Rechtssatz RS0015054
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015054
Entscheidungsdatum
02.09.1959
Norm
ABGB §367 C
GewO §8
GewO §11 ff
Rechtssatz
Auch bei Gegenseitigkeit ( § 8 GewO ) muß der Inhaber einer ausländischen Gewerbeberechtigung die Betriebsaufnahme im Inland nach §§ 11 ff GewO der Behörde melden, um als "befugter Gewerbsmann" gelten zu können.Auch bei Gegenseitigkeit ( Paragraph 8, GewO ) muß der Inhaber einer ausländischen Gewerbeberechtigung die Betriebsaufnahme im Inland nach Paragraphen 11, ff GewO der Behörde melden, um als "befugter Gewerbsmann" gelten zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0015054
Dokumentnummer
JJR_19590902_OGH0002_0050OB00343_5900000_001