Rechtssatz RS0011822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011822
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Rechtssatz
Ist einem Scheidungsvergleich nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob es sich bei dem der Frau eingeräumten "Wohn- und Nutzungsrecht" um ein am Hälfteeigentum ihres Mannes einräumbares Wohnungsfruchtgenussrecht oder bloß um ein Wohnungsgebrauchsrecht handelt, lässt also die Grundbuchsurkunde eine eindeutige Auslegung im Sinne der Einräumung eines eintragungsfähigen Rechtes nicht zu, so darf die begehrte Eintragung nicht bewilligt werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 34/92
Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 34/92
NZ 1993,19 (Hofmeister, 22)
- 5 Ob 135/99k
Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 135/99k
Vgl auch; nur: Lässt die Grundbuchsurkunde eine eindeutige Auslegung im Sinne der Einräumung eines eintragungsfähigen Rechtes nicht zu, so darf die begehrte Eintragung nicht bewilligt werden. (T1)
- 5 Ob 144/99h
Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 144/99h
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Mit der Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen zusammenhängende Zweifelsfragen darf das Grundbuchsgericht gar nicht lösen. (T2)
Beisatz: Hier: Wiederkaufsrecht (T3)
- 5 Ob 66/08d
Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 66/08d
Vgl; Beisatz: Die Formulierung als Wohnungsrecht ist nicht ausreichend bestimmt. (T4)
Beisatz: Mangels Bestimmtheit der Grundbuchsurkunde im Sinne des § 12 GBG kommt auch die Eintragung eines Wohnungsgebrauchsrechts als Minus nicht in Frage. (T5)
- 5 Ob 55/16y
Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 55/16y
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 5 Ob 162/17k
Entscheidungstext OGH 26.09.2017 5 Ob 162/17k
Auch; Beis wie T4 aber: Durch einen Verweis auf den „ersten Satz in § 521 ABGB“ im Vertrag wird eine ausreichende Konkretisierung dahin vorgenommen, dass das eingeräumte Recht Wohnungsgebrauchsrecht und nicht Fruchtnießung sein soll. Letzteres ist durch ausdrückliche Nennung des ersten Satzes der Bestimmung des § 521 ABGB ausgeschlossen, sodass dem Bestimmtheitsgebot des § 12 GBG Genüge getan ist. (T6)
- 5 Ob 31/19y
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 31/19y
Auch; nur T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011822
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019
Dokumentnummer
JJR_19920324_OGH0002_0050OB00034_9200000_001