In seiner gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobenen außerordentlichen Revision macht der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage geltend:
1.1. Nach Ansicht des Beklagten liege Nichtigkeit des Verfahrens gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO vor, weil das Erstgericht nach der Sachwalterbestellung für den Käufer keine Genehmigung der Prozessführung von der bestellten Sachwalterin und dem Sachwalterschaftsgericht eingeholt habe. Eine Sanierung dieses Nichtigkeitsgrunds nach dem Ableben des Käufers durch eine Genehmigung der Prozessführung seitens der Vertreterin des Nachlasses und des Verlassenschaftsgerichts sei nicht möglich. Derartige Genehmigungen könnten eine solche des Sachwalterschaftsgerichts - infolge unterschiedlicher Prüfungsmaßstäbe - nicht ersetzen. Nur das Sachwalterschaftsgericht berücksichtige nämlich das Wohl des Betroffenen, während das Verlassenschaftsgericht nur auf allfällige Nachteile für den Nachlass Bedacht zu nehmen habe.1.1. Nach Ansicht des Beklagten liege Nichtigkeit des Verfahrens gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO vor, weil das Erstgericht nach der Sachwalterbestellung für den Käufer keine Genehmigung der Prozessführung von der bestellten Sachwalterin und dem Sachwalterschaftsgericht eingeholt habe. Eine Sanierung dieses Nichtigkeitsgrunds nach dem Ableben des Käufers durch eine Genehmigung der Prozessführung seitens der Vertreterin des Nachlasses und des Verlassenschaftsgerichts sei nicht möglich. Derartige Genehmigungen könnten eine solche des Sachwalterschaftsgerichts - infolge unterschiedlicher Prüfungsmaßstäbe - nicht ersetzen. Nur das Sachwalterschaftsgericht berücksichtige nämlich das Wohl des Betroffenen, während das Verlassenschaftsgericht nur auf allfällige Nachteile für den Nachlass Bedacht zu nehmen habe.
1.2. Das Berufungsgericht hat sich mit dem vom Beklagten behaupteten Nichtigkeitsgrund ausdrücklich auseinandergesetzt und Sanierungsaufträge zur Heilung einer allfälligen Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens erteilt. Nach Entsprechung durch den Klagevertreter hat das Berufungsgericht die Heilung einer allenfalls vorgelegenen Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens angenommen und die Berufung des Beklagten, soweit damit Nichtigkeit geltend gemacht wurde, verworfen. Diese Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz stellt qualitativ einen Beschluss im Berufungsverfahren dar, der gemäß § 519 Abs 1 ZPO nicht bekämpfbar ist (zum Fall einer nach Ansicht des Berufungsgerichts sanierten Nichtigkeit vgl 1 Ob 196/01g = MietSlg 53.775). Eine vermeintliche Unrichtigkeit dieser Entscheidung des Berufungsgerichts kann daher auch in der Revision nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Auf die inhaltliche Behandlung des behaupteten Nichtigkeitsgrunds durch das Berufungsgericht ist demnach nicht einzugehen.1.2. Das Berufungsgericht hat sich mit dem vom Beklagten behaupteten Nichtigkeitsgrund ausdrücklich auseinandergesetzt und Sanierungsaufträge zur Heilung einer allfälligen Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens erteilt. Nach Entsprechung durch den Klagevertreter hat das Berufungsgericht die Heilung einer allenfalls vorgelegenen Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens angenommen und die Berufung des Beklagten, soweit damit Nichtigkeit geltend gemacht wurde, verworfen. Diese Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz stellt qualitativ einen Beschluss im Berufungsverfahren dar, der gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO nicht bekämpfbar ist (zum Fall einer nach Ansicht des Berufungsgerichts sanierten Nichtigkeit vergleiche 1 Ob 196/01g = MietSlg 53.775). Eine vermeintliche Unrichtigkeit dieser Entscheidung des Berufungsgerichts kann daher auch in der Revision nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Auf die inhaltliche Behandlung des behaupteten Nichtigkeitsgrunds durch das Berufungsgericht ist demnach nicht einzugehen.
2.1. Da die Sachwalterbestellung für den Kläger mit Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 26. 6. 2003 erfolgt sei und der Klagevertreter erst mit Schriftsatz vom 13. 9. 2006 die die Prozessführung genehmigenden Erklärungen der Vertreterin des Nachlasses und des Verlassenschaftsgerichts vorgelegt habe, sei nach Ansicht des Beklagten wegen der dazwischen verstrichenen Zeit von mehr als drei Jahren, das Recht des Käufers auf Anfechtung des Kaufvertrags verjährt. Bis zum Sanierungsversuch des Berufungsgerichts sei die Klagsführung jedenfalls nichtig gewesen und habe die Verjährungsfrist nicht unterbrechen können.
2.2. Mit seiner Ansicht von der Verjährung infolge „zeitweiliger" Nichtigkeit der Klagsführung negiert der Beklagte - bei der von ihm unterstellten - 3-jährigen Verjährungsfrist - zunächst den Umstand, dass ein insoweit allenfalls vorgelegener Nichtigkeitsgrund nach der in diesem Punkt unbekämpfbaren Entscheidung des Berufungsgerichts - rückwirkend (Schubert in Fasching/Konecny² § 6a ZPO Rz 9) - saniert ist. Die Verjährung wird auch dann durch die Klage unterbrochen, wenn der Mangel einer erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Prozessführung erst später beseitigt wird (8 Ob 91/71 = SZ 44/76). Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang angesprochenen Entscheidungen betrafen anders gelagerte Sachverhalte (2 Ob 8/84 = SZ 57/61 [Klagsführung des Zessionars vor wirksamer Zession]; 5 Ob2.2. Mit seiner Ansicht von der Verjährung infolge „zeitweiliger" Nichtigkeit der Klagsführung negiert der Beklagte - bei der von ihm unterstellten - 3-jährigen Verjährungsfrist - zunächst den Umstand, dass ein insoweit allenfalls vorgelegener Nichtigkeitsgrund nach der in diesem Punkt unbekämpfbaren Entscheidung des Berufungsgerichts - rückwirkend (Schubert in Fasching/Konecny² Paragraph 6 a, ZPO Rz 9) - saniert ist. Die Verjährung wird auch dann durch die Klage unterbrochen, wenn der Mangel einer erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Prozessführung erst später beseitigt wird (8 Ob 91/71 = SZ 44/76). Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang angesprochenen Entscheidungen betrafen anders gelagerte Sachverhalte (2 Ob 8/84 = SZ 57/61 [Klagsführung des Zessionars vor wirksamer Zession]; 5 Ob
57/02x = SZ 2002/64 = JBl 2003, 53 = wobl 2003/173, 323 [Vonkilch] =
immolex 2003/21, 37 = EFSlg 100.265 = EFSlg 100.274 [Genehmigung
einer Mietrechtsabtretung durch die Pflegschaftsbehörde]) und andere Rechtsfragen (nachträgliche Genehmigung im Sinn des § 865 ABGB) und sind daher nicht einschlägig.einer Mietrechtsabtretung durch die Pflegschaftsbehörde]) und andere Rechtsfragen (nachträgliche Genehmigung im Sinn des Paragraph 865, ABGB) und sind daher nicht einschlägig.
3.1. Letztlich beruft sich der Beklagte noch auf die vom Käufer nach Vertragsabschluss geleisteten Kaufpreiszahlungen. Dass der Käufer (auch) zu den Zahlungszeitpunkten geschäftsunfähig gewesen sei, stehe nicht fest. Durch Zahlung der Kaufpreisraten habe der Käufer den abgeschlossenen Kaufvertrag nachträglich genehmigt.
3.2. Nach ständiger von der Lehre gebilligter Rechtsprechung sind Verträge von Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben und Kindern unter sieben Jahren gleichzusetzen sind, ohne Rücksicht auf ihren Inhalt absolut nichtig. Derartige Rechtshandlungen sind nicht genehmigungsfähig. Die Nichtigkeit kann daher auch dann nicht heilen, wenn der wieder handlungsfähig Gewordene den Vertrag rückwirkend bestätigt (RIS-Justiz RS0014653; RS0014652; Gschnitzer in Klang IV/1², 88; Rummel in Rummel³, § 865 ABGB Rz 2).3.2. Nach ständiger von der Lehre gebilligter Rechtsprechung sind Verträge von Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben und Kindern unter sieben Jahren gleichzusetzen sind, ohne Rücksicht auf ihren Inhalt absolut nichtig. Derartige Rechtshandlungen sind nicht genehmigungsfähig. Die Nichtigkeit kann daher auch dann nicht heilen, wenn der wieder handlungsfähig Gewordene den Vertrag rückwirkend bestätigt (RIS-Justiz RS0014653; RS0014652; Gschnitzer in Klang IV/1², 88; Rummel in Rummel³, Paragraph 865, ABGB Rz 2).
Der Beklagte zeigt somit insgesamt keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf, weshalb sich dessen außerordentliche Revision als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist.Der Beklagte zeigt somit insgesamt keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, weshalb sich dessen außerordentliche Revision als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist.