Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben. Die Revision ist zulässig, weil es noch keine Rechtsprechung über die analoge Anwendung des § 25d KSchG auf reine Pfandhaftungen gibt; sie ist auch berechtigt.Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben. Die Revision ist zulässig, weil es noch keine Rechtsprechung über die analoge Anwendung des Paragraph 25 d, KSchG auf reine Pfandhaftungen gibt; sie ist auch berechtigt.
Die Vorinstanzen prüften den vorliegenden Sachverhalt nur unter dem Blickwinkel einer analogen Anwendung des § 25d KSchG und gelangten dabei zu einer Abweisung des Klagebegehrens. Ausgehend davon unterblieb eine weitergehende Sittenwidrigkeitskontrolle im Sinne des § 879 ABGB. Da der Oberste Gerichtshof, worauf noch einzugehen ist, die analoge Anwendung des § 25d KSchG auf Pfandbestellungen nicht für gesetzesgemäß hält, ist zunächst auf den erhobenen Einwand der Sittenwidrigkeit einzugehen, zumal zunächst mit dem Maßstab der guten Sitten zu klären ist, was wirksam vereinbart wurde und erst im zweiten Schritt eine allfällige Mäßigung der Haftungssumme zu prüfen ist (vgl Peter Bydlinski "Wirksamkeit, Reichweite und Beendigung der Bürgenhaftung: Neue Entwicklungen in Österreich? Zugleich ein erster Versuch über die Bürgenkündigung" in ÖBA 1999, 93). Der Oberste Gerichtshof setzte sich zuletzt in seiner Entscheidung 1Die Vorinstanzen prüften den vorliegenden Sachverhalt nur unter dem Blickwinkel einer analogen Anwendung des Paragraph 25 d, KSchG und gelangten dabei zu einer Abweisung des Klagebegehrens. Ausgehend davon unterblieb eine weitergehende Sittenwidrigkeitskontrolle im Sinne des Paragraph 879, ABGB. Da der Oberste Gerichtshof, worauf noch einzugehen ist, die analoge Anwendung des Paragraph 25 d, KSchG auf Pfandbestellungen nicht für gesetzesgemäß hält, ist zunächst auf den erhobenen Einwand der Sittenwidrigkeit einzugehen, zumal zunächst mit dem Maßstab der guten Sitten zu klären ist, was wirksam vereinbart wurde und erst im zweiten Schritt eine allfällige Mäßigung der Haftungssumme zu prüfen ist vergleiche Peter Bydlinski "Wirksamkeit, Reichweite und Beendigung der Bürgenhaftung: Neue Entwicklungen in Österreich? Zugleich ein erster Versuch über die Bürgenkündigung" in ÖBA 1999, 93). Der Oberste Gerichtshof setzte sich zuletzt in seiner Entscheidung 1
Ob 87/98w (= SZ 71/117) mit der im Schrifttum an Begründungsdetails
der Leitentscheidung 1 Ob 544/95 (= SZ 68/64) zur Sittenwidrigkeit
von Interzessionen durch Familienangehörige geübten Kritik auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass immer ein krasses Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang einerseits und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten andererseits Voraussetzung für eine weitere Inhaltskontrolle von Interzessionen sei (so auch 1 Ob 107/00t = EvBl 2001/10 ua mwN). Schon in ihrer Kommentierung der Leitentscheidung 1 Ob 544/95 zeigten Peter Bydlinski ("Die Sittenwidrigkeit von Haftungsverpflichtungen, zugleich Bemerkungen zur Entscheidung des OGH vom 27. 3. 1995, 1 Ob 544/95.... und zum BMJ-Entwurf des § 31a Abs 3 bis 6 KSchG" in ZIK 1995, 135 f) und Graf ("Verbesserter Schutz vor riskanten Bürgschaften; Überlegungen zu einem bemerkenswerten OGH-Urteil und einem aktuellen Gesetzesentwurf" in ÖBA 1995, 776) auf, dass dieses für eine Sittenwidrigkeit erforderliche Merkmal der massiven Überforderung bei Verpfändungen von vornherein fehlt, weil der Sicherungsgeber in einem solchen Fall seinen Vermögenswert ja bereits hat und damit nicht seine Zukunft belastet (P. Bydlinski aaO FN 14) bzw Pfandverträge von diesem Prinzip in der Regel nicht erfasst werden, weil hier die Gefahr, dass der Interzedent eine Verbindlichkeit eingeht, die er nicht werde erfüllen können, nicht in vergleichbarem Maß gegeben ist (Graf aaO FN 13).von Interzessionen durch Familienangehörige geübten Kritik auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass immer ein krasses Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang einerseits und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten andererseits Voraussetzung für eine weitere Inhaltskontrolle von Interzessionen sei (so auch 1 Ob 107/00t = EvBl 2001/10 ua mwN). Schon in ihrer Kommentierung der Leitentscheidung 1 Ob 544/95 zeigten Peter Bydlinski ("Die Sittenwidrigkeit von Haftungsverpflichtungen, zugleich Bemerkungen zur Entscheidung des OGH vom 27. 3. 1995, 1 Ob 544/95.... und zum BMJ-Entwurf des Paragraph 31 a, Absatz 3 bis 6 KSchG" in ZIK 1995, 135 f) und Graf ("Verbesserter Schutz vor riskanten Bürgschaften; Überlegungen zu einem bemerkenswerten OGH-Urteil und einem aktuellen Gesetzesentwurf" in ÖBA 1995, 776) auf, dass dieses für eine Sittenwidrigkeit erforderliche Merkmal der massiven Überforderung bei Verpfändungen von vornherein fehlt, weil der Sicherungsgeber in einem solchen Fall seinen Vermögenswert ja bereits hat und damit nicht seine Zukunft belastet (P. Bydlinski aaO FN 14) bzw Pfandverträge von diesem Prinzip in der Regel nicht erfasst werden, weil hier die Gefahr, dass der Interzedent eine Verbindlichkeit eingeht, die er nicht werde erfüllen können, nicht in vergleichbarem Maß gegeben ist (Graf aaO FN 13).
Diese Voraussetzungen sind auch im vorliegenden Fall gegeben. Der Umstand allein, dass auf der Liegenschaft, welche der beklagten Pfandbestellerin zur Hälfte gehört, auch das Wohnhaus steht, welches der Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Familie dient, vermag für sich daran nichts zu ändern, dass es an der Voraussetzung des krassen Missverhältnisses zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pfandschuldners als Interzedenten sowohl im Zeitpunkt der Pfandbestellung es auch später mangelt, muss doch auch hier die Pfandschuldnerin für eine materiell fremde Schuld nur mit einem im Zeitpunkt der Verpfändung schon vorhandenen Vermögenswert einstehen.
Eine Verletzung von Aufklärungs- oder Warnpflichten lässt sich ebenfalls nicht erkennen: Nach der Rechtsprechung sind Banken nur in Ausnahmefällen verpflichtet, etwa Bürgen vor Abschluss des Bürgschaftsvertrages über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären. Solche Personen haben die erforderlichen Informationen grundsätzlich selbst einzuholen und auf deren Grundlage ihr finanzielles Risiko einzuschätzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Bürge in einer Nahebeziehung zum Schuldner steht und von diesem selbst alle näheren Auskünfte fordern und erlangen kann. Diese Erwägungen gelten auch beim Pfandbesteller. Grundsätzlich ist es nicht üblich, dass die Bank demjenigen, der ein Pfand bestellt, Auskünfte über die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers erteilt (6 Ob 291/01i; 10 Ob 427/97k = ecolex 1998, 621 jeweils mwN). Eine Ausnahme besteht lediglich dort, wo die Bank bereits in Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder des bevorstehenden wirtschaftlichen Ruins des Hauptschuldners ist (10 Ob 427/97k). Eine solche Ausnahmesituation lag aber hier nicht vor.
Unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB erweist sich sohin der Pfandvertrag als anfechtungsfest.Unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit nach Paragraph 879, ABGB erweist sich sohin der Pfandvertrag als anfechtungsfest.
Damit stellt sich die Frage nach der Anwendung des Mäßigungsrechtes nach § 25d KSchG. Dieses richterliche Mäßigungsrecht wurde durch die Novelle BGBl I 1997/6 - ebenso wie § 25c - als Schutzbestimmung für Interzedenten eingeführt (EBZRV 311 BlgNR 20. GP 25). Schon aus der Formulierung des Abs 1 der zitierten Bestimmung "der Richter kann die Verbindlichkeit eines Interzedenten (§ 25c) ... "ergibt sich klar, dass der Begriff des Interzedenten aus § 25d mit demjenigen des § 25c KSchG ident ist. Insoweit ist auch Apathy (in Schwimann ABGB VI2 Rz 1 zu § 25d KSchG) zu folgen. § 25c KSchG knüpft die Folge der Haftungsbefreiung bei Verletzung einer Warnpflicht durch den Gläubiger daran, dass ein Verbraucher einer Verbindlichkeit "als Mitschuldner, Bürge oder Garant (Interzession) beitritt". Apathy (aaO Rz 1 zu § 25c KSchG) vertritt hiezu die Meinung, dass damit zwar die Pfandbestellung im fremden Interesse nicht ausdrücklich genannt sei, es sich aber auch hiebei um einen Fall von Interzession handle. (Der Autor beruft sich dazu auf Zitate betreffend den allgemeinen, auch in der Rechtsprechung anerkannten Interzessionsbegriff.) Da es keinen sachlichen Grund gebe, die Informationspflicht des Gläubigers nur gegenüber persönlich haftenden Interzedenten zu statuieren, sei zumindest die analoge Anwendung des § 25c auf Pfandbestellter geboten, wenn diese nicht zugleich persönliche Schuldner seien. Dieser Ansicht folgt auch Eigner ("Auslegungsfragen zu den §§ 25c, d KSchG in JAP 2000/2001, 214). Dieser Autor beruft sich darauf, dass man dem Gesetzgeber nicht unterstellen könne, er habe in der KSchG-Novelle den Interzessionsbegriff neu definieren und einschränken wollen. Der sachhaftende Interzedent leide unter demselben Informationsdefizit wie der Mitschuldner, Bürge oder Garant und sei daher ebenso schutzwürdig. Die analoge Anwendung des § 25d auf Pfandbesteller sei auf alle Fälle geboten, da die Verpfändung der einzigen Habe (zu denken sei an eine Eigentumswohnung) für Pfandbesteller genauso existenzbedrohend sein könne, wie die Übernahme einer Bürgschaft oder Garantie für einkommenslose Personen. Ein Analogieschluss setzt eine Gesetzeslücke voraus, dh also, dass der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von rechtswegen einer Beurteilung bedarf. Es muss also eine "planwidrige Unvollständigkeit", dh eine nicht gewollte Lücke, vorliegen (RIS-Justiz RS0098756). Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht. Ohne Vorliegen einer Gesetzeslücke gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge, steht den Gerichten hingegen nicht zu (RIS-Justiz RS0098756 [T 3]). Eine solche Lücke vermögen die zitierten Autoren jedoch nicht aufzuzeigen und eine solche lässt sich auch sonst nicht erkennen:Damit stellt sich die Frage nach der Anwendung des Mäßigungsrechtes nach Paragraph 25 d, KSchG. Dieses richterliche Mäßigungsrecht wurde durch die Novelle BGBl römisch eins 1997/6 - ebenso wie Paragraph 25 c, - als Schutzbestimmung für Interzedenten eingeführt (EBZRV 311 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 25). Schon aus der Formulierung des Absatz eins, der zitierten Bestimmung "der Richter kann die Verbindlichkeit eines Interzedenten (Paragraph 25 c,) ... "ergibt sich klar, dass der Begriff des Interzedenten aus Paragraph 25 d, mit demjenigen des Paragraph 25 c, KSchG ident ist. Insoweit ist auch Apathy (in Schwimann ABGB VI2 Rz 1 zu Paragraph 25 d, KSchG) zu folgen. Paragraph 25 c, KSchG knüpft die Folge der Haftungsbefreiung bei Verletzung einer Warnpflicht durch den Gläubiger daran, dass ein Verbraucher einer Verbindlichkeit "als Mitschuldner, Bürge oder Garant (Interzession) beitritt". Apathy (aaO Rz 1 zu Paragraph 25 c, KSchG) vertritt hiezu die Meinung, dass damit zwar die Pfandbestellung im fremden Interesse nicht ausdrücklich genannt sei, es sich aber auch hiebei um einen Fall von Interzession handle. (Der Autor beruft sich dazu auf Zitate betreffend den allgemeinen, auch in der Rechtsprechung anerkannten Interzessionsbegriff.) Da es keinen sachlichen Grund gebe, die Informationspflicht des Gläubigers nur gegenüber persönlich haftenden Interzedenten zu statuieren, sei zumindest die analoge Anwendung des Paragraph 25 c, auf Pfandbestellter geboten, wenn diese nicht zugleich persönliche Schuldner seien. Dieser Ansicht folgt auch Eigner ("Auslegungsfragen zu den Paragraphen 25 c,, d KSchG in JAP 2000 aus 2001,, 214). Dieser Autor beruft sich darauf, dass man dem Gesetzgeber nicht unterstellen könne, er habe in der KSchG-Novelle den Interzessionsbegriff neu definieren und einschränken wollen. Der sachhaftende Interzedent leide unter demselben Informationsdefizit wie der Mitschuldner, Bürge oder Garant und sei daher ebenso schutzwürdig. Die analoge Anwendung des Paragraph 25 d, auf Pfandbesteller sei auf alle Fälle geboten, da die Verpfändung der einzigen Habe (zu denken sei an eine Eigentumswohnung) für Pfandbesteller genauso existenzbedrohend sein könne, wie die Übernahme einer Bürgschaft oder Garantie für einkommenslose Personen. Ein Analogieschluss setzt eine Gesetzeslücke voraus, dh also, dass der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von rechtswegen einer Beurteilung bedarf. Es muss also eine "planwidrige Unvollständigkeit", dh eine nicht gewollte Lücke, vorliegen (RIS-Justiz RS0098756). Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht. Ohne Vorliegen einer Gesetzeslücke gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge, steht den Gerichten hingegen nicht zu (RIS-Justiz RS0098756 [T 3]). Eine solche Lücke vermögen die zitierten Autoren jedoch nicht aufzuzeigen und eine solche lässt sich auch sonst nicht erkennen:
Die Materialien zum BGBl I 1997/6 (EBRV 311 BlgNR 20. GP) weisen zunächst unmissverständlich (EB S 25 Z 1) darauf hin, dass der Ausdruck "Interzedent im Folgenden - so wie auch im vorgeschlagenen Gesetzestext - für Bürgen, Mitschuldner und Garanten gleichermaßen verwendet" wird. Darüber hinaus nehmen die Materialien (EB S 26 f) ausdrücklich auf die Leitentscheidung 1 Ob 544/95 = EvBl 1995/56 uva Bezug und bekunden den Willen des Gesetzgebers, einer allfälligen Rechtsprechungsänderung vorzugreifen und die in der genannten Entscheidung zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung "festzuschreiben", weil dies der Rechtssicherheit diene. Auch der Gesetzgeber wollte daher das Vorliegen des schon vorher erwähnten Missverhältnisses als Grundvoraussetzung jeder weiteren Inhaltskontrolle der Interzession zugrundelegen. Daraus folgt, dass die Anführung der persönlich haftenden Mitschuldner, Bürgen und Garanten als Interzedenten keine zufällige oder unvollständige ist und der Gesetzgeber die bloße Sachhaftung von einer Kontrolle bzw einer Mäßigung nach § 25c bzw § 25d KSchG ausnehmen wollte. Damit liegt aber keine ungewollte Gesetzeslücke vor, sodass sich die analoge Anwendung auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung verbietet.Die Materialien zum BGBl römisch eins 1997/6 (EBRV 311 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode weisen zunächst unmissverständlich (EB S 25 Ziffer eins,) darauf hin, dass der Ausdruck "Interzedent im Folgenden - so wie auch im vorgeschlagenen Gesetzestext - für Bürgen, Mitschuldner und Garanten gleichermaßen verwendet" wird. Darüber hinaus nehmen die Materialien (EB S 26 f) ausdrücklich auf die Leitentscheidung 1 Ob 544/95 = EvBl 1995/56 uva Bezug und bekunden den Willen des Gesetzgebers, einer allfälligen Rechtsprechungsänderung vorzugreifen und die in der genannten Entscheidung zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung "festzuschreiben", weil dies der Rechtssicherheit diene. Auch der Gesetzgeber wollte daher das Vorliegen des schon vorher erwähnten Missverhältnisses als Grundvoraussetzung jeder weiteren Inhaltskontrolle der Interzession zugrundelegen. Daraus folgt, dass die Anführung der persönlich haftenden Mitschuldner, Bürgen und Garanten als Interzedenten keine zufällige oder unvollständige ist und der Gesetzgeber die bloße Sachhaftung von einer Kontrolle bzw einer Mäßigung nach Paragraph 25 c, bzw Paragraph 25 d, KSchG ausnehmen wollte. Damit liegt aber keine ungewollte Gesetzeslücke vor, sodass sich die analoge Anwendung auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung verbietet.
Die Vorentscheidungen waren daher im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Soweit die Haftung der beklagten Partei für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit der Sachhaftung beschränkt wurde, ergibt sich dies aus dem klaren Urteilsbegehren, über welches ohne Verstoß gegen § 405 ZPO nicht hinausgegangen werden kann.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Soweit die Haftung der beklagten Partei für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit der Sachhaftung beschränkt wurde, ergibt sich dies aus dem klaren Urteilsbegehren, über welches ohne Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO nicht hinausgegangen werden kann.