtssatz ist nach Ansicht des erkennenden Senats unvollständig und dahin ergänzungsbedürftig, dass es für die Unterscheidung, ob eine Interzession oder aber eine diese ausschließende echte Mitschuld vereinbart wurde, immer auf die Auslegung der Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem die Haftung Übernehmenden ankommt, wobei der Umstand, dass die Kreditaufnahme auch dem Mithaftenden zugute kommt, ein Indiz für den Vertragswillen zur Übernahme einer echten Mitschuld sein kann. Dass Letzteres zwingend schon bei jedem vorliegenden Eigeninteresse anzunehmen wäre (dies kann dem letzten Satz des Rechtssatzes und den von P. Bydlinski in ÖBA 2001, 52 kritisierten beiden Entscheidungen des 7. Senats entnommen werden) verneinte der erkennende Senat zwar, erachtete aber schon wegen der Verschiedenheit der Sachverhalte eine Befassung eines verstärkten Senats für nicht erforderlich. Daran ist im Hinblick darauf, dass es jedenfalls immer auf die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ankommt, festzuhalten. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, OGHG lag und liegt nicht vor.
VI). Da die Beklagte schon mit ihrem Standpunkt zu § 25c KSchG durchdringt, ist auf die Revisionsausführungen zum Thema der Sittenwidrigkeit nicht mehr einzugehen.römisch sechs). Da die Beklagte schon mit ihrem Standpunkt zu Paragraph 25 c, KSchG durchdringt, ist auf die Revisionsausführungen zum Thema der Sittenwidrigkeit nicht mehr einzugehen.
VII. In der Sache selbst sind die maßgeblichen entscheidungswesentlichen Grundsätze wie folgt zusammenzufassen:römisch sieben. In der Sache selbst sind die maßgeblichen entscheidungswesentlichen Grundsätze wie folgt zusammenzufassen:
1. Ob eine Interzession im Sinne des § 25c KSchG oder eine diese ausschließende echte Mitschuld vorliegt, hängt von der Auslegung des zwischen der kreditgebenden Bank und dem Haftungsübernehmer geschlossenen Vertrags ab. Ein Eigeninteresse an der Kreditaufnahme ist bloß Indiz für den Vertragswillen auf Begründung einer echten Mitschuld.1. Ob eine Interzession im Sinne des Paragraph 25 c, KSchG oder eine diese ausschließende echte Mitschuld vorliegt, hängt von der Auslegung des zwischen der kreditgebenden Bank und dem Haftungsübernehmer geschlossenen Vertrags ab. Ein Eigeninteresse an der Kreditaufnahme ist bloß Indiz für den Vertragswillen auf Begründung einer echten Mitschuld.
2. Wenn die Bank im von ihr verfassten Vertragsformular eine Bürgenhaftung verlangt und die Frage eines möglichen Eigeninteresses gar nicht erörtert wird, reicht ein tatsächlich bestehendes Eigeninteresse nicht aus, eine Interzession auszuschließen.
3. In einem solchen Fall obliegt es der Bank, Umstände zu behaupten und zu beweisen, dass der Vertragswille auf die Begründung einer echten Mitschuld gerichtet war, bei der keine Informationspflicht nach § 25c KSchG besteht.3. In einem solchen Fall obliegt es der Bank, Umstände zu behaupten und zu beweisen, dass der Vertragswille auf die Begründung einer echten Mitschuld gerichtet war, bei der keine Informationspflicht nach Paragraph 25 c, KSchG besteht.
4. Bei der Erforschung des Parteiwillens kommt es auch auf das Innenverhältnis zwischen Kreditnehmer und Mithaftenden an. Wenn es offen gelegt wird, ist das Vorliegen einer Regressberechtigung Indiz für eine Interzession.
5. Die mangelnde Offenlegung geht zu Lasten des Beweispflichtigen. Dann kann es nur auf den Wortlaut der Erklärungen ankommen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 und § 43 Abs 2 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 52 ZPO. Der von der Aufhebung in zweiter Instanz betroffene und noch offene Teilbetrag (80,34 EUR und Zinsen) ist so geringfügig, dass die Aufhebung in diesem Umfang für alle Instanzen ohne Kostenfolgen bleibt und daher sofort die Kostenentscheidung über das gesamte bisherige Verfahren gefällt werden kann.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41 und Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO. Der von der Aufhebung in zweiter Instanz betroffene und noch offene Teilbetrag (80,34 EUR und Zinsen) ist so geringfügig, dass die Aufhebung in diesem Umfang für alle Instanzen ohne Kostenfolgen bleibt und daher sofort die Kostenentscheidung über das gesamte bisherige Verfahren gefällt werden kann.