Aus der Begründung:
Die im Sinne des oberstgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses vom 19. Juni 1968 vorweg klarzustellende Frage, ob sämtliche Gesellschafter an der Beschlußfassung über die Erhöhung des Stammkapitals teilgenommen haben, wurde vom Rekursgericht zutreffend bejaht. In Gegensatz zum Aktiengesetz (§ 34 (4)) enthält das GesmbHG. keine Bestimmungen über den Mitgliedschaftswechsel im Gründungsstadium. Die Übertragung von Geschäftsanteilen oder von Teilen solcher wird bei der Gesellschaft m.b.H. zumindest dann an andere Gesellschafter als zulässig angesehen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies gestattet (§ 79 (1) GesmbHG.) und wenn die Formvorschrift des § 76 (2) (Notariatsakt) eingehalten wird (Kastner in ÖJZ. 1953 S. 4 Spalte 2, Gellis, Komm. zum GesmbHG. S. 8, 243, 245, A. Cl. 2773).Die im Sinne des oberstgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses vom 19. Juni 1968 vorweg klarzustellende Frage, ob sämtliche Gesellschafter an der Beschlußfassung über die Erhöhung des Stammkapitals teilgenommen haben, wurde vom Rekursgericht zutreffend bejaht. In Gegensatz zum Aktiengesetz (Paragraph 34, (4)) enthält das GesmbHG. keine Bestimmungen über den Mitgliedschaftswechsel im Gründungsstadium. Die Übertragung von Geschäftsanteilen oder von Teilen solcher wird bei der Gesellschaft m.b.H. zumindest dann an andere Gesellschafter als zulässig angesehen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies gestattet (Paragraph 79, (1) GesmbHG.) und wenn die Formvorschrift des Paragraph 76, (2) (Notariatsakt) eingehalten wird (Kastner in ÖJZ. 1953 S. 4 Spalte 2, Gellis, Komm. zum GesmbHG. S. 8, 243, 245, A. Cl. 2773).
Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Pkt. X Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages gestattet die Abtretung von Geschäftsanteilen oder von Teilen hievon, allerdings nur mit Zustimmung aller Gesellschafter und nur zugunsten anderer Gesellschafter. Daß die Zustimmung aller Gesellschafter zur Abtretung der Hälfte des 20%igen Geschäftsanteils des Gustav W. an Johann H. vorlag, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere daraus, daß Gustav W. nach Veräußerung seines "restlichen" Geschäftsanteils an Herbert P. am 23. Juni 1960 in keiner Eingabe mehr als Gesellschafter aufscheint, sondern vielmehr Johann H. und Herbert P. mit entsprechend vermehrten Anteilen. Die Entscheidung des Erstgerichtes, deren Wiederherstellung im Revisionsrekurs begehrt wird, würde zu dem paradoxen Ergebnis führen, daß Gustav W. weiterhin mit dem 10%igen Geschäftsanteil, den er Johann H. übertragen hat, Gesellschafter wäre, obgleich er infolge Veräußerung dieses wie in der Folge auch seines restlichen Anteils sich selbst seit Jahren nicht mehr als Gesellschafter ansieht, in keiner Weise als solcher auftritt und auch von den übrigen Gesellschaftern nicht mehr als solcher behandelt wird.Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Pkt. römisch zehn Absatz 3, des Gesellschaftsvertrages gestattet die Abtretung von Geschäftsanteilen oder von Teilen hievon, allerdings nur mit Zustimmung aller Gesellschafter und nur zugunsten anderer Gesellschafter. Daß die Zustimmung aller Gesellschafter zur Abtretung der Hälfte des 20%igen Geschäftsanteils des Gustav W. an Johann H. vorlag, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere daraus, daß Gustav W. nach Veräußerung seines "restlichen" Geschäftsanteils an Herbert P. am 23. Juni 1960 in keiner Eingabe mehr als Gesellschafter aufscheint, sondern vielmehr Johann H. und Herbert P. mit entsprechend vermehrten Anteilen. Die Entscheidung des Erstgerichtes, deren Wiederherstellung im Revisionsrekurs begehrt wird, würde zu dem paradoxen Ergebnis führen, daß Gustav W. weiterhin mit dem 10%igen Geschäftsanteil, den er Johann H. übertragen hat, Gesellschafter wäre, obgleich er infolge Veräußerung dieses wie in der Folge auch seines restlichen Anteils sich selbst seit Jahren nicht mehr als Gesellschafter ansieht, in keiner Weise als solcher auftritt und auch von den übrigen Gesellschaftern nicht mehr als solcher behandelt wird.
Da die Abtretung des halben Geschäftsanteils an Johann H. in Form eines Notariatsaktes geschah, ist auch der Vorschrift des § 76 (1) GesmbHG. Rechnung getragen, sodaß auch von diesem Gesichtspunkt aus keine Bedenken dagegen bestehen, diese Abtretung als wirksam anzusehen. Richtig ist, daß diese Wirksamkeit nicht mit dem im Abtretungsvertrag vereinbarten Datum: 4. März 1960 eintreten konnte, weil zu diesem Zeitpunkt die Gesellschaft noch nicht ins Handelsregister eingetragen war, die Gesellschaft m.b.H. als solche also noch gar nicht bestand (§ 2 GesmbHG.). Es kann aber auch diesbezüglich dem Rekursgericht beigepflichtet werden, daß das Wirksamwerden des Abtretungsvertrages nur bis zur Eintragung der Gesellschaft, also bis 12. April 1960. aufgeschoben wurde, da nach dem Verhalten der Beteiligten offenkundig auch das Eintreten der Wirksamkeit mit diesem Tag dem allgemeinen Parteiwillen entsprachDa die Abtretung des halben Geschäftsanteils an Johann H. in Form eines Notariatsaktes geschah, ist auch der Vorschrift des Paragraph 76, (1) GesmbHG. Rechnung getragen, sodaß auch von diesem Gesichtspunkt aus keine Bedenken dagegen bestehen, diese Abtretung als wirksam anzusehen. Richtig ist, daß diese Wirksamkeit nicht mit dem im Abtretungsvertrag vereinbarten Datum: 4. März 1960 eintreten konnte, weil zu diesem Zeitpunkt die Gesellschaft noch nicht ins Handelsregister eingetragen war, die Gesellschaft m.b.H. als solche also noch gar nicht bestand (Paragraph 2, GesmbHG.). Es kann aber auch diesbezüglich dem Rekursgericht beigepflichtet werden, daß das Wirksamwerden des Abtretungsvertrages nur bis zur Eintragung der Gesellschaft, also bis 12. April 1960. aufgeschoben wurde, da nach dem Verhalten der Beteiligten offenkundig auch das Eintreten der Wirksamkeit mit diesem Tag dem allgemeinen Parteiwillen entsprach
Dem Revisionsrekurs ist einzuräumen, daß das Vorgehen der Gründer insofern nicht ganz in Ordnung war, als der Geschäftsführer Herbert P. am 8. April 1960 die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister auf Grund des Notariatsaktes und des Vertrages über die Errichtung einer Gesellschaft m.b.H. vom 12. November 1959 beantragte, obwohl der Inhalt des Gesellschaftsvertrages insofern nicht mehr den Tatsachen entsprach, als Gustav W. schon mit Notariatsakt vom 5. März 1960 die Hälfte seines Geschäftsanteils an Johann H. abgetreten hatte. Dieser Mangel erscheint aber durch das nachträgliche Wirksamwerden des Abtretungsvertrages zufolge Eintragung des Gesellschaftsvertrages saniert und braucht bei der zur Entscheidung stehenden Frage der Zulässigkeit der Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals nicht mehr wahrgenommen zu werden.
Da an der Wirksamkeit der Abtretung des "restlichen" 10%igen Geschäftsanteiles des Gustav W. an Herbert P. laut Abtretungsvertrag und Notariatsakt vom 23. Juni 1960 kein Zweifel besteht, war Gustav W. am 2. November 1966 nicht mehr Gesellschafter und brauchte demnach an dem Beschluß über die Kapitalerhöhung nicht mehr mitzuwirken.
Was die Frage anlangt, ob die Erhöhung des Stammkapitals durch teilweise Verrechnung von Forderungen der Gesellschafter an die Gesellschaft vor sich gehen kann, stützt sich das Rekursgericht auf
mehrfache oberstgerichtliche Entscheidungen (SZ. XXXIV 135 = EvBl.mehrfache oberstgerichtliche Entscheidungen (SZ. römisch 34 135 = EvBl.
1962 Nr. 68 = JBl. 1962 S. 208, SZ. XL 168 und JBl. 1969 S. 342),
denen auch die Lehre (Gellis a.a.O. S. 203 und Nachtrag 1965 S. 67 und 69, Kostner, Die Gesellschaft m.b.H. S. 72, Huemer in NotZtg. 1963 S, 116 sowie Kastner in JBl. 1962 S. 209 f,) zugestimmt hat. In der grundlegenden Entscheidung SZ. XXXIV 135, die gleichfalls auf Grund eines Revisionsrekurses der Finanzprokuratur erging, wurde ausgeführt, das Aufrechnungsverbot des § 63 (3) GesmbHG. bezwecke die Sicherung der Einzahlung des zugesagten Kapitals und diene dem Schutz der Gläubiger. Wenn diese Zwecke gesichert seien, dann müsse nicht wegen des gesetzlichen Aufrechnungsverbotes auf einem sinnlosen Hin- und Herschieben von Bargeld bestanden werden. Unzulässig sei zwar die Vereinbarung einer Aufrechnung für die Zukunft und ebenso eine einseitige Aufrechnung seitens eines Gesellschafters. Eine Aufrechnung von Seiten der Gesellschaft oder eine einvernehmliche Aufrechnung sei jedoch zulässig, wenn die Forderung des Gesellschafters unbedenklich (unbestritten) und fällig sei und die Gesellschaft eine vollwertige Leistung erhalte, insbesondere wenn das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung aller Gesellschaftsschulden sicher ausreiche, die Gesellschaft nicht überschuldet und nicht zahlungsunfähig sei.denen auch die Lehre (Gellis a.a.O. S. 203 und Nachtrag 1965 S. 67 und 69, Kostner, Die Gesellschaft m.b.H. S. 72, Huemer in NotZtg. 1963 S, 116 sowie Kastner in JBl. 1962 S. 209 f,) zugestimmt hat. In der grundlegenden Entscheidung SZ. römisch 34 135, die gleichfalls auf Grund eines Revisionsrekurses der Finanzprokuratur erging, wurde ausgeführt, das Aufrechnungsverbot des Paragraph 63, (3) GesmbHG. bezwecke die Sicherung der Einzahlung des zugesagten Kapitals und diene dem Schutz der Gläubiger. Wenn diese Zwecke gesichert seien, dann müsse nicht wegen des gesetzlichen Aufrechnungsverbotes auf einem sinnlosen Hin- und Herschieben von Bargeld bestanden werden. Unzulässig sei zwar die Vereinbarung einer Aufrechnung für die Zukunft und ebenso eine einseitige Aufrechnung seitens eines Gesellschafters. Eine Aufrechnung von Seiten der Gesellschaft oder eine einvernehmliche Aufrechnung sei jedoch zulässig, wenn die Forderung des Gesellschafters unbedenklich (unbestritten) und fällig sei und die Gesellschaft eine vollwertige Leistung erhalte, insbesondere wenn das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung aller Gesellschaftsschulden sicher ausreiche, die Gesellschaft nicht überschuldet und nicht zahlungsunfähig sei.
Der Meinung des Revisionsrekurses, die Erklärung des Geschäftsführers, daß die Sch.-Lift-Gesellschaft m.b.H. weder überschuldet noch zahlungsunfähig sei, könne nicht dahin verstanden werden, daß sie über hinreichendes Barvermögen verfüge, um die Forderungen der Gesellschafter tatsächlich zu befriedigen, daher seien diese Forderungen nicht "vollwertig und liquid", kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Es mag grundsätzlich richtig sein, daß die Prüfung der Vollwertigkeit von Gegenforderungen der Gesellschafter, mit denen kompensiert werden soll, die Vorlage eines Rechnungsabschlusses oder einer Bilanz erfordert, um das Vorliegen der von Lehre und Rechtsprechung erarbeiteten Voraussetzungen mit Sicherheit feststellen zu können. Die Erklärung des Geschäftsführers, daß die Gesellschaft weder überschuldet noch zahlungsunfähig sei, wird sicher nicht in allen Fällen genügen. Im vorliegenden Fall sind aber keine Bedenken gegen diese Erklärung hervorgekommen und auch im Revisionsrekurs werden Gründe für solche nicht aufgezeigt. Insbesondere sind keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden, daß die Gesellschaft Forderungen drängender Gläubiger nicht befriedigen könnte, und nach dem Betriebsgegenstand (Schilift in S.) ist eine solche Vermögenslage auch nicht zu vermuten. Daß auch in einem solchen Fall die Vorlage eines Rechnungsabschlusses gefordert werden müsse, kann nicht gesagt werden.
Das Rekursgericht hat die Zulässigkeit der Kompensation bei Erhöhung des Stammkapitals noch zusätzlich mit eingehenden Darlegungen zum Kapitalberichtigungsgesetz (BGBl. Nr. 171/67) und den hiezu ergangenen Erläuternden Bemerkungen (416 der Beil. zu den sten. Prot. des NR. XI. GP. S. 3), dem Bericht des Justizausschusses (469 dieser Beilagen) und den Ausführungen des Berichterstatters (sten. Prot. über die 55. Sitzung des NR. XI. GP. S. 4473) begrundet. Diese Darlegungen finden sich auch schon in einer Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 17. Jänner 1968, 2 R 176, 177/67, und wurden mit bestätigendemUrteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. April 1968, 8 Ob 94/68, veröffentlicht in JBl. 1969 S. 342, vollinhaltlich gebilligt. Die im vorliegenden Revisionsrekurs dagegen ins Treffen geführten Argumente vermögen den Obersten Gerichtshof nicht zu einem Abgehen von diesen Erwägungen zu veranlassen, zumal sie hier nur zusätzlicher, unterstützender Natur sind. Sie zeigen aber jedenfalls auf, daß die Tendenz der neueren Gesetzgebung zur Frage der Zulässigkeit der Kompensation in der von Lehre und Rechtsprechung gewiesenen Richtung verläuft.Das Rekursgericht hat die Zulässigkeit der Kompensation bei Erhöhung des Stammkapitals noch zusätzlich mit eingehenden Darlegungen zum Kapitalberichtigungsgesetz (BGBl. Nr. 171/67) und den hiezu ergangenen Erläuternden Bemerkungen (416 der Beil. zu den sten. Prot. des NR. römisch elf. Gesetzgebungsperiode S. 3), dem Bericht des Justizausschusses (469 dieser Beilagen) und den Ausführungen des Berichterstatters (sten. Prot. über die 55. Sitzung des NR. römisch elf. Gesetzgebungsperiode S. 4473) begrundet. Diese Darlegungen finden sich auch schon in einer Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 17. Jänner 1968, 2 R 176, 177/67, und wurden mit bestätigendemUrteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. April 1968, 8 Ob 94/68, veröffentlicht in JBl. 1969 S. 342, vollinhaltlich gebilligt. Die im vorliegenden Revisionsrekurs dagegen ins Treffen geführten Argumente vermögen den Obersten Gerichtshof nicht zu einem Abgehen von diesen Erwägungen zu veranlassen, zumal sie hier nur zusätzlicher, unterstützender Natur sind. Sie zeigen aber jedenfalls auf, daß die Tendenz der neueren Gesetzgebung zur Frage der Zulässigkeit der Kompensation in der von Lehre und Rechtsprechung gewiesenen Richtung verläuft.
Schließlich ist dem Rekursgericht auch darin zuzustimmen, daß der Beschluß auf Erhöhung des Stammkapitals den Formvorschriften entspricht. Gewiß handelt es sich hiebei um eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, die gemäß §§ 49 (1) und 52 (1) GesmbHG. eine Beschlußfassung der Gesellschafter und deren notarielle Beurkundung erfordert. Das Rekursgericht hat aber zutreffend ausgeführt, daß der konstitutiv wirkende Notariatsakt die strengste und wirksamste Form der notariellen Bekräftigung darstellt und daher die bloß Beweis machende notarielle Beurkundung zu ersetzen vermag, sofern sämtliche Gesellschafter gleichzeitig vor dem Notar erscheinen und dort einstimmig ihren Willen im Sinne des zu fassenden Beschlusses erklären. Diese Ansicht wird von Gellis auf S. 165 seines Kommentars und von Graschopf auf S. 194 seines Handbuches vertreten, sie ist offenbar auch dem letzten Absatz der Entscheidung SZ. XXVI 285 zu entnehmen. Dem Revisionsrekurs ist zuzugeben, daß die Ausführungen Graschopfs im vorletzten Absatz auf S. 23 seines Handbuches auch gegenteilig verstanden werden könnten, doch ist diese Auslegung nicht zwingend, und der Oberste Gerichtshof lehnt es ab, ihr zu folgen, weil ihm die in den anderen Belegstellen vertretene Ansicht überzeugender erscheint.Schließlich ist dem Rekursgericht auch darin zuzustimmen, daß der Beschluß auf Erhöhung des Stammkapitals den Formvorschriften entspricht. Gewiß handelt es sich hiebei um eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, die gemäß Paragraphen 49, (1) und 52 (1) GesmbHG. eine Beschlußfassung der Gesellschafter und deren notarielle Beurkundung erfordert. Das Rekursgericht hat aber zutreffend ausgeführt, daß der konstitutiv wirkende Notariatsakt die strengste und wirksamste Form der notariellen Bekräftigung darstellt und daher die bloß Beweis machende notarielle Beurkundung zu ersetzen vermag, sofern sämtliche Gesellschafter gleichzeitig vor dem Notar erscheinen und dort einstimmig ihren Willen im Sinne des zu fassenden Beschlusses erklären. Diese Ansicht wird von Gellis auf S. 165 seines Kommentars und von Graschopf auf S. 194 seines Handbuches vertreten, sie ist offenbar auch dem letzten Absatz der Entscheidung SZ. römisch 26 285 zu entnehmen. Dem Revisionsrekurs ist zuzugeben, daß die Ausführungen Graschopfs im vorletzten Absatz auf S. 23 seines Handbuches auch gegenteilig verstanden werden könnten, doch ist diese Auslegung nicht zwingend, und der Oberste Gerichtshof lehnt es ab, ihr zu folgen, weil ihm die in den anderen Belegstellen vertretene Ansicht überzeugender erscheint.