Gemäß § 94 Abs.1 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf es eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn ua das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (Z 3 leg.cit.). Das Grundbuchsgericht hat dabei die vorgelegte Vertragsurkunde auch dahin zu prüfen, ob der Urkundeninhalt materiellrechtlich ein eintragungsfähiges Recht begründet, und zwar ohne daß es notwendig wäre, komplizierte Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Natur anzustellen, um den wahren Willen der Vertragsteile zu ergründen.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf es eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn ua das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (Ziffer 3, leg.cit.). Das Grundbuchsgericht hat dabei die vorgelegte Vertragsurkunde auch dahin zu prüfen, ob der Urkundeninhalt materiellrechtlich ein eintragungsfähiges Recht begründet, und zwar ohne daß es notwendig wäre, komplizierte Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Natur anzustellen, um den wahren Willen der Vertragsteile zu ergründen.
Im vorliegenden Fall begehrte die Antragstellerin die Einverleibung der "Dienstbarkeit des Wohnrechtes entsprechend den im Punkt 2. des zitierten Vergleiches (gemeint Scheidungsvergleiches) festgestellten Bestimmungen" ob der gesamten Liegenschaft. In Punkt 2. des Scheidungsvergleiches wird vorerst festgehalten, daß die Parteien Hälfteeigentümer der Liegenschaft sind und es sich bei dem zur Liegenschaft gehörigen Grundstück 806/18 "landwirtschaftlich genutzt" in der Natur um " Haus mit Garten" handelt. In diesm Vergleichspunkt wird der nunmehrigen Antragstellerin von Herbert W***** an der ihm gehörigen "obgenannten ideellen Liegenschaftshälfte das lebenslängliche alleinige Wohn- und Nutzungsrecht unentgeltlich eingeräumt", wobei festgehalten wurde, daß die Antragstellerin bereits die gesamte Liegenschaft alleine benutzt. Gegenstand dieses der Antragstellerin hier eingeräumten Rechtes ist somit das "lebenslängliche alleinige unentgeltliche Wohn- und Nutzungsrecht" an der ihr nicht gehörigen Hälfte der im Miteigentum stehenden Liegenschaft. Während an ideellen Liegenschaftsanteilen ein Fruchtgenußrecht begründet werden kann (vgl. Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 509; Pimmer in Schwimann ABGB; Rz 4 zu § 509; MietSlg. 22.042 und 23.072; 1 Ob 547/85; 1 Ob 671/85 ua), können ideelle Teile einer Liegenschaft nicht Gegenstand der Dienstbarkeit einer Wohnung im Sinne des Wohnungsgebrauchsrechtes (§ 521 Satz 1 und 2 ABGB) sein (Petrasch, aaO, Rz 1 zu § 521; Pimmer, aaO, Rz 10 zu § 521 samt Rechtsprechungshinweis; 5 Ob 683/83; 1 Ob 523/90). An landwirtschaftlichen Grundstücken kann eine Wohnungsservitut keinesfalls eingeräumt werden (vgl. Petrasch, aaO, Rz 1 zu § 521 unter Hinweis auf SZ 28/30). Nach § 521 ABGB ist die Dienstbarkeit der Wohnung je nach dem Umfang der Gestattung entweder den Grundsätzen des Fruchtgenußrechtes oder jenen des Gebrauchsrechtes zu unterstellen (Koziol-Welser9 II 164). Das Wohnungsgebrauchsrecht unterscheidet sich vom Wohnungsfruchtgenußrecht dadurch, daß bei ersterem das Gebrauchsrecht bloß zum Bedürfnis des Berechtigten überlassen wird, bei letzterem jedoch das Recht hinsichtlich aller bewohnbaren Teile des Hauses - allenfalls auch eines Hausgartens (MietSlg. 29.057) - ohne Einschränkung ausgeübt werden kann (vgl. Petrasch, aaO, Rz 4 und 5 zu § 521; Pimmer, aaO, Rz 26 zu § 521; zur Abgrenzung auch MietSlg. 28.045 und 33.045; SZ 60/86). Dazu kommt, daß der Oberste Gerichtshof bereits in seiner in SZ 26/49 veröffentlichten Entscheidung den Standpunkt vertreten hat, daß die Vereinbarung des Rechtes auf lebenslängliche unentgeltliche Benützung für ein bloßes Wohnungsgebrauchsrecht spricht.Im vorliegenden Fall begehrte die Antragstellerin die Einverleibung der "Dienstbarkeit des Wohnrechtes entsprechend den im Punkt 2. des zitierten Vergleiches (gemeint Scheidungsvergleiches) festgestellten Bestimmungen" ob der gesamten Liegenschaft. In Punkt 2. des Scheidungsvergleiches wird vorerst festgehalten, daß die Parteien Hälfteeigentümer der Liegenschaft sind und es sich bei dem zur Liegenschaft gehörigen Grundstück 806/18 "landwirtschaftlich genutzt" in der Natur um " Haus mit Garten" handelt. In diesm Vergleichspunkt wird der nunmehrigen Antragstellerin von Herbert W***** an der ihm gehörigen "obgenannten ideellen Liegenschaftshälfte das lebenslängliche alleinige Wohn- und Nutzungsrecht unentgeltlich eingeräumt", wobei festgehalten wurde, daß die Antragstellerin bereits die gesamte Liegenschaft alleine benutzt. Gegenstand dieses der Antragstellerin hier eingeräumten Rechtes ist somit das "lebenslängliche alleinige unentgeltliche Wohn- und Nutzungsrecht" an der ihr nicht gehörigen Hälfte der im Miteigentum stehenden Liegenschaft. Während an ideellen Liegenschaftsanteilen ein Fruchtgenußrecht begründet werden kann vergleiche Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 509,; Pimmer in Schwimann ABGB; Rz 4 zu Paragraph 509,; MietSlg. 22.042 und 23.072; 1 Ob 547/85; 1 Ob 671/85 ua), können ideelle Teile einer Liegenschaft nicht Gegenstand der Dienstbarkeit einer Wohnung im Sinne des Wohnungsgebrauchsrechtes (Paragraph 521, Satz 1 und 2 ABGB) sein (Petrasch, aaO, Rz 1 zu Paragraph 521,; Pimmer, aaO, Rz 10 zu Paragraph 521, samt Rechtsprechungshinweis; 5 Ob 683/83; 1 Ob 523/90). An landwirtschaftlichen Grundstücken kann eine Wohnungsservitut keinesfalls eingeräumt werden vergleiche Petrasch, aaO, Rz 1 zu Paragraph 521, unter Hinweis auf SZ 28/30). Nach Paragraph 521, ABGB ist die Dienstbarkeit der Wohnung je nach dem Umfang der Gestattung entweder den Grundsätzen des Fruchtgenußrechtes oder jenen des Gebrauchsrechtes zu unterstellen (Koziol-Welser9 römisch zwei 164). Das Wohnungsgebrauchsrecht unterscheidet sich vom Wohnungsfruchtgenußrecht dadurch, daß bei ersterem das Gebrauchsrecht bloß zum Bedürfnis des Berechtigten überlassen wird, bei letzterem jedoch das Recht hinsichtlich aller bewohnbaren Teile des Hauses - allenfalls auch eines Hausgartens (MietSlg. 29.057) - ohne Einschränkung ausgeübt werden kann vergleiche Petrasch, aaO, Rz 4 und 5 zu Paragraph 521,; Pimmer, aaO, Rz 26 zu Paragraph 521,; zur Abgrenzung auch MietSlg. 28.045 und 33.045; SZ 60/86). Dazu kommt, daß der Oberste Gerichtshof bereits in seiner in SZ 26/49 veröffentlichten Entscheidung den Standpunkt vertreten hat, daß die Vereinbarung des Rechtes auf lebenslängliche unentgeltliche Benützung für ein bloßes Wohnungsgebrauchsrecht spricht.
Wird nun das der Antragstellerin im Scheidungsvergleich eingeräumte "Wohn- und Nutzungsrecht" unter diesen Gesichtspunkten einer Prüfung unterzogen, so muß gesagt werden, daß dem Scheidungsvergleich jedenfalls nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, ob es sich bei dem der Klägerin eingeräumten "Wohn- und Nutzungsrecht" um ein am Hälfteeigentum ihres Mannes einräumbares Wohnungsfruchtgenußrecht oder bloß um ein Wohnungsgebrauchsrecht handelt. Läßt aber die Grundbuchsurkunde eine eindeutige Auslegung im Sinne der Einräumung eines eintragungsfähigen Rechtes nicht zu, so darf die begehrte Eintragung nicht bewilligt werden. Dazu kommt noch - wie die Vorinstanzen auch zutreffend erkannten -, daß das Grundbuchsgesuch überdies vom Inhalt der Urkunde insofern nicht gedeckt ist, als die Einverleibung des der Antragstellerin in Punkt 2. des Scheidungsvergleiches eingeräumten Rechtes nicht bloß ob der Liegenschaftshälfte ihres geschiedenen Mannes, sondern auf der gesamten Liegenschaft beantragt wurde.
Die Abweisung des Grundbuchsgesuches durch die Vorinstanzen entspricht daher der Sach- und Rechtslage, weshalb dem Revisionsrekurs kein Erfolg beschieden sein konnte.
Da auf Grund des Scheidungsvergleiches allein die Wiederholung des Grundbuchsgesuches nicht in Betracht kommt, erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob dem Einverleibungsgesuch auch noch andere Abweisungsgründe entgegenstünden (etwa das Fehlen einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung im Hinblick darauf, daß die Liegenschaft nach dem Gutsbestandsblatt landwirtschaftlich genutzt ist).