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Entscheidung 5 Ob 336/66×

Entscheidung 5 Ob 336/66

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob336/66

Entscheidungsdatum

12.01.1967

Kopf

SZ 40/3

Spruch

Ein Begehren auf Feststellung der teilweisen Echtheit einer Urkunde ist zulässig.

Entscheidung vom 12. Jänner 1967, 5 Ob 336/66. römisch eins. Instanz:

Kreisgericht St. Pölten; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Mit der am 2. März 1966 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, daß die Unterschrift der Beklagten auf dem von der Beklagten als Bezogenen unterfertigten und auf 39.320 S lautenden Wechsel des August K. vom 17. August 1966 echt sei. Die Klage stützt sich Behauptung, daß August K., der inzwischen Selbstmord begangen habe und über dessen Nachlaß der Konkurs eröffnet sei, der Klägerin als Teilzahlung für eine durch seine Vermittlung von der Klägerin an die Beklagte gelieferte Maschine den im Klagebegehren genannten Wechsel übergeben habe. Die Beklagte bestreite die Echtheit ihrer Unterschrift auf dem angeführten Wechsel. Der inzwischen von der Klägerin girierte Wechsel werde erst am 6. Juni 1966 fällig. Die Klägerin müsse aber für die Deckung des möglicherweise notleidenden Wechsels Vorsorge treffen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung (2. August 1966) sei der Wechsel vom 17. August 1964 bereits fällig gewesen. Die Klägerin habe diesen Wechsel auch zu 2 Cg .../66 eingeklagt; in diesem Verfahren müsse die Frage der Echtheit der Unterschrift der Beklagten als Vorfrage gelöst werden. Deshalb sei das für einen Prozeßerfolg im vorliegenden Verfahren erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin weggefallen.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteige.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die vorliegende Klage ist als eine solche nach Paragraph 228, ZPO. zu beurteilen, da die begehrte Feststellung der Echtheit der Unterschrift der Beklagten auf dem Wechsel vom 17. August 1964 trotz der Vorschrift des Artikel 7, WG. die Frage der Echtheit der genannten Urkunde insoweit zum Gegenstand hat, als nach der Behauptung der Klage strittig ist, ob der Wechsel von der Beklagten unterfertigt wurde. Es handelt sich also um ein Begehren auf Feststellung der teilweisen Echtheit einer Urkunde, welches Begehren in Übereinstimmung mit der Lehre (Sperl, Lehrbuch S. 311, Fasching, Kommentar römisch drei S. 65, zu Paragraph 228, ZPO., Anmerkung 23) als zulässig zu erachten ist. Der Umstand, daß das Klagebegehren nicht dem Wortlaut

der Vorschrift des Paragraph 228, ZPO. ("es kann ... auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde ... Klage erhoben werden") entspricht,

schadet nicht, da, wie Neumann (Kommentar zu Paragraph 228, ZPO. S. 889) ausführt, der erwähnte Ausdruck des Gesetzes nicht im Sinne einer Erklärung der Beklagten, sondern im Sinne der Feststellung der Echtheit der Urkunde durch richterliches Urteil aufzufassen ist. Voraussetzung jeder Klage nach Paragraph 228, ZPO. und somit auch der vorliegenden ist das rechtliche (und nicht etwa bloß das wirtschaftliche) Interesse des Klägers an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung. Dieses rechtliche Interesse muß jedenfalls im Zeitpunkt des Urteils gegeben sein, andernfalls die Klage abzuweisen ist (Neumann a. a. O. S. 887, JBl. 1965 S. 316 f., Pollak, System des österreichischen Zivilprozeßrechtes S. 14, 8 Ob 325/62). Grundsätzlich ist ein rechtliches Interesse für eine Feststellungsklage nur dann gegeben, wenn sie im konkreten Fall das geeignete Mittel ist, um die durch Ungewißheit der Rechtslage hervorgerufene Gefährdung des Klägers wirksam zu beseitigen (Fasching a. a. O. Anmerkung 24 S. 68, SZ. römisch 26 116, ZBl. 1920 Nr. 206, ebenso 1 Ob 103/63 u. v. a.). Daraus folgt, daß die Feststellungsklage nur dort zuzulassen ist, wo durch eine Leistungsklage nicht der gleiche Erfolg erzielt werden kann. Die Auffassung der Revisionswerberin, daß nur eine Identität des Begehrens der Leistungsklage mit der Feststellungsklage die letztere unstatthaft mache, übersieht, daß eine solche Identität schon aus der Natur der beiden Klagen ausgeschlossen ist.

Gewiß ist auch die Verbindung einer Feststellungsklage mit einem Leistungsbegehren möglich, nur darf dadurch die prozeßökonomische Aufgabe der Feststellungsklage nicht aufgehoben und überflüssiger Prozeßaufwand verursacht werden (Fasching a. a. O. S. 70). Wenn man nun überhaupt auf Grund der Klagsbehauptungen ein rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung bejaht, so ist, wie die Untergerichte zutreffend erkannten, die prozeßökonomische Aufgabe der vorliegenden Feststellungsklage jedenfalls mit der Geltendmachung der wechselmäßigen Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte weggefallen, denn ein weitergehendes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung, als daß damit die Grundlage für ihren wechselmäßigen Anspruch geschaffen werde, hat die Klägerin weder behauptet noch ist solches aus ihrem Vorbringen ersichtlich. Ein Erfolg im Wechselprozeß würde die Klägerin gewiß völlig klaglos stellen, andererseits ist nicht einzusehen, welchen rechtlichen Vorteil die Klägerin von einem ihrer Feststellungsklage stattgebenden Urteil hätte, wenn sie im Wechselprozeß aus anderen Gründen als der Unechtheit der Unterschrift der Beklagten unterliegen würde.

Den weiteren Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten, daß aus der Form, in der die Beklagte die Echtheit ihrer Unterschrift auf den Wechsel vom 17. August 1964 bestritt, für die Klägerin nichts gewonnen werden kann. Hätte die Beklagte die Echtheit ihrer Unterschrift schon vor der Klagserhebung anerkannt, wäre kein Anlaß zur Prozeßführung gewesen. Darauf, ob sie im Prozeß die Echtheit ihrer Unterschrift "mit der hiezu erforderlichen Ernstlichkeit" bestritt, kommt es nicht an. Ein prozessuales Anerkenntnis liegt jedenfalls nicht vor. Aber selbst ein solches Anerkenntnis würde dann nicht zum Klagserfolg verhelfen, wenn das rechtliche Interesse der klagenden Partei an der begehrten Feststellung nicht gegeben wäre, worauf von Amts wegen in allen Instanzen geachtet werden müßte (SZ. römisch 26 116, SZ. römisch 24 267). Die Entscheidung der Untergerichte beruht auch entgegen der Meinung der Revision nicht auf der Litispendenz des Wechselprozesses, sondern auf dem sich zumindest aus diesem Verfahren ergebenden mangelnden rechtlichen Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung.

Anmerkung

Z40003

Schlagworte

Echtheit von Urkunden, Klage auf Feststellung der teilweisen, Feststellungsklage, teilweise Echtheit einer Urkunde, Klage auf Feststellung der teilweisen Echtheit einer Urkunde, Urkunde, Feststellung der teilweisen Echtheit einer -

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:0050OB00336.66.0112.000

Dokumentnummer

JJT_19670112_OGH0002_0050OB00336_6600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0038868 Rechtssatz 30.10.1962Zivilrecht
Kann der Feststellungskläger noch vor Schluß der mündlichen Verhandlung wegen inzwischen eingetretener Fälligkeit der Leistung das Feststellungsbegehren in ein Leistungsbegehren umändern, dann fehlt es für die Feststellungsklage im entscheidungserheblichen …
RS0038911 Rechtssatz 12.01.1967Zivilrecht
Ein Begehren auf Feststellung der teilweisen Echtheit einer Urkunde ist zulässig (unter Berufung auf Sperl, Lehrbuch S 311 und Fasching, Kommentar zu § 228 ZPO Anmerkung 23).
RS0039085 Rechtssatz 08.05.1963Zivilrecht
Das gemäß § 228 ZPO erforderlich rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 406 ZPO muss im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz gegeben sein.
RS0039109 Rechtssatz 29.04.1953Zivilrecht
Die negative Feststellungsklage hat den Zweck, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben.
RS0039123 Rechtssatz 20.04.1953Zivilrecht
Der Mangel rechtlichen Interesses an der Feststellung ist auch im Rechtsmittelverfahren, von Amts wegen wahrzunehmen.
RS0039202 Rechtssatz 25.11.1959Zivilrecht
Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtes liegt dann vor, wenn infolge Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechtes entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirk …
RS0039416 Rechtssatz 27.12.1923Zivilrecht
Das Feststellungsinteresse muß auch im Zeitpunkte des Urteiles vorhanden sein.
RS0042963 Rechtssatz 20.07.1949Zivilrecht
Angebliche Mängel des Verfahrens I. Instanz, die vom Berufungsgerichte nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (vgl SZ 27/4).