Die Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
1.) Zur Interzedenteneigenschaft iSd § 25c KSchG:1.) Zur Interzedenteneigenschaft iSd Paragraph 25 c, KSchG:
Nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung bedeutet Interzession den Beitritt des Verbrauchers zu einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant. Nach den Materialien (ErlRV 311 BlgNR 20. GP, 25) sollten Fälle, in denen mehrere Personen gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit (als „echte Mitschuldner“) eingehen, von § 25c KSchG nicht erfasst werden. Die mit der Entscheidung 7 Ob 65/04s eingeleitete, zu RIS-Justiz RS0119014 dokumentierte Judikaturlinie schließt eine fremde Verbindlichkeit iSd § 25c KSchG und damit die Interzedenteneigenschaft des Mithaftenden aus, wenn diesem die Kreditaufnahme (auch) zugute kommt, was in der Lehre unter anderem von P. Bydlinski (ÖBA 2005/1247, 52) und Kathrein (in KBB2 § 25c KSchG Rz 3) kritisiert wurde.Nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung bedeutet Interzession den Beitritt des Verbrauchers zu einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant. Nach den Materialien (ErlRV 311 BlgNR 20. GP, 25) sollten Fälle, in denen mehrere Personen gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit (als „echte Mitschuldner“) eingehen, von Paragraph 25 c, KSchG nicht erfasst werden. Die mit der Entscheidung 7 Ob 65/04s eingeleitete, zu RIS-Justiz RS0119014 dokumentierte Judikaturlinie schließt eine fremde Verbindlichkeit iSd Paragraph 25 c, KSchG und damit die Interzedenteneigenschaft des Mithaftenden aus, wenn diesem die Kreditaufnahme (auch) zugute kommt, was in der Lehre unter anderem von P. Bydlinski (ÖBA 2005/1247, 52) und Kathrein (in KBB2 Paragraph 25 c, KSchG Rz 3) kritisiert wurde.
Der Ausschluss der Interzedenteneigenschaft bereits aufgrund eines Eigeninteresses des Mithaftenden wird in den Entscheidungen 3 Ob 111/08g (= JBl 2009, 253 [P. Bydlinski]) und 3 Ob 1/09g (= ÖBA 2010/1591, 55 [Kellner]) abgelehnt: Ein Eigeninteresse an der Kreditaufnahme sei bloß ein Indiz für den Vertragswillen nach Begründen einer echten Mitschuld. Entscheidend dafür, ob ein Interzessionsgeschäft vorliege, könne nur der Parteiwille sein, der aus den Umständen des Vertragsabschlusses zu erschließen sei. Maßgeblich sei das dem Gläubiger bekannte oder von ihm leicht erforschbare Innenverhältnis der beiden Schuldner. Eine materiell fremde Schuld sei dadurch charakterisiert, dass dem zahlenden Interzedenten ein Regressanspruch gegenüber dem Schuldner zustehe. Wenn die Bank eine Bürgenhaftung verlange und die Frage des möglichen Eigeninteresses gar nicht erörtert werde, reiche ein tatsächlich bestehendes Eigeninteresse nicht aus, eine Interzession auszuschließen. In einem solchen Fall obliege es der Bank, Umstände zu behaupten und zu beweisen, dass der Vertragswille auf die Begründung einer echten Mitschuld gerichtet gewesen sei.
Der - dem Zulassungsausspruch zugrunde gelegte - Widerspruch zwischen diesen beiden dargestellten Judikaturlinien spielt aber im vorliegenden Fall keine Rolle, was eine weitere Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Judikatur- und Lehrmeinungen überflüssig macht.
Im Vordergrund steht zunächst, dass die Beklagte nach der Kreditvertragsurkunde keine Bürgschaftsvereinbarung abgeschlossen hat, sondern gemeinsam mit ihrem damaligen Gatten als (Mit-)Kreditnehmerin die Vereinbarung getroffen hat. Wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat, hätte die Beklagte auch im Sinne der Rechtsauffassung des dritten Senats behaupten und beweisen müssen, dass sie in Wahrheit lediglich als Interzedentin aufgetreten ist. Soweit es eine - der Klägerin erkennbare - Vereinbarung eines Regressrechts der Beklagten als Indiz für ihre Interzedentenstellung betrifft, arbeitete das Berufungsgericht mit Vermutungen bzw Schlussfolgerungen, die durch den Sachverhalt nicht gedeckt sind. Eine etwa zwei Jahre nach der Kreditaufnahme im Zuge der einvernehmlichen Scheidung getroffene Vereinbarung, wer den gemeinsam aufgenommenen Kredit im Innenverhältnis zurückzuzahlen hat, bedeutet keinesfalls zwingend, dass die damaligen Ehegatten vor oder bei Eingehen der Kreditverpflichtung - noch dazu für die Klägerin erkennbar - ein Regressrecht der Ehefrau vereinbart hätten. Auch das Argument des Berufungsgerichts, die Bankangestellte habe den Behauptungen des Ehemanns zum Zweck des Kredits nicht geglaubt, weil jeder vergleichbare Kreditkunde den gleichen Zweck angebe, ist durch den festgestellten Sachverhalt nicht gedeckt. Bei einem Kreditbetrag in dieser Größenordnung ist die Angabe eines Kreditzwecks mit „Wohnungseinrichtung“ nicht derart unplausibel, dass dies eine „inquisitorische“ Befragung der Kreditnehmer rechtfertigte, ob diese Angaben auch der Wahrheit entsprächen. Dass die Bank die Beklagte zur Übernahme der Verpflichtung aus dem Kreditvertrag gedrängt hätte, indem sie die Kreditaufnahme von dieser Mithaftung abhängig gemacht hätte, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Der Beklagten war sowohl der Verwendungszweck als auch die Höhe des aufzunehmenden Kredits nach den Besprechungen mit ihrem Ehemann klar. Ein Eigeninteresse der Beklagten, das auch nach der Judikatur des dritten Senats ein Indiz gegen die Interzedenteneigenschaft darstellt, ist hier zumindest hinsichtlich der Anschaffung des PKWs und der Kücheneinrichtung als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens gegeben. Selbst nach den in 3 Ob 111/08g entwickelten Kriterien wären 50 % der Anschaffungskosten von 19.000 EUR, also 9.500 EUR, der Beklagten als „eigener“, von einer Interzession nicht erfasster Anteil zuzurechnen. Die zitierte Entscheidung betraf die Aufnahme eines Kredits zur Sanierung eines Hauses, das im Hälfteeigentum der Ehegatten stand. In diesem Fall wurde davon ausgegangen, dass zumindest für das Hälfteeigentum des anderen Ehegatten eine materiell fremde Schuld des Mithaftenden vorliege und im Innenverhältnis eine Belastung nach Kopfteilen, also je zur Hälfte, zu erfolgen habe. Jener Anteil, der der Klägerin ähnlich diesen Kriterien zugerechnet werden könnte, entspricht rund 21 % der aufgenommenen Kreditsumme von 45.000 EUR. Ein Vergleich zwischen dem eingeklagten Betrag von 7.270 EUR mit dem aushaftenden Kreditbetrag von 44.737,68 EUR ergibt eine Relation von rund 16 %. Im konkreten Fall ist somit davon auszugehen, dass der Beklagten der Nachweis ihrer Interzedentenstellung nicht gelungen ist. Sie kann sich schon deshalb nicht auf die in § 25c Satz 2 KSchG geregelte Rechtsfolge der Verletzung einer Aufklärungspflicht der Bank (Haftungsbefreiung) berufen.Im Vordergrund steht zunächst, dass die Beklagte nach der Kreditvertragsurkunde keine Bürgschaftsvereinbarung abgeschlossen hat, sondern gemeinsam mit ihrem damaligen Gatten als (Mit-)Kreditnehmerin die Vereinbarung getroffen hat. Wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat, hätte die Beklagte auch im Sinne der Rechtsauffassung des dritten Senats behaupten und beweisen müssen, dass sie in Wahrheit lediglich als Interzedentin aufgetreten ist. Soweit es eine - der Klägerin erkennbare - Vereinbarung eines Regressrechts der Beklagten als Indiz für ihre Interzedentenstellung betrifft, arbeitete das Berufungsgericht mit Vermutungen bzw Schlussfolgerungen, die durch den Sachverhalt nicht gedeckt sind. Eine etwa zwei Jahre nach der Kreditaufnahme im Zuge der einvernehmlichen Scheidung getroffene Vereinbarung, wer den gemeinsam aufgenommenen Kredit im Innenverhältnis zurückzuzahlen hat, bedeutet keinesfalls zwingend, dass die damaligen Ehegatten vor oder bei Eingehen der Kreditverpflichtung - noch dazu für die Klägerin erkennbar - ein Regressrecht der Ehefrau vereinbart hätten. Auch das Argument des Berufungsgerichts, die Bankangestellte habe den Behauptungen des Ehemanns zum Zweck des Kredits nicht geglaubt, weil jeder vergleichbare Kreditkunde den gleichen Zweck angebe, ist durch den festgestellten Sachverhalt nicht gedeckt. Bei einem Kreditbetrag in dieser Größenordnung ist die Angabe eines Kreditzwecks mit „Wohnungseinrichtung“ nicht derart unplausibel, dass dies eine „inquisitorische“ Befragung der Kreditnehmer rechtfertigte, ob diese Angaben auch der Wahrheit entsprächen. Dass die Bank die Beklagte zur Übernahme der Verpflichtung aus dem Kreditvertrag gedrängt hätte, indem sie die Kreditaufnahme von dieser Mithaftung abhängig gemacht hätte, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Der Beklagten war sowohl der Verwendungszweck als auch die Höhe des aufzunehmenden Kredits nach den Besprechungen mit ihrem Ehemann klar. Ein Eigeninteresse der Beklagten, das auch nach der Judikatur des dritten Senats ein Indiz gegen die Interzedenteneigenschaft darstellt, ist hier zumindest hinsichtlich der Anschaffung des PKWs und der Kücheneinrichtung als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens gegeben. Selbst nach den in 3 Ob 111/08g entwickelten Kriterien wären 50 % der Anschaffungskosten von 19.000 EUR, also 9.500 EUR, der Beklagten als „eigener“, von einer Interzession nicht erfasster Anteil zuzurechnen. Die zitierte Entscheidung betraf die Aufnahme eines Kredits zur Sanierung eines Hauses, das im Hälfteeigentum der Ehegatten stand. In diesem Fall wurde davon ausgegangen, dass zumindest für das Hälfteeigentum des anderen Ehegatten eine materiell fremde Schuld des Mithaftenden vorliege und im Innenverhältnis eine Belastung nach Kopfteilen, also je zur Hälfte, zu erfolgen habe. Jener Anteil, der der Klägerin ähnlich diesen Kriterien zugerechnet werden könnte, entspricht rund 21 % der aufgenommenen Kreditsumme von 45.000 EUR. Ein Vergleich zwischen dem eingeklagten Betrag von 7.270 EUR mit dem aushaftenden Kreditbetrag von 44.737,68 EUR ergibt eine Relation von rund 16 %. Im konkreten Fall ist somit davon auszugehen, dass der Beklagten der Nachweis ihrer Interzedentenstellung nicht gelungen ist. Sie kann sich schon deshalb nicht auf die in Paragraph 25 c, Satz 2 KSchG geregelte Rechtsfolge der Verletzung einer Aufklärungspflicht der Bank (Haftungsbefreiung) berufen.
2.) Zur Sittenwidrigkeit einer Mithaftung:
Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger ohne jedes oder jedenfalls ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen hat das Gericht eine auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind neben der konkreten vertraglichen Ausgestaltung der Mithaftung (einschließlich der absoluten Höhe der eingegangenen Verpflichtung) bei der Abwägung der für und gegen die Sittenwidrigkeit sprechenden Umstände etwa das Abdingen bürgschaftsrechtlicher Schutzvorschriften, das Fehlen einer betragsmäßigen Haftungsbegrenzung bzw die damit fehlende Überschaubarkeit des Risikos überhaupt oder eine hoffnungslose Überschuldung des Hauptschuldners, in der Person des mithaftenden Angehörigen liegende Umstände (wie die Verharmlosung der Tragweite oder des Risikos der Verpflichtung durch einen Angestellten der Bank, die Überrumpelung des Angehörigen oder die Ausnützung einer seelischen Zwangslage, die sich aus der gefühlsmäßigen Bindung zum Kreditnehmer oder der wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihm ergibt) und letztlich auch die geschäftliche Unerfahrenheit (RIS-Justiz RS0048309; RS0048300). Als erster Schritt einer Sittenwidrigkeitskontrolle ist ein krasses Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Interzedenten als auslösendes Moment der Inhaltskontrolle zu überprüfen (8 Ob 253/99k = SZ 73/79; 9 Ob 85/02v = SZ 2002/80). Ist vom Vorliegen eines solchen krassen Missverhältnisses als objektives Element auszugehen, so sind die weiteren für die Inhaltskontrolle relevanten Gesichtspunkte innerhalb eines beweglichen Beurteilungssystems danach zu beurteilen, ob entsprechende Indikatoren in der Gesamtschau ein Sittenwidrigkeitsurteil rechtfertigen (10 Ob 315/02z ua). Die maßgeblichen Kriterien für ein Sittenwidrigkeitsurteil sind a) die inhaltliche Missbilligung des Interzessionsvertrags, b) die Missbilligung der Umstände seines Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten, und c) die Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber (1 Ob 211/98f; 4 Ob 354/98g ua). Diese Kriterien wurden für den - hier eben nicht gegebenen - Interzessionsfall entwickelt. Auch bei einem krassen Missverhältnis zwischen Eigeneinkommen der Beklagten (500 EUR netto monatlich) und Gesamtkreditbelastung (74.640,60 EUR) wäre eine Sittenwidrigkeit der Haftungsübernahme zu verneinen. Die Argumente des Berufungsgerichts zum psychischen Druck, dem die Beklagte seitens ihres Mannes wie auch des „Zuträgers“ ausgesetzt gewesen sei, was die Annahme einer verdünnten Willensfreiheit rechtfertige, sind in dieser Form nicht durch den festgestellten Sachverhalt gedeckt. Die Beklagte war aufgrund der Gespräche mit ihrem Mann sehr wohl darüber informiert, wofür und in welchem Ausmaß ein Kredit aufgenommen werden sollte. Eine Überrumpelung einer unter Druck gesetzten Mithaftenden, die noch dazu der klagenden Bank erkennbar gewesen sein müsste, lässt sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen. Auch hier ist das nicht unbeträchtliche Eigeninteresse der Beklagten an der Kreditgewährung, die auch der Anschaffung eines (von ihr zu nutzenden) PKWs und einer Kücheneinrichtung diente, zu beachten, was die Annahme der Sittenwidrigkeit einer Haftungsübernahme in der Regel ausschließt (vgl 8 Ob 100/03v). Damit kann die Beklagte ihrer Zahlungsverpflichtung nicht die Sittenwidrigkeit ihrer Haftungserklärung entgegenhalten.Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger ohne jedes oder jedenfalls ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen hat das Gericht eine auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind neben der konkreten vertraglichen Ausgestaltung der Mithaftung (einschließlich der absoluten Höhe der eingegangenen Verpflichtung) bei der Abwägung der für und gegen die Sittenwidrigkeit sprechenden Umstände etwa das Abdingen bürgschaftsrechtlicher Schutzvorschriften, das Fehlen einer betragsmäßigen Haftungsbegrenzung bzw die damit fehlende Überschaubarkeit des Risikos überhaupt oder eine hoffnungslose Überschuldung des Hauptschuldners, in der Person des mithaftenden Angehörigen liegende Umstände (wie die Verharmlosung der Tragweite oder des Risikos der Verpflichtung durch einen Angestellten der Bank, die Überrumpelung des Angehörigen oder die Ausnützung einer seelischen Zwangslage, die sich aus der gefühlsmäßigen Bindung zum Kreditnehmer oder der wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihm ergibt) und letztlich auch die geschäftliche Unerfahrenheit (RIS-Justiz RS0048309; RS0048300). Als erster Schritt einer Sittenwidrigkeitskontrolle ist ein krasses Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Interzedenten als auslösendes Moment der Inhaltskontrolle zu überprüfen (8 Ob 253/99k = SZ 73/79; 9 Ob 85/02v = SZ 2002/80). Ist vom Vorliegen eines solchen krassen Missverhältnisses als objektives Element auszugehen, so sind die weiteren für die Inhaltskontrolle relevanten Gesichtspunkte innerhalb eines beweglichen Beurteilungssystems danach zu beurteilen, ob entsprechende Indikatoren in der Gesamtschau ein Sittenwidrigkeitsurteil rechtfertigen (10 Ob 315/02z ua). Die maßgeblichen Kriterien für ein Sittenwidrigkeitsurteil sind a) die inhaltliche Missbilligung des Interzessionsvertrags, b) die Missbilligung der Umstände seines Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten, und c) die Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber (1 Ob 211/98f; 4 Ob 354/98g ua). Diese Kriterien wurden für den - hier eben nicht gegebenen - Interzessionsfall entwickelt. Auch bei einem krassen Missverhältnis zwischen Eigeneinkommen der Beklagten (500 EUR netto monatlich) und Gesamtkreditbelastung (74.640,60 EUR) wäre eine Sittenwidrigkeit der Haftungsübernahme zu verneinen. Die Argumente des Berufungsgerichts zum psychischen Druck, dem die Beklagte seitens ihres Mannes wie auch des „Zuträgers“ ausgesetzt gewesen sei, was die Annahme einer verdünnten Willensfreiheit rechtfertige, sind in dieser Form nicht durch den festgestellten Sachverhalt gedeckt. Die Beklagte war aufgrund der Gespräche mit ihrem Mann sehr wohl darüber informiert, wofür und in welchem Ausmaß ein Kredit aufgenommen werden sollte. Eine Überrumpelung einer unter Druck gesetzten Mithaftenden, die noch dazu der klagenden Bank erkennbar gewesen sein müsste, lässt sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen. Auch hier ist das nicht unbeträchtliche Eigeninteresse der Beklagten an der Kreditgewährung, die auch der Anschaffung eines (von ihr zu nutzenden) PKWs und einer Kücheneinrichtung diente, zu beachten, was die Annahme der Sittenwidrigkeit einer Haftungsübernahme in der Regel ausschließt vergleiche 8 Ob 100/03v). Damit kann die Beklagte ihrer Zahlungsverpflichtung nicht die Sittenwidrigkeit ihrer Haftungserklärung entgegenhalten.
3.) Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).3.) Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
4.) Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.4.) Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.