Rechtssatz RS0030889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030889
Entscheidungsdatum
03.07.2025
Norm
ABGB §431
ABGB §1120 Bb
Nö GdO LGBl 1965/369 §8 Abs4
Rechtssatz
Nach § 8 Abs 4 nö GdO hat die Vereinigung zweier Gemeinden den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten auf die neue Gemeinde zur Folge. Unbeschadet der fortbestehenden Einverleibung des Eigentumsrechtes einer früheren, jetzt nicht mehr bestehenden Gemeinde kommen daher der neuen Gemeinde kraft Gesetztes auch ohne Verbücherung das Eigentumsrecht an allen der früheren Gemeindegehörenden Grundstücken und damit auch die aus allfälligen Mietverträgen sich ergebenden Ansprüche des Vermieters zu.Nach Paragraph 8, Absatz 4, nö GdO hat die Vereinigung zweier Gemeinden den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten auf die neue Gemeinde zur Folge. Unbeschadet der fortbestehenden Einverleibung des Eigentumsrechtes einer früheren, jetzt nicht mehr bestehenden Gemeinde kommen daher der neuen Gemeinde kraft Gesetztes auch ohne Verbücherung das Eigentumsrecht an allen der früheren Gemeindegehörenden Grundstücken und damit auch die aus allfälligen Mietverträgen sich ergebenden Ansprüche des Vermieters zu.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 343/71
Entscheidungstext OGH 04.01.1972 5 Ob 343/71
Veröff: EvBl 1972/202 S 398 = MietSlg 24181 = SZ 45/1
- 3 Ob 594/85
Entscheidungstext OGH 05.03.1986 3 Ob 594/85
Vgl
- 6 Ob 123/24t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.07.2025 6 Ob 123/24t
vgl; Beisatz: Hier: Fortsetzung der Ersitzungszeit nach Vereinigung von Gemeinden gemäß § 8 NÖ GO. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0030889
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19720104_OGH0002_0050OB00343_7100000_001