Der Rekurs ist unberechtigt.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich aus § 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528 Abs 2 ZPO und § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, weil der zu beurteilenden Rechtsfrage, ob auch der neue Verwalter nach § 17 Abs 1 WEG im eigenen Namen vom früheren Verwalter die Herausgabe des Rücklagenüberschusses durchsetzen kann, erhebliche Bedeutung zukommt. Der Ansicht, zur Antragstellung nach § 26 Abs 1 Z 4 lit c WEG auf Herausgabe des Überschusses sei neben jedem Miteigentümer auch der neue Verwalter legitimiert (Faistenberger-Barta-Call, WEG 1975, 425), stehen die Meinungen gegenüber, der Anspruch auf Herausgabe und Feststellung des Überschusses an Rücklage sei eine Angelegenheit der Mehrheit und vom neuen Verwalter als Vertreter der Miteigentümer geltend zu machen (Meinhart, WEG 1975, 158), und der Antrag auf Herausgabe des Überschusses stehe nicht dem neuen Verwalter zu, der überhaupt keine Parteistellung genieße (Würth, Weitere Gedanken zur Rechtsprechung und Lehre zum WEG 1975, ImmZ 1980, 150); es erscheine wohl möglich, daß der neue Verwalter als Vertreter der Mit- und Wohnungseigentümer den Herausgabeanspruch geltend mache, es sei dies aber nicht notwendig; es stehe vielmehr jedem Miteigentümer frei, bei Gericht den Antrag zu stellen, den enthobenen Verwalter zu verhalten, den Überschuß an den neuen Verwalter herauszugeben (Würth, aaO, FN 32). Soweit überblickbar hatte der Oberste Gerichtshof bisher diese Rechtsfrage noch nicht zu lösen (in den bisher zu § 16 Abs 3 WEG bzw. § 26 Abs 1 Z 4 lit c WEG ergangenen Entscheidungen waren jeweils Wohnungseigentümer als Antragsteller eingeschritten). Nach § 16 Abs 3 WEG hat der Verwalter ohne Verzug über die Rücklage, die als Vorsorge für künftige Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten dient und als gebundenes Vermögen der jeweiligen Miteigentümer zu verwalten und gesondert zu verwahren ist und nur zur Deckung der Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verwendet werden darf, Rechnung zu legen und den Überschuß an den neuen Verwalter herauszugeben, wenn eine Verwaltung beendet wird. Bei Enthebung des Verwalters durch das Gericht ist ihm aufzutragen, den festgestellten Überschuß binnen vierzehn Tagen bei Zwangsvollstreckung an den neuen Verwalter herauszugeben. Über die Anträge auf Abrechnung oder Herausgabe des Überschusses nach § 16 Abs 3 WEG hat das Gericht im besonderen Außerstreitverfahren zu entscheiden (§ 26 Abs 1 Z 4 lit c WEG). Aus der Vorschrift des § 26 Abs 2 Z 4 WEG, wonach in den Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 4 WEG auch dem Verwalter Parteistellung zukommt, läßt sich für den Standpunkt der Rekurswerberin nichts gewinnen. Gemeint ist damit zweifellos der Verwalter des Wohnungseigentumsobjektes, der Rechnung oder Vorausschau legen soll (§ 26 Abs 1 Z 4 lit a WEG und § 17 Abs 2 Z 1 und Z 2 WEG), über dessen Abberufung erkannt werden soll (§ 26 Abs 1 Z 4 lit b WEG und § 18 WEG) oder dem die Abrechnung der Rücklage oder die Herausgabe des Überschusses aufgetragen werden soll (§ 26 Abs 1 Z 4 lit c WEG und § 16 Abs 3 WEG) und dessen eigene Rechtssphäre damit berührt wird.Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich aus Paragraph 26, Absatz 2, WEG und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, ZPO und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO, weil der zu beurteilenden Rechtsfrage, ob auch der neue Verwalter nach Paragraph 17, Absatz eins, WEG im eigenen Namen vom früheren Verwalter die Herausgabe des Rücklagenüberschusses durchsetzen kann, erhebliche Bedeutung zukommt. Der Ansicht, zur Antragstellung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, WEG auf Herausgabe des Überschusses sei neben jedem Miteigentümer auch der neue Verwalter legitimiert (Faistenberger-Barta-Call, WEG 1975, 425), stehen die Meinungen gegenüber, der Anspruch auf Herausgabe und Feststellung des Überschusses an Rücklage sei eine Angelegenheit der Mehrheit und vom neuen Verwalter als Vertreter der Miteigentümer geltend zu machen (Meinhart, WEG 1975, 158), und der Antrag auf Herausgabe des Überschusses stehe nicht dem neuen Verwalter zu, der überhaupt keine Parteistellung genieße (Würth, Weitere Gedanken zur Rechtsprechung und Lehre zum WEG 1975, ImmZ 1980, 150); es erscheine wohl möglich, daß der neue Verwalter als Vertreter der Mit- und Wohnungseigentümer den Herausgabeanspruch geltend mache, es sei dies aber nicht notwendig; es stehe vielmehr jedem Miteigentümer frei, bei Gericht den Antrag zu stellen, den enthobenen Verwalter zu verhalten, den Überschuß an den neuen Verwalter herauszugeben (Würth, aaO, FN 32). Soweit überblickbar hatte der Oberste Gerichtshof bisher diese Rechtsfrage noch nicht zu lösen (in den bisher zu Paragraph 16, Absatz 3, WEG bzw. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, WEG ergangenen Entscheidungen waren jeweils Wohnungseigentümer als Antragsteller eingeschritten). Nach Paragraph 16, Absatz 3, WEG hat der Verwalter ohne Verzug über die Rücklage, die als Vorsorge für künftige Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten dient und als gebundenes Vermögen der jeweiligen Miteigentümer zu verwalten und gesondert zu verwahren ist und nur zur Deckung der Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verwendet werden darf, Rechnung zu legen und den Überschuß an den neuen Verwalter herauszugeben, wenn eine Verwaltung beendet wird. Bei Enthebung des Verwalters durch das Gericht ist ihm aufzutragen, den festgestellten Überschuß binnen vierzehn Tagen bei Zwangsvollstreckung an den neuen Verwalter herauszugeben. Über die Anträge auf Abrechnung oder Herausgabe des Überschusses nach Paragraph 16, Absatz 3, WEG hat das Gericht im besonderen Außerstreitverfahren zu entscheiden (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, WEG). Aus der Vorschrift des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, WEG, wonach in den Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, WEG auch dem Verwalter Parteistellung zukommt, läßt sich für den Standpunkt der Rekurswerberin nichts gewinnen. Gemeint ist damit zweifellos der Verwalter des Wohnungseigentumsobjektes, der Rechnung oder Vorausschau legen soll (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, WEG und Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, WEG), über dessen Abberufung erkannt werden soll (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, WEG und Paragraph 18, WEG) oder dem die Abrechnung der Rücklage oder die Herausgabe des Überschusses aufgetragen werden soll (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, WEG und Paragraph 16, Absatz 3, WEG) und dessen eigene Rechtssphäre damit berührt wird.
Daß zum Antrag auch der neue Verwalter berechtigt ist, läßt sich aus § 26 Abs 2 Z 4 WEG nicht ableiten.Daß zum Antrag auch der neue Verwalter berechtigt ist, läßt sich aus Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, WEG nicht ableiten.
Nach dem Wortlaut des § 16 Abs 3 WEG könnte der Auftrag zur Herausgabe des festgestellten Überschusses an Rücklage überhaupt nur dem vom Gericht enthobenen Verwalter erteilt werden. Nach § 26 Abs 1 Z 4 lit c WEG ist aber die Geltendmachung des Anspruches auf Abrechnung der Rücklage und Herausgabe des Überschusses, der den Wohnungseigentümern zusteht, insgesamt in das außerstreitige Verfahren nach § 26 WEG verwiesen, also auch für den Fall eines sonstigen Wechsels in der Verwaltung.Nach dem Wortlaut des Paragraph 16, Absatz 3, WEG könnte der Auftrag zur Herausgabe des festgestellten Überschusses an Rücklage überhaupt nur dem vom Gericht enthobenen Verwalter erteilt werden. Nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, WEG ist aber die Geltendmachung des Anspruches auf Abrechnung der Rücklage und Herausgabe des Überschusses, der den Wohnungseigentümern zusteht, insgesamt in das außerstreitige Verfahren nach Paragraph 26, WEG verwiesen, also auch für den Fall eines sonstigen Wechsels in der Verwaltung.
Zur Frage, wann der Verwalter nach § 17 Abs 1 WEG als direkter Stellvertreter aufzutreten hat, besteht eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dahin, daß der Verwalter als direkter Stellvertreter einzuschreiten hat, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Ganzes kraft ihrer Sachlegitimation als Hauseigentümer Dritten gegenüber steht, und daß dem Verwalter ein Auftreten im eigenen Namen nur bei Durchsetzung der Interessen der Wohnungseigentümer gegen andere Mitglieder der Gemeinschaft ermöglicht wird (ImmZ 1979, 139 = MietSlg 31.525/16; MietSlg 34.541; SZ 57/101 ua). Grundsätzlich ist der Verwalter direkter Stellvertreter und hat daher nicht im eigenen Namen sondern kraft der Vollmacht der Wohnungseigentümer aufzutreten (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 837; ImmZ 1979, 139 = MietSlg 31.525 = EvBl 1979/133 ua). Es ist daher der Ansicht von Würth (ImmZ 1980, 150) beizutreten, daß der neue Verwalter jedenfalls nicht im eigenen Namen die Herausgabe der bei seinem Vorgänger angesammelten Rücklage verlangen kann, weil insoweit die Gesamtheit der Mit- und Wohnungseigentümer einem Dritten gegenübersteht, nämlich dem früheren Verwalter, dessen Verwaltungstätigkeit wirksam beendet wurde. Daß der neue Verwalter bei entsprechender Vollmacht namens der Wohnungseigentümer auf Herausgabe des Rücklagenüberschusses dringen kann, wie Meinhart (WEG 1975, 158) meint und Würth (ImmZ 1980, 150 in FN 32) billigt, könnte allenfalls zur Richtigstellung der Parteibezeichnung führen (vgl. ImmZ 1979, 139), wenn der Verwalter nur als Machthaber der Wohnungseigentümer - er vertritt dabei grundsätzlich auch dann alle Miteigentümer, wenn er nur von der Mehrheit bestellt ist (Würth in Rummel, ABGB, RZ 3 zu § 17 WEG) - eingeschritten wäre. Im eigenen Namen tritt er nämlich nur einzelnen Miteigentümern gegenüber auf (Würth in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 17 WEG). Da die Antragstellerin aber auch in ihrem Rekurs weiter daran festhält, sie sei nach den §§ 16, 17 und 26 WEG zur Stellung des Antrages legitimiert und nur meint, es mache letztlich keinen Unterschied, ob die Herausgabe des Überschusses an sie auf Antrag einzelner oder aller Wohnungseigentümer aufgetragen werde oder ob sie den Antrag stellen könne, stellt sie sich selbst einer Richtigstellung der Parteibezeichnung unter Offenlegung der direkten Stellvertretung entgegen.Zur Frage, wann der Verwalter nach Paragraph 17, Absatz eins, WEG als direkter Stellvertreter aufzutreten hat, besteht eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dahin, daß der Verwalter als direkter Stellvertreter einzuschreiten hat, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Ganzes kraft ihrer Sachlegitimation als Hauseigentümer Dritten gegenüber steht, und daß dem Verwalter ein Auftreten im eigenen Namen nur bei Durchsetzung der Interessen der Wohnungseigentümer gegen andere Mitglieder der Gemeinschaft ermöglicht wird (ImmZ 1979, 139 = MietSlg 31.525/16; MietSlg 34.541; SZ 57/101 ua). Grundsätzlich ist der Verwalter direkter Stellvertreter und hat daher nicht im eigenen Namen sondern kraft der Vollmacht der Wohnungseigentümer aufzutreten (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 837,; ImmZ 1979, 139 = MietSlg 31.525 = EvBl 1979/133 ua). Es ist daher der Ansicht von Würth (ImmZ 1980, 150) beizutreten, daß der neue Verwalter jedenfalls nicht im eigenen Namen die Herausgabe der bei seinem Vorgänger angesammelten Rücklage verlangen kann, weil insoweit die Gesamtheit der Mit- und Wohnungseigentümer einem Dritten gegenübersteht, nämlich dem früheren Verwalter, dessen Verwaltungstätigkeit wirksam beendet wurde. Daß der neue Verwalter bei entsprechender Vollmacht namens der Wohnungseigentümer auf Herausgabe des Rücklagenüberschusses dringen kann, wie Meinhart (WEG 1975, 158) meint und Würth (ImmZ 1980, 150 in FN 32) billigt, könnte allenfalls zur Richtigstellung der Parteibezeichnung führen vergleiche ImmZ 1979, 139), wenn der Verwalter nur als Machthaber der Wohnungseigentümer - er vertritt dabei grundsätzlich auch dann alle Miteigentümer, wenn er nur von der Mehrheit bestellt ist (Würth in Rummel, ABGB, RZ 3 zu Paragraph 17, WEG) - eingeschritten wäre. Im eigenen Namen tritt er nämlich nur einzelnen Miteigentümern gegenüber auf (Würth in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 17, WEG). Da die Antragstellerin aber auch in ihrem Rekurs weiter daran festhält, sie sei nach den Paragraphen 16, 17 und 26 WEG zur Stellung des Antrages legitimiert und nur meint, es mache letztlich keinen Unterschied, ob die Herausgabe des Überschusses an sie auf Antrag einzelner oder aller Wohnungseigentümer aufgetragen werde oder ob sie den Antrag stellen könne, stellt sie sich selbst einer Richtigstellung der Parteibezeichnung unter Offenlegung der direkten Stellvertretung entgegen.
Unter diesen Umständen haftet dem rekursgerichtlichen Beschluß kein Rechtsirrtum an, denn als Verwalter im eigenen Namen, wenn auch auf Rechnung der Wohnungseigentümer, in der Form der mittelbaren Stellvertretung ist die Antragstellerin zum Antrag auf Herausgabe des Rücklagenüberschusses nicht legitimiert. Dazu fehlt eine gesetzliche Grundlage (vgl. ImmZ 1979, 139 ua).Unter diesen Umständen haftet dem rekursgerichtlichen Beschluß kein Rechtsirrtum an, denn als Verwalter im eigenen Namen, wenn auch auf Rechnung der Wohnungseigentümer, in der Form der mittelbaren Stellvertretung ist die Antragstellerin zum Antrag auf Herausgabe des Rücklagenüberschusses nicht legitimiert. Dazu fehlt eine gesetzliche Grundlage vergleiche ImmZ 1979, 139 ua).
Der vom Verwalter kraft eigenen Rechts gestellte Antrag wurde zutreffend zurückgewiesen, weil der Antrag nur den Wohnungseigentümern zusteht, die zur Durchsetzung wohl auch die Vertretung durch den Verwalter iSd § 17 Abs 1 WEG in Anspruch nehmen können.Der vom Verwalter kraft eigenen Rechts gestellte Antrag wurde zutreffend zurückgewiesen, weil der Antrag nur den Wohnungseigentümern zusteht, die zur Durchsetzung wohl auch die Vertretung durch den Verwalter iSd Paragraph 17, Absatz eins, WEG in Anspruch nehmen können.
Nach § 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 19 MRG hat die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen. Von der mutwilligen Verursachung dieser Kosten durch die Antragstellerin kann nicht die Rede sein. Zu der erheblichen Rechtsfrage bestand bisher keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Faistenberger-Barta-Call haben ohne nähere Begründung die Antragslegitimation auch dem neuen Verwalter zugebilligt (WEG 1975, 425), ohne allerdings klarzustellen, ob sie damit nicht auch wie Meinhart (WEG 1975, 158) die direkte Stellvertretung der Wohnungseigentümer meinten (ihre Ablehnung der Ansicht von Meinhart beruht auf dem Mißverständnis der Ausführung in WEG 1975, 158, über den streitigen Rechtsweg für den Anspruch auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen). Es bleibt daher jedenfalls für die Kosten des Rekursverfahrens bei der Regel des § 37 Abs 3 Z 19 MRG, die über § 26 Abs 2 WEG auch in diesem Verfahren gilt.Nach Paragraph 26, Absatz 2, WEG und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG hat die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen. Von der mutwilligen Verursachung dieser Kosten durch die Antragstellerin kann nicht die Rede sein. Zu der erheblichen Rechtsfrage bestand bisher keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Faistenberger-Barta-Call haben ohne nähere Begründung die Antragslegitimation auch dem neuen Verwalter zugebilligt (WEG 1975, 425), ohne allerdings klarzustellen, ob sie damit nicht auch wie Meinhart (WEG 1975, 158) die direkte Stellvertretung der Wohnungseigentümer meinten (ihre Ablehnung der Ansicht von Meinhart beruht auf dem Mißverständnis der Ausführung in WEG 1975, 158, über den streitigen Rechtsweg für den Anspruch auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen). Es bleibt daher jedenfalls für die Kosten des Rekursverfahrens bei der Regel des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG, die über Paragraph 26, Absatz 2, WEG auch in diesem Verfahren gilt.