Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1.1.1982 bis 31.12.1983 Angestellter der R*** Fels- und Grundbau Gesellschaft mbH, die nun (seit dem Jahre 1984) im Konkurs ist. Das Dienstverhältnis wurde von der Dienstgeberin am 21.4.1983 zum 31.12.1983 gekündigt. Unter Punkt 9 des Dienstvertrages hatte sich der Kläger verpflichtet, nach einem eventuellen Ausscheiden aus dem Unternehmen der Dienstgeberin zwei Jahre lang "nicht für andere Firmen tätig zu sein, oder eine solche selbst zu gründen, zu betreiben oder zu leiten, die Injektionsarbeiten nach dem System Ribbert durchführt", und "auch nach Ablauf dieses Zeitraumes keine Arbeitsverfahren, Pläne oder sonstige Aufzeichnungen, von denen er Kenntnis erhält, an dritte Personen oder Firmen weiterzugeben"; für den Zeitraum dieser Verpflichtung war ihm die Fortzahlung der "den jeweiligen kollektivvertraglichen monatlichen Grundgehalt übersteigende Zulage zur Erreichung des zum Zeitpunkt des Ausscheidens fälligen Gesamtgehaltes, wertgesichert", zugesichert worden. Das monatliche Gehalt setzte sich (Punkt 3 des Dienstvertrages) aus S 28.500,-
Grundgehalt laut Kollektivvertrag und S 21.500,- Zulagen zusammen. Anläßlich der Kündigung des Dienstverhältnisses hat die Dienstgeberin dem Kläger nicht erklärt, daß sie bereit sei, ihm für die Dauer der Konkurrenzklausel die vertraglich vorgesehene Zahlung zu leisten; um den 5.12.1983 herum hat die Dienstgeberin dem Kläger mitgeteilt, daß auf die Einhaltung der Konkurrenzklausel verzichtet werde.
Der Kläger hat im Konkurs der vormaligen Dienstgeberin die Entschädigung für die Einhaltung der Konkurrenzklausel für die Zeit vom Mai 1984 bis einschließlich Dezember 1985 in Höhe von S 481.127,- als Konkursforderung angemeldet, davon allerdings einen Abzinsungsbetrag von S 22.754,98 wegen vorzeitiger Fälligkeit infolge Konkurseröffnung in Abzug gebracht. Der jetzt beklagte Masseverwalter hat diese Forderung bestritten.
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Feststellung der Forderung in Höhe von S 458.372,02 als Konkursforderung. Der beklagte Masseverwalter hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt und eingewendet, daß die Konkurrenzklausel nicht in Wirksamkeit getreten sei, weil der Dienstgeber bei Auflösung des Dienstverhältnisses weder die Einhaltung der Konkurrenzklausel verlangt noch sich bereit erklärt habe, zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes bzw. der vereinbarten Entschädigung bereit zu sein. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es begründete seine Entscheidung damit, daß die Konkurrenzklausel nicht in Kraft getreten sei, weil der Dienstgeber bei der Auflösung des Dienstverhältnisses nicht erklärt habe, dem Kläger für die Dauer der Beschränkung das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten. Das vom Kläger angerufene Gericht zweiter Instanz verurteilte den beklagten Masseverwalter in teilweiser Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles durch die Feststellung, daß die Teilforderung des Klägers in Höhe von S 183.348,80 brutto in der allgemeinen Klasse der Konkursforderungen zu Recht bestehe. Es führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen an:
Die Konkurrenzklausel sei wirksam geworden. Gemäß § 37 Abs 2 AngG könne der Arbeitgeber die durch eine Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten nicht geltend machen, wenn er selbst das Arbeitsverhältnis auflöst, es sei denn, der Angestellte habe durch schuldhaftes Verhalten hiezu begründeten Anlaß gegeben oder der Arbeitgeber habe bei der Auflösung erklärt, dem Angestellten während der Dauer der Beschränkung das diesem zuletzt zugekommene Entgelt zu leisten. Durch eine solche einseitige Erklärung des Arbeitgebers werde die zwischen den Vertragsparteien bestehende Rechtslage insoweit gestaltet als die Konkurrenzklausel nunmehr auch für den vom Gesetzgeber sonst ausgenommenen Fall der arbeitgeberseitigen Kündigung gelte und der Arbeitgeber verpflichtet sei, während der Dauer der vertraglichen oder gesetzlichen Beschränkung des Arbeitnehmers diesem das Entgelt weiter zu leisten. Der Arbeitnehmer habe seinerseits einen Rechtsanspruch auf diese Entgeltfortzahlung erworben und sei zur Einhaltung der Konkurrenzklausel verpflichtet. Diese Rechtslage verpflichte und berechtige beide Parteien und könne nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einseitig abgeändert werden. Eine solche Änderung der Rechtslage könne auch nicht etwa einseitig dadurch herbeigeführt werden, daß der Arbeitgeber erklärt, auf die Einhaltung der Konkurrenzklausel zu verzichten (SZ 55/182). Die Vertragsparteien seien jedenfalls an die Vereinbarung über die Zahlung einer Entschädigung gebunden, auch wenn diese Vereinbarung nicht bei der Auflösung des Dienstverhältnisses, sondern schon im Dienstvertrag getroffen worden sei (14 Ob 187/86 vom 18.11.1986). Die Gemeinschuldnerin sei daher nicht berechtigt, einseitig von der Vereinbarung abzugehen, gleichgültig, ob der Kläger in der Folge bei einem Konkurrenzunternehmen gearbeitet habe oder nicht. Die Vereinbarung verpflichte den Arbeitgeber zwar nicht, auf die Einhaltung der Konkurrenzklausel zu bestehen, aber der Verzicht allein bilde nicht einen wichtigen, die Einhaltung der Konkurrenzklausel während der bedungenden Zeit unzumutbar erscheinen lassenden Grund. Bezüglich der die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses übersteigenden Zeit der Beschränkung der Tätigkeit des Klägers liege in dem Verzicht des Arbeitgebers auf die Einhaltung der Konkurrenzklausel die Erklärung des Arbeitgebers, daß er die Klausel für wirkungslos halte. Dem Kläger gebühre daher eine Entschädigung nur für den Zeitraum eines Jahres, nicht aber darüberhinaus. Ein allfälliger tatsächlicher oder präsumtiver Verdienst des Klägers sei auf den Klageanspruch nicht anrechenbar (14 Ob 187/86).Die Konkurrenzklausel sei wirksam geworden. Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AngG könne der Arbeitgeber die durch eine Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten nicht geltend machen, wenn er selbst das Arbeitsverhältnis auflöst, es sei denn, der Angestellte habe durch schuldhaftes Verhalten hiezu begründeten Anlaß gegeben oder der Arbeitgeber habe bei der Auflösung erklärt, dem Angestellten während der Dauer der Beschränkung das diesem zuletzt zugekommene Entgelt zu leisten. Durch eine solche einseitige Erklärung des Arbeitgebers werde die zwischen den Vertragsparteien bestehende Rechtslage insoweit gestaltet als die Konkurrenzklausel nunmehr auch für den vom Gesetzgeber sonst ausgenommenen Fall der arbeitgeberseitigen Kündigung gelte und der Arbeitgeber verpflichtet sei, während der Dauer der vertraglichen oder gesetzlichen Beschränkung des Arbeitnehmers diesem das Entgelt weiter zu leisten. Der Arbeitnehmer habe seinerseits einen Rechtsanspruch auf diese Entgeltfortzahlung erworben und sei zur Einhaltung der Konkurrenzklausel verpflichtet. Diese Rechtslage verpflichte und berechtige beide Parteien und könne nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einseitig abgeändert werden. Eine solche Änderung der Rechtslage könne auch nicht etwa einseitig dadurch herbeigeführt werden, daß der Arbeitgeber erklärt, auf die Einhaltung der Konkurrenzklausel zu verzichten (SZ 55/182). Die Vertragsparteien seien jedenfalls an die Vereinbarung über die Zahlung einer Entschädigung gebunden, auch wenn diese Vereinbarung nicht bei der Auflösung des Dienstverhältnisses, sondern schon im Dienstvertrag getroffen worden sei (14 Ob 187/86 vom 18.11.1986). Die Gemeinschuldnerin sei daher nicht berechtigt, einseitig von der Vereinbarung abzugehen, gleichgültig, ob der Kläger in der Folge bei einem Konkurrenzunternehmen gearbeitet habe oder nicht. Die Vereinbarung verpflichte den Arbeitgeber zwar nicht, auf die Einhaltung der Konkurrenzklausel zu bestehen, aber der Verzicht allein bilde nicht einen wichtigen, die Einhaltung der Konkurrenzklausel während der bedungenden Zeit unzumutbar erscheinen lassenden Grund. Bezüglich der die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses übersteigenden Zeit der Beschränkung der Tätigkeit des Klägers liege in dem Verzicht des Arbeitgebers auf die Einhaltung der Konkurrenzklausel die Erklärung des Arbeitgebers, daß er die Klausel für wirkungslos halte. Dem Kläger gebühre daher eine Entschädigung nur für den Zeitraum eines Jahres, nicht aber darüberhinaus. Ein allfälliger tatsächlicher oder präsumtiver Verdienst des Klägers sei auf den Klageanspruch nicht anrechenbar (14 Ob 187/86).
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von beiden Parteien mit Revision aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft: der Kläger wendet sich gegen die Bestätigung der Teilabweisung durch das Erstgericht, der beklagte Masseverwalter gegen die teilweise Feststellung der Konkursforderung und beide begehren die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne ihrer Anträge in erster Instanz.