Begründung:
Das Rekursgericht hat (übereinstimmend mit dem Erstgericht) das auf § 136 GBG gestützte Begehren der Antragsteller, ein ihre Liegenschaft belastendes Wiederkaufsrecht zu löschen, weil die Frist für dessen Ausübung längst (nämlich am 31. Dezember 1965) abgelaufen sei, aus folgenden Erwägungen als nicht berechtigt angesehen:Das Rekursgericht hat (übereinstimmend mit dem Erstgericht) das auf Paragraph 136, GBG gestützte Begehren der Antragsteller, ein ihre Liegenschaft belastendes Wiederkaufsrecht zu löschen, weil die Frist für dessen Ausübung längst (nämlich am 31. Dezember 1965) abgelaufen sei, aus folgenden Erwägungen als nicht berechtigt angesehen:
Voraussetzung für eine über Parteienantrag zu erfolgende Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG sei die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuches mit der wirklichen Rechtslage. Sie komme dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. Als Grundlage der Eintragung genüge im Falle des § 136 GBG der "Nachweis der Unrichtigkeit". Er trete an die Stelle der sonst geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis sei dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (RS 0061010; MGA GBG4 § 136 E 1; Feil, Grundbuchsrecht, 44 mit Judikaturbelegen). Offenkundig sei die Unrichtigkeit z.B. dann, wenn sie sich unmittelbar aus einem Gesetz oder aus dem Nachweis gewisser Tatsachen in Verbindung mit dem Gesetz ergibt (Feil aaO, 45; MGA GBG4 § 136 E 12).Voraussetzung für eine über Parteienantrag zu erfolgende Grundbuchsberichtigung nach Paragraph 136, GBG sei die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuches mit der wirklichen Rechtslage. Sie komme dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. Als Grundlage der Eintragung genüge im Falle des Paragraph 136, GBG der "Nachweis der Unrichtigkeit". Er trete an die Stelle der sonst geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis sei dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (RS 0061010; MGA GBG4 Paragraph 136, E 1; Feil, Grundbuchsrecht, 44 mit Judikaturbelegen). Offenkundig sei die Unrichtigkeit z.B. dann, wenn sie sich unmittelbar aus einem Gesetz oder aus dem Nachweis gewisser Tatsachen in Verbindung mit dem Gesetz ergibt (Feil aaO, 45; MGA GBG4 Paragraph 136, E 12).
Der Anspruch aus dem Wiederkaufsrecht (§ 1068 ABGB) könne durch Ableben des Wiederkaufsberechtigten (§ 1070 Satz 1 ABGB), Fristablauf bei zeitlicher Limitierung, Nichteintritt der bedungenen Voraussetzungen oder Nichterfüllbarkeit verloren gehen (Binder in Schwimann, Praxiskommentar ABGB § 1068 Rdz 25). Entgegen dem Dafürhalten der Gesuchswerber sei der Vertragsurkunde, auf die sich diese beziehen (Kaufvertragsergänzung vom 13. November 1963), kein "Endtermin" für die mögliche Ausübung des Wiederkaufsrechtes zu entnehmen. Auch sei nicht offenkundig, ob die bedungenen, den Wiederkaufsfall auslösenden Voraussetzungen (Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses bis 31. Dezember 1965), eintraten. Allein aus der der Eintragung zugrunde liegenden Urkunde sei der - grundsätzlich mögliche (RS 0060131) - Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung C-LNR 1a nicht zu erlangen (§ 94 Abs 1 GBG).Der Anspruch aus dem Wiederkaufsrecht (Paragraph 1068, ABGB) könne durch Ableben des Wiederkaufsberechtigten (Paragraph 1070, Satz 1 ABGB), Fristablauf bei zeitlicher Limitierung, Nichteintritt der bedungenen Voraussetzungen oder Nichterfüllbarkeit verloren gehen (Binder in Schwimann, Praxiskommentar ABGB Paragraph 1068, Rdz 25). Entgegen dem Dafürhalten der Gesuchswerber sei der Vertragsurkunde, auf die sich diese beziehen (Kaufvertragsergänzung vom 13. November 1963), kein "Endtermin" für die mögliche Ausübung des Wiederkaufsrechtes zu entnehmen. Auch sei nicht offenkundig, ob die bedungenen, den Wiederkaufsfall auslösenden Voraussetzungen (Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses bis 31. Dezember 1965), eintraten. Allein aus der der Eintragung zugrunde liegenden Urkunde sei der - grundsätzlich mögliche (RS 0060131) - Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung C-LNR 1a nicht zu erlangen (Paragraph 94, Absatz eins, GBG).
Selbst wenn man nun eine mögliche, von den Rekurswerbern allerdings gar nie behauptete Verjährung ins Kalkül ziehen wollte - vgl die sich mit der höchstgerichtlichen Judikatur (RZ 1971, 124 = JBl 1971, 569; SZ 40/66) auseinandersetzenden und überzeugenden Lehrmeinungen von Aicher in Rummel I2, § 1068 Rdz 15 und Binder in Schwimann, Rdz 26 zu § 1068 sowie Feil aaO, 181 sowie Oberster Gerichtshof: 8 Ob 615/84 - so hänge diese nicht nur vom Zeitablauf ab, sondern auch von Umständen, die nach § 136 GBG nur entweder durch öffentliche Urkunden oder durch eine Erklärung der Berechtigten nachgewiesen werden können (allfällige Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung; vgl RPflSlgG 989, 1206).Selbst wenn man nun eine mögliche, von den Rekurswerbern allerdings gar nie behauptete Verjährung ins Kalkül ziehen wollte - vergleiche die sich mit der höchstgerichtlichen Judikatur (RZ 1971, 124 = JBl 1971, 569; SZ 40/66) auseinandersetzenden und überzeugenden Lehrmeinungen von Aicher in Rummel I2, Paragraph 1068, Rdz 15 und Binder in Schwimann, Rdz 26 zu Paragraph 1068, sowie Feil aaO, 181 sowie Oberster Gerichtshof: 8 Ob 615/84 - so hänge diese nicht nur vom Zeitablauf ab, sondern auch von Umständen, die nach Paragraph 136, GBG nur entweder durch öffentliche Urkunden oder durch eine Erklärung der Berechtigten nachgewiesen werden können (allfällige Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung; vergleiche RPflSlgG 989, 1206).
Aus den dargestellten Erwägungen sei in der Abweisung des Grundbuchsgesuches kein Rechtsirrtum zu erblicken. Der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung wurde für zulässig erklärt, weil es an einer höchstgerichtlichen Judikatur zu den Voraussetzungen eines Vorgehens nach § 136 Abs 1 GBG im Zusammenhang mit einem einverleibten Wiederkaufsrecht (außerhalb der Geltung des WEG) mangle.Aus den dargestellten Erwägungen sei in der Abweisung des Grundbuchsgesuches kein Rechtsirrtum zu erblicken. Der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung wurde für zulässig erklärt, weil es an einer höchstgerichtlichen Judikatur zu den Voraussetzungen eines Vorgehens nach Paragraph 136, Absatz eins, GBG im Zusammenhang mit einem einverleibten Wiederkaufsrecht (außerhalb der Geltung des WEG) mangle.