Aus der Begründung:
Der Rekurswerber stimmt mit dem Berufungsgericht darin überein, daß nach dem Erlaß des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 1. März 1952, Zl. 110.583-18/52, zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich Reziprozität nach § 8 GewO. bestehe und Z. daher auf Grund seiner deutschen Gewerbeberechtigung zur Ausübung eines Gewerbebetriebes in Österreich berechtigt sei. Er meint nur, daß derjenige, der die im § 11 Abs. 2 GewO. vorgeschriebene Meldung an die Behörde unterläßt, nicht als unbefugt im Sinn des § 367 ABGB. gelte.Der Rekurswerber stimmt mit dem Berufungsgericht darin überein, daß nach dem Erlaß des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 1. März 1952, Zl. 110.583-18/52, zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich Reziprozität nach Paragraph 8, GewO. bestehe und Z. daher auf Grund seiner deutschen Gewerbeberechtigung zur Ausübung eines Gewerbebetriebes in Österreich berechtigt sei. Er meint nur, daß derjenige, der die im Paragraph 11, Absatz 2, GewO. vorgeschriebene Meldung an die Behörde unterläßt, nicht als unbefugt im Sinn des Paragraph 367, ABGB. gelte.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Durch die Reziprozität nach § 8 GewO. wird der ausländische Gewerbeberechtigte dem Inländer gleichgestellt. Er erfüllt damit nur eine der in den §§ 2 bis 10 GewO. aufgestellten allgemeinen Bedingungen (Branberger - Knauer, Das österreichische Gewerberecht, 2. Aufl. S. 41 ff.), erlangt aber noch nicht die Berechtigung zurvielmehr vor der Betriebsaufnahme der Behörde die Meldung nach §§ 11 ff. GewO. zu erstatten. Erst damit ist die Gewerbeberechtigung begrundet und der Betrieb befugt (Branberger - Knauer a. a. O. S. 59). Ähnlich verhält es sich bei der Stillegung der Gewerbeberechtigung, bei der auch jederzeit die Möglichkeit besteht, den Betrieb wieder aufzunehmen; dennoch gilt der Gewerbeberechtigte während der Zeit der Stillegung nicht als befugter Gewerbsmann nach § 367 ABGB. (EvBl. 1956 Nr. 252).Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Durch die Reziprozität nach Paragraph 8, GewO. wird der ausländische Gewerbeberechtigte dem Inländer gleichgestellt. Er erfüllt damit nur eine der in den Paragraphen 2 bis 10 GewO. aufgestellten allgemeinen Bedingungen (Branberger - Knauer, Das österreichische Gewerberecht, 2. Aufl. S. 41 ff.), erlangt aber noch nicht die Berechtigung zurvielmehr vor der Betriebsaufnahme der Behörde die Meldung nach Paragraphen 11, ff. GewO. zu erstatten. Erst damit ist die Gewerbeberechtigung begrundet und der Betrieb befugt (Branberger - Knauer a. a. O. S. 59). Ähnlich verhält es sich bei der Stillegung der Gewerbeberechtigung, bei der auch jederzeit die Möglichkeit besteht, den Betrieb wieder aufzunehmen; dennoch gilt der Gewerbeberechtigte während der Zeit der Stillegung nicht als befugter Gewerbsmann nach Paragraph 367, ABGB. (EvBl. 1956 Nr. 252).
Mit seinen Rekursausführungen, Karl K. sei, selbst wenn er nicht im eigenen Namen, sondern für Z. abgeschlossen hätte, nicht als Handelsmäkler, sondern als nach § 29 HAG. zu beurteilender Handelsagent tätig gewesen, mißversteht der Beklagte die Entscheidung des Berufungsgerichtes. In dieser wurde dem Erstrichter nicht aufgetragen, zu klären, ob Karl K. als Kommissionär oder als Handelsmäkler tätig gewesen sei, sondern ob das konkrete Geschäft als Kommissionsgeschäft oder als Mäklervertrag aufzufassen sei. Auf den Mäklervertrag kämen wohl gemäß § 29 HAG. die dort aufgezählten Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung (Adler - Höller in Klang 2. Aufl. V 377), dies würde aber nicht ausschließen, daß Karl K. und Othmar H. nur als Stellvertreter des Z. aufgetreten sind und der Vertrag somit zwischen Z. und dem Beklagten geschlossen wurde. Auf den Einwand, daß durch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes jedem Handelsverkehr mit ausländischen Firmen ein Ende bereitet würde, ist zu erwidern, daß damit nur dem Handel mit gestohlenen Kraftwagen entgegengetreten wird, wie dies hinsichtlich derselben Mittelsmänner schon zu 3 Ob 113/59 (1 Cg 245/58 des Erstgerichtes) geschehen ist.Mit seinen Rekursausführungen, Karl K. sei, selbst wenn er nicht im eigenen Namen, sondern für Z. abgeschlossen hätte, nicht als Handelsmäkler, sondern als nach Paragraph 29, HAG. zu beurteilender Handelsagent tätig gewesen, mißversteht der Beklagte die Entscheidung des Berufungsgerichtes. In dieser wurde dem Erstrichter nicht aufgetragen, zu klären, ob Karl K. als Kommissionär oder als Handelsmäkler tätig gewesen sei, sondern ob das konkrete Geschäft als Kommissionsgeschäft oder als Mäklervertrag aufzufassen sei. Auf den Mäklervertrag kämen wohl gemäß Paragraph 29, HAG. die dort aufgezählten Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung (Adler - Höller in Klang 2. Aufl. römisch fünf 377), dies würde aber nicht ausschließen, daß Karl K. und Othmar H. nur als Stellvertreter des Z. aufgetreten sind und der Vertrag somit zwischen Z. und dem Beklagten geschlossen wurde. Auf den Einwand, daß durch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes jedem Handelsverkehr mit ausländischen Firmen ein Ende bereitet würde, ist zu erwidern, daß damit nur dem Handel mit gestohlenen Kraftwagen entgegengetreten wird, wie dies hinsichtlich derselben Mittelsmänner schon zu 3 Ob 113/59 (1 Cg 245/58 des Erstgerichtes) geschehen ist.