Der Rekurs ist zulässig (§§ 514, 517 ZPO; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 209; MietSlg 25.502; JBl 1978, 268) und auch berechtigt.Der Rekurs ist zulässig (Paragraphen 514, 517, ZPO; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 209; MietSlg 25.502; JBl 1978, 268) und auch berechtigt.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, anstelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichtes gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die eine Delegierung auf Antrag gemäß § 31 Abs 1 JN rechtfertigenden Zweckmäßigkeitsgründe sind im Gesetz nicht näher umschrieben. Grundsätzlich gibt die Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit dem über die Delegierung entscheidenden Gericht einen weiten Spielraum, wobei jedoch immer zu bedenken ist, daß eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und daß durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeit nicht eine faktische Durchlöcherung der Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden soll. Wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann und eine Partei der Delegierung widerspricht, ist dieser der Vorzug zu geben (Fasching I 232).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, anstelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichtes gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die eine Delegierung auf Antrag gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN rechtfertigenden Zweckmäßigkeitsgründe sind im Gesetz nicht näher umschrieben. Grundsätzlich gibt die Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit dem über die Delegierung entscheidenden Gericht einen weiten Spielraum, wobei jedoch immer zu bedenken ist, daß eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und daß durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeit nicht eine faktische Durchlöcherung der Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden soll. Wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann und eine Partei der Delegierung widerspricht, ist dieser der Vorzug zu geben (Fasching römisch eins 232).
Bereits vor dem Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 wurde entschieden (6 Ob 88/65), daß ein Delegierungsantrag aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht nur dann berechtigt sein kann, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des Gerichtes wohnen, dessen Delegierung beantragt wird, und die Vernehmung dieser Personen vor dem (an sich zuständigen) erkennenden Gericht übermäßige Kosten verursachen würde, sondern beispielsweise auch dann, wenn die Ansprüche, die mit verschiedenen Klagen bei verschiedenen Gerichten geltend gemacht werden, untereinander im Zusammenhang stehen. Es wurde auch schon ausgesprochen (7 Nd 515/82), daß zwar die Delegierung des Rechtsstreites über die Vorklage nicht zwangsläufig zur Delegierung des Rechtsstreites über die Widerklage führen muß, in der Regel jedoch der Zusammenhang des in der Vorklage geltend gemachten Anspruches mit dem in der Widerklage erhobenen Anspruch, die weitgehende Identität der Beweismittel und die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Verbindung beider Verfahren für die Delegierung auch des Rechtsstreites über die Widerklage sprechen wird. Auf ähnlichen Erwägungen beruht die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geschaffene Möglichkeit einer vereinfachten Delegierung nach § 31 a Abs 2 JN. Die Rekurswerber weisen überdies zutreffend darauf hin, daß eine Delegierung auf Antrag nach § 31 Abs 1 JN im Falle von bei verschiedenen Gerichten anhängigen Rechtssachen, die miteinander im Zusammenhang stehen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 96 JN nicht erfordert.Bereits vor dem Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 wurde entschieden (6 Ob 88/65), daß ein Delegierungsantrag aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht nur dann berechtigt sein kann, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des Gerichtes wohnen, dessen Delegierung beantragt wird, und die Vernehmung dieser Personen vor dem (an sich zuständigen) erkennenden Gericht übermäßige Kosten verursachen würde, sondern beispielsweise auch dann, wenn die Ansprüche, die mit verschiedenen Klagen bei verschiedenen Gerichten geltend gemacht werden, untereinander im Zusammenhang stehen. Es wurde auch schon ausgesprochen (7 Nd 515/82), daß zwar die Delegierung des Rechtsstreites über die Vorklage nicht zwangsläufig zur Delegierung des Rechtsstreites über die Widerklage führen muß, in der Regel jedoch der Zusammenhang des in der Vorklage geltend gemachten Anspruches mit dem in der Widerklage erhobenen Anspruch, die weitgehende Identität der Beweismittel und die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Verbindung beider Verfahren für die Delegierung auch des Rechtsstreites über die Widerklage sprechen wird. Auf ähnlichen Erwägungen beruht die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geschaffene Möglichkeit einer vereinfachten Delegierung nach Paragraph 31, a Absatz 2, JN. Die Rekurswerber weisen überdies zutreffend darauf hin, daß eine Delegierung auf Antrag nach Paragraph 31, Absatz eins, JN im Falle von bei verschiedenen Gerichten anhängigen Rechtssachen, die miteinander im Zusammenhang stehen, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 96, JN nicht erfordert.
Hier geht es in beiden Rechtssachen vor allem um die Frage, ob die Eheleute B den Eheleuten A noch einen Restkaufpreis schulden. In beiden Verfahren wurde bisher die Vernehmung derselben Zeugen (von denen nur Rechtsanwalt Dr. Volkmar C eine Wiener Adresse hat) und die Durchführung der Parteienvernehmung beantragt, bzw. beschlossen. Die beantragte Delegierung des Kreisgerichtes Wiener Neustadt würde die Verbindung der beiden Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 187 ZPO und die Vermeidung einer doppelten Beweisaufnahme ermöglichen und zu einer nicht unerheblichen Kostenersparnis führen. Schon deshalb erscheint dem Obersten Gerichtshof entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichtes Wien im Interesse beider Parteien eine Delegierung des Kreisgerichtes Wiener Neustadt zur Verhandlung und Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen gerechtfertigt.Hier geht es in beiden Rechtssachen vor allem um die Frage, ob die Eheleute B den Eheleuten A noch einen Restkaufpreis schulden. In beiden Verfahren wurde bisher die Vernehmung derselben Zeugen (von denen nur Rechtsanwalt Dr. Volkmar C eine Wiener Adresse hat) und die Durchführung der Parteienvernehmung beantragt, bzw. beschlossen. Die beantragte Delegierung des Kreisgerichtes Wiener Neustadt würde die Verbindung der beiden Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung gemäß Paragraph 187, ZPO und die Vermeidung einer doppelten Beweisaufnahme ermöglichen und zu einer nicht unerheblichen Kostenersparnis führen. Schon deshalb erscheint dem Obersten Gerichtshof entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichtes Wien im Interesse beider Parteien eine Delegierung des Kreisgerichtes Wiener Neustadt zur Verhandlung und Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen gerechtfertigt.
Es war daher dem Rekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu beschließen.