Aus der Begründung:
Was die Frage der Legitimation der Antragstellerin anlangt, so wurde
die nach § 8 Abs 1 nöGdO LGBl 1965/369 erfolgte Vereinigung der
Gemeinden G und H in P 47 der K der nöLRg 20. 12. 1967 LGBl 468 über
die Vereinigung von Gemeinden genehmigt. Nach § 8 Abs 4 nöGdO hat
die Vereinigung den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten
auf die neue Gemeinde zur Folge. Unbeschadet der fortbestehenden
Einverleibung des Eigentumsrechtes der seinerzeitigen Gemeinde H im
Grundbuch stehen der antragstellenden Partei somit kraft Gesetzes
auch ohne Verbücherung das Eigentumsrecht und die aus dem
Mietvertrag sich ergebenden Ansprüche des Vermieters zu (vgl hiezu
MGA ABGB[28], 1432 E zu Art 22 StVG; MGA GBG[2], 252 Anm 2 und 4).
Es trifft zu, daß die Mietgegenstände der Antragsgegner nicht der
Zinsbildung des Mietengesetzes unterliegen. Das Wohnhaus H Nr 48 wurde in den Jahren 1965 und 1966 erbaut. Gemäß § 1 Abs 2 Z 1 und 2 MG gelangen daher die Bestimmungen des Mietengesetzes betreffend die Zinsbildung nicht zur Anwendung. Dem steht auch nicht entgegen, daß Förderungsmittel aus dem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds gewährt wurden. § 15 BWSG wurde zwar durch § 36 Abs 1 lit b P 3 WBFG 1968 BGBl 1967/280 nicht aufgehoben, sondern von der Außerkraftsetzung ausdrücklich ausgenommen. Nach § 15 Abs 2 BWSG finden aber die Bestimmungen über den Schutz der Mieter auf Bauten, die mit Kredithilfe des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds errichtet werden, keine Anwendung (so auch Swoboda, Komm z MG[1], 112 letzter Abs). Die Bestandobjekte der Antragsgegner unterliegen aber auch nicht dem ZinsstoppG. Nach § 1 leg cit greift das ZinsstoppG nur bei Räumen Platz, die im Juni 1954 bezüglich der Mietzinsbildung dem Preisregelungsgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen unterlagen. Das Haus H Nr 48 wurde aber erst im September 1966 fertiggestellt, sodaß die Wohnungen der Antragsgegner nicht dem Preisregelungsgesetz unterlagen.Zinsbildung des Mietengesetzes unterliegen. Das Wohnhaus H Nr 48 wurde in den Jahren 1965 und 1966 erbaut. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 MG gelangen daher die Bestimmungen des Mietengesetzes betreffend die Zinsbildung nicht zur Anwendung. Dem steht auch nicht entgegen, daß Förderungsmittel aus dem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds gewährt wurden. Paragraph 15, BWSG wurde zwar durch Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, P 3 WBFG 1968 BGBl 1967/280 nicht aufgehoben, sondern von der Außerkraftsetzung ausdrücklich ausgenommen. Nach Paragraph 15, Absatz 2, BWSG finden aber die Bestimmungen über den Schutz der Mieter auf Bauten, die mit Kredithilfe des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds errichtet werden, keine Anwendung (so auch Swoboda, Komm z MG[1], 112 letzter Abs). Die Bestandobjekte der Antragsgegner unterliegen aber auch nicht dem ZinsstoppG. Nach Paragraph eins, leg cit greift das ZinsstoppG nur bei Räumen Platz, die im Juni 1954 bezüglich der Mietzinsbildung dem Preisregelungsgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen unterlagen. Das Haus H Nr 48 wurde aber erst im September 1966 fertiggestellt, sodaß die Wohnungen der Antragsgegner nicht dem Preisregelungsgesetz unterlagen.
Wohl hat die durch das Mietrechtsänderungsgesetz neu eingeführte
Vorschrift des § 19 Abs 2 Z 15 MG einen weiteren
Kündigungstatbestand geschaffen. Danach ist es als Kündigungsgrund
anzusehen, wenn sich der Mieter eines nicht der Zinsbildung des
Mietengesetzes unterliegenden Mietgegenstandes weigert, der Erhöhung
des Mietzinses auf den Betrag zuzustimmen, der für den
Mietgegenstand bei Anwendung der zinsrechtlichen Vorschriften des
Mietengesetzes (§§ 2 bis 7 MG) zu entrichten wäre. Daraus sowie aus
der Novellierung des § 21 Abs 2 MG ergibt sich zwar, wie der OGH
ausgesprochen hat (MietSlg Bd XX/32), die Zuständigkeit des
Streitrichters zur Entscheidung über die Aufkündigung und die damit
zusammenhängende Vorfrage des nach dem Mietengesetz zulässigen
Mietzinses. Die Zuständigkeit des Außerstreitrichters hingegen ist
in § 24 MG und in verschiedenen Einzelbestimmungen, so zB in § 2
WEG, § 14 Abs 4 WWG, § 15 Abs 14 WWG geregelt. Keine der in Betracht
kommenden Bestimmungen enthält jedoch eine Regelung über die
Zuständigkeit des Außerstreitrichters zur Festsetzung des
Jahresmietzinses 1914 und zur Ermittlung des gesetzlich zulässigen
Vielfachen nach § 19 Abs 2 Z 15 MG. Auch bei der Einführung des
Kündigungsgrundes des Z 15 des § 19 Abs 2 MG wurde die Zuständigkeit
des Außerstreitrichters nicht erweitert. Eine solche Regelung wäre
aber erforderlich gewesen, um die Zuständigkeit des
Außerstreitrichters zu begrunden. Für eine Erweiterung dieser
Zuständigkeit im Wege der Analogie bietet der Gesetzestext aber
keine Handhabe. Diese Auffassung wird auch im Schrifttum (Limbek-
Ruttar, Das Mietengesetz II 53; Czech-Michlmayr, Das neue
Wohnungsrecht II 54; Zum Geltungsbereich des Kündigungsgrundes nach
§ 19 Abs 2 Z 15 MG in ImmZ 1970, 24; Derbolav, Mietenrecht 97) und
in der vom OGH gebilligten E des LGZ Wien MietSlg 20.648 vertreten.
Gegen die von Zingher, Das Mietengesetz[15], 91 vertretene
Auffassung, die die Zuständigkeit des Außerstreitrichters bejaht,
spricht auch der Umstand, daß nur dort, wo das Gesetz die Einhebung
eines bestimmten höheren Mietzinses, ungeachtet des bestehenden Mietvertrages, zuläßt, der Vermieter einseitig einen höheren Mietzins vorschreiben und einheben kann, denn die am Mietvertrag beteiligten Personen wären sonst an die im Bestandvertrag getroffenen Vereinbarungen gebunden. Wenn aber, wie im Falle des § 19 Abs 2 Z 15 MG, nur ein Kündigungstatbestand geschaffen wurde, kann einseitig weder mit einem Antrag im Außerstreitverfahren noch mittels Klage eine Vertragsänderung im Wege einer Mietzinserhöhung begehrt werden. Es muß vielmehr, falls der Mieter sich weigert, in eine einverständliche Änderung (Erhöhung) des vereinbarten Mietzinses einzuwilligen, im Wege der Aufkündigung der bestehende Mietvertrag nach § 19 Abs 2 Z 15 MG gelöst und spätestens mit der Aufkündigung das Anbot zum Abschluß eines neuen Mietvertrages gestellt werden (ImmZ 1970, 8; MietSlg 2206/61).eines bestimmten höheren Mietzinses, ungeachtet des bestehenden Mietvertrages, zuläßt, der Vermieter einseitig einen höheren Mietzins vorschreiben und einheben kann, denn die am Mietvertrag beteiligten Personen wären sonst an die im Bestandvertrag getroffenen Vereinbarungen gebunden. Wenn aber, wie im Falle des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MG, nur ein Kündigungstatbestand geschaffen wurde, kann einseitig weder mit einem Antrag im Außerstreitverfahren noch mittels Klage eine Vertragsänderung im Wege einer Mietzinserhöhung begehrt werden. Es muß vielmehr, falls der Mieter sich weigert, in eine einverständliche Änderung (Erhöhung) des vereinbarten Mietzinses einzuwilligen, im Wege der Aufkündigung der bestehende Mietvertrag nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MG gelöst und spätestens mit der Aufkündigung das Anbot zum Abschluß eines neuen Mietvertrages gestellt werden (ImmZ 1970, 8; MietSlg 2206/61).
Der Rechtsstandpunkt, daß die Zuständigkeit des Außerstreitrichters nicht gegeben sei, entspricht auch der erklärten Absicht des Gesetzgebers bei der Statuierung des neuen Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 2 Z 15 MG (500 BlgNR 11. GP 19). Danach soll der neu geschaffene Kündigungsgrund die von der Rechtsprechung entwickelte Änderungskündigung ablösen, uzw bei gleichzeitiger Ausdehnung des Anwendungsbereiches auch auf Mietverhältnisse, bei denen eine Änderungskündigung bisher ausgeschlossen war. In den Fällen der Änderungskündigung konnte, wie der OGH ausgesprochen hat (MietSlg Bd XX/32), die Feststellung des angemessenen Mietzinses aber, da mangels Anwendbarkeit des Mietengesetzes und des ZinsstoppG ein Außerstreitverfahren nicht in Frage kam, nur im Kündigungsstreit erfolgen.Der Rechtsstandpunkt, daß die Zuständigkeit des Außerstreitrichters nicht gegeben sei, entspricht auch der erklärten Absicht des Gesetzgebers bei der Statuierung des neuen Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MG (500 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 19). Danach soll der neu geschaffene Kündigungsgrund die von der Rechtsprechung entwickelte Änderungskündigung ablösen, uzw bei gleichzeitiger Ausdehnung des Anwendungsbereiches auch auf Mietverhältnisse, bei denen eine Änderungskündigung bisher ausgeschlossen war. In den Fällen der Änderungskündigung konnte, wie der OGH ausgesprochen hat (MietSlg Bd XX/32), die Feststellung des angemessenen Mietzinses aber, da mangels Anwendbarkeit des Mietengesetzes und des ZinsstoppG ein Außerstreitverfahren nicht in Frage kam, nur im Kündigungsstreit erfolgen.
Sofern sich der Rekurswerber zur Stützung seiner Auffassung auf eben diese Entscheidung beruft, entgeht ihm, daß nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt der Oberste Gerichtshof sich nur mit der Frage zu befassen hatte, ob die Höhe des nach § 19 Abs 2 Z 15 MG zulässigen Mietzinses im Kündigungsstreit als Vorfrage ermittelt werden kann. Die Frage der Zulässigkeit eines Verfahrens nach §§ 24 f MG wurde dort nicht erörtert.Sofern sich der Rekurswerber zur Stützung seiner Auffassung auf eben diese Entscheidung beruft, entgeht ihm, daß nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt der Oberste Gerichtshof sich nur mit der Frage zu befassen hatte, ob die Höhe des nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MG zulässigen Mietzinses im Kündigungsstreit als Vorfrage ermittelt werden kann. Die Frage der Zulässigkeit eines Verfahrens nach Paragraphen 24, f MG wurde dort nicht erörtert.
Da das Gericht zweiter Instanz zutreffend die Zuständigkeit des Außerstreitrichters verneint hat und damit der geltend gemachte Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gegeben ist, war dem Rekurs der Erfolg zu versagen.