Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision behauptet, aus § 4 HVG. ergebe sich, daß der Handelsvertreter sehr wohl berechtigt sei, Erklärungen entgegenzunehmen, daß eine Ware zur Verfügung gestellt werde. Storno eines Rechtsgeschäftes bedeute ja nichts anderes als die Zurverfügungstellung der vertragsgegenständlichen Ware. Jedenfalls sei aber der Handelsvertreter auch Bevollmächtigter im Sinne der §§ 1029-1031 ABGB. Auch aus diesem Gründe sei anzunehmen, daß dem Handelsvertreter R. das Recht zustand, mit Rechtsverbindlichkeit für den Beklagten und die Klägerin ein Storno entgegenzunehmen. Das Berufungsgericht sei der irrigen Ansicht, daß das "Vertrauen auf den äußeren Tatbestand" unmittelbar vom anderen Vertragspartner hervorgerufen sein müsse. Richtig sei aber, daß auch der Vertreter und daher auch der Handelsvertreter beim Vertragspartner das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand so erwecken könne, daß der Auftraggeber daraus verpflichtet werde, die Befugnisse des Handelsvertreters sind in den §§ 3, 4 HVG, umschrieben. Nach § 4 (4) HVG. können die Anzeige von Mängeln einer Ware, die Erklärung, daß eine Ware zur Verfügung gestellt wird, und andere Erklärungen, durch welche die Kundschaft ihre Rechte wahrt, auch dem Handelsvertreter gegenüber abgegeben werden. Die Zurückziehung eines Auftrages (Storno) kann jedoch als contrarius actus nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners rechtswirksam sein. Der Handelsvertreter ist keinesfalls ermächtigt, zu solchen Erklärungen namens des Unternehmers Stellung zu nehmen und die vom Dritten geltend gemachten Rechte anzuerkennen.Die Revision behauptet, aus Paragraph 4, HVG. ergebe sich, daß der Handelsvertreter sehr wohl berechtigt sei, Erklärungen entgegenzunehmen, daß eine Ware zur Verfügung gestellt werde. Storno eines Rechtsgeschäftes bedeute ja nichts anderes als die Zurverfügungstellung der vertragsgegenständlichen Ware. Jedenfalls sei aber der Handelsvertreter auch Bevollmächtigter im Sinne der Paragraphen 1029 -, 1031, ABGB. Auch aus diesem Gründe sei anzunehmen, daß dem Handelsvertreter R. das Recht zustand, mit Rechtsverbindlichkeit für den Beklagten und die Klägerin ein Storno entgegenzunehmen. Das Berufungsgericht sei der irrigen Ansicht, daß das "Vertrauen auf den äußeren Tatbestand" unmittelbar vom anderen Vertragspartner hervorgerufen sein müsse. Richtig sei aber, daß auch der Vertreter und daher auch der Handelsvertreter beim Vertragspartner das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand so erwecken könne, daß der Auftraggeber daraus verpflichtet werde, die Befugnisse des Handelsvertreters sind in den Paragraphen 3, 4, HVG, umschrieben. Nach Paragraph 4, (4) HVG. können die Anzeige von Mängeln einer Ware, die Erklärung, daß eine Ware zur Verfügung gestellt wird, und andere Erklärungen, durch welche die Kundschaft ihre Rechte wahrt, auch dem Handelsvertreter gegenüber abgegeben werden. Die Zurückziehung eines Auftrages (Storno) kann jedoch als contrarius actus nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners rechtswirksam sein. Der Handelsvertreter ist keinesfalls ermächtigt, zu solchen Erklärungen namens des Unternehmers Stellung zu nehmen und die vom Dritten geltend gemachten Rechte anzuerkennen.
Es ist aber auch der Standpunkt der Revision nicht zutreffend, daß der Handelsvertreter selbst beim Vertragspartner das Vertrauen auf einen äußeren Tatbestand erwecken könne, der gegen den Geschäftsherrn wirke. Es ist im Gegenteil ständige Rechtsprechung, daß ein den Geschäftsherrn verpflichtendes Vertrauen des Gegners auf den äußeren Tatbestand nur dann in Frage kommt, wenn dieser äußere Tatbestand mit Zutun des Geschäftsherrn geschaffen wurde (z. B. EvBl. 1957 Nr. 129 und 303). Gerade die von der Revision herangezogene Entscheidung GlUNF. 4879 bestätigt dies, denn die mißbräuchliche Verwendung der Geschäftsstampiglie durch einen Angestellten wurde dem Unternehmer gegenüber deshalb als verbindlich angesehen, weil er diesen Mißbrauch durch Gestaltung der Verwendung der Stampiglie ermöglicht hatte. Im vorliegenden Fall kann jedoch keine Rede davon sein, daß der Kläger etwas dazu beigetragen hätte, daß beim Beklagten der Anschein erweckt wurde, als wäre die Stornierung vom Kläger gutgeheißen worden. Es ist vielmehr erwiesen, daß er nichts davon wußte und daß der Vertreter R. eigenmächtig gehandelt hat. Wenn aber der Beklagte darauf hinweist, daß seine späteren Zweifel an der Ermächtigung des R. zur Stornierung von diesem zerstreut wurden, so ist damit für den Beklagten deshalb nichts gewonnen, weil sich ja aus seinem eigenen Vorbringen ergibt, daß die klagende Partei selbst an der Beseitigung seiner Zweifel nicht mitgewirkt hat. Nur dann, wenn die klagende Partei irgendwie daran mitgewirkt hätte, könnte von einem von ihr geschaffenen äußeren Tatbestand gesprochen werden. Dies war aber hier nicht der Fall.
Da demnach die beklagte Partei aus ihren Vertragspflichten nicht wirksam entlassen wurde, haben die Untergerichte mit Recht dem Klagebegehren stattgegeben.