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Rechtssatz RS0083479

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083479

Geschäftszahl

5Ob34/89

Entscheidungsdatum

02.05.1989

Rechtssatz

Der neue Verwalter kann nicht im eigenen Namen die Herausgabe der bei seinem Vorgänger angesammelten Rücklage verlangen, weil insoweit die Gesamtheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer einem Dritten gegenübersteht, nämlich dem früheren Verwalter, dessen Verwaltungstätigkeit wirksam beendet wurde. Der vom Verwalter kraft eigenen Rechts gestellte Antrag wurde zutreffend zurückgewiesen, weil der Antrag nur den Wohnungseigentümern zusteht, die zur Durchsetzung wohl auch die Vertretung durch den Verwalter im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, WEG in Anspruch nehmen können.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 34/89
    Entscheidungstext OGH 02.05.1989 5 Ob 34/89
    Veröff: EvBl 1989/130 S 499 = ImmZ 1989,285

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083479

Dokumentnummer

JJR_19890502_OGH0002_0050OB00034_8900000_001