[7] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zu § 6c GUG noch nicht Stellung genommen hat, er ist aber nicht berechtigt. Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zu Paragraph 6 c, GUG noch nicht Stellung genommen hat, er ist aber nicht berechtigt.
[8] 1. Nach § 6 Abs 1 GBG ist jede Urkunde, aufgrund derer eine bücherliche Eintragung vorgenommen wurde, in die Urkundensammlung aufzunehmen. 1. Nach Paragraph 6, Absatz eins, GBG ist jede Urkunde, aufgrund derer eine bücherliche Eintragung vorgenommen wurde, in die Urkundensammlung aufzunehmen.
[9] 1.1. Gemäß § 6c Abs 1 erster Satz GUG, der durch die Grundbuchs-Novelle 2024, BGBl I 91/2024, eingeführt wurde, sind in die Urkundensammlung nur jene Urkunden aufzunehmen, aufgrund derer eine bücherliche Eintragung vorgenommen wird. In den Fällen nach § 93 Abs 4 AußStrG und § 178 Abs 4 AußStrG sind ausschließlich die gesonderten Ausfertigungen zur Urkundensammlung zu nehmen (§ 6c Abs 2 erster Satz GUG). 1.1. Gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, erster Satz GUG, der durch die Grundbuchs-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, 91 aus 2024,, eingeführt wurde, sind in die Urkundensammlung nur jene Urkunden aufzunehmen, aufgrund derer eine bücherliche Eintragung vorgenommen wird. In den Fällen nach Paragraph 93, Absatz 4, AußStrG und Paragraph 178, Absatz 4, AußStrG sind ausschließlich die gesonderten Ausfertigungen zur Urkundensammlung zu nehmen (Paragraph 6 c, Absatz 2, erster Satz GUG).
[10] 1.2. § 178 Abs 4 zweiter Satz AußStrG (idF der Grundbuchs-Novelle 2024, BGBl I Nr 91/2024) ergänzt dazu, dass über eine Anordnung nach Abs 2 Z 2 leg cit – nach der jeder Grundbuchskörper, auf dem infolge der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen ist, in den Einantwortungsbeschluss aufzunehmen ist – von Amts wegen eine gesonderte Ausfertigung anzufertigen ist. 1.2. Paragraph 178, Absatz 4, zweiter Satz AußStrG in der Fassung der Grundbuchs-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 91 aus 2024,) ergänzt dazu, dass über eine Anordnung nach Absatz 2, Ziffer 2, leg cit – nach der jeder Grundbuchskörper, auf dem infolge der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen ist, in den Einantwortungsbeschluss aufzunehmen ist – von Amts wegen eine gesonderte Ausfertigung anzufertigen ist.
[11] 2. Neben der Anordnung des § 6c Abs 2 erster Satz GUG hat die Grundbuchs-Novelle 2024 in § 6b GUG auch ein auf Antrag einzuleitendes Verfahren zur Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung zum Schutz des Privat- und Familienlebens geschaffen. Eine Person, über die Daten des Privat- oder Familienlebens in einer Urkunde enthalten sind, die durch Speicherung in der Urkundendatenbank in die Urkundensammlung aufgenommen worden ist oder aufgenommen werden soll, kann begehren, dass die Einsicht in diese Urkunde (nicht bereinigte Urkunde) beschränkt wird. Der Antragsteller hat in diesem Antrag ein berechtigtes Interesse darzulegen, dass bestimmt bezeichnete Daten des Privat- oder Familienlebens nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (§ 6b Abs 3 erster Satz GUG). 2. Neben der Anordnung des Paragraph 6 c, Absatz 2, erster Satz GUG hat die Grundbuchs-Novelle 2024 in Paragraph 6 b, GUG auch ein auf Antrag einzuleitendes Verfahren zur Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung zum Schutz des Privat- und Familienlebens geschaffen. Eine Person, über die Daten des Privat- oder Familienlebens in einer Urkunde enthalten sind, die durch Speicherung in der Urkundendatenbank in die Urkundensammlung aufgenommen worden ist oder aufgenommen werden soll, kann begehren, dass die Einsicht in diese Urkunde (nicht bereinigte Urkunde) beschränkt wird. Der Antragsteller hat in diesem Antrag ein berechtigtes Interesse darzulegen, dass bestimmt bezeichnete Daten des Privat- oder Familienlebens nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (Paragraph 6 b, Absatz 3, erster Satz GUG).
[12] 3. Die §§ 6b und 6c GUG sowie § 93 Abs 4 und § 178 Abs 4 zweiter Satz AußStrG sind Folge der Entscheidung des EGMR vom 6. 4. 2021, 5434/17, Liebscher gegen Österreich. Aufgrund dieser Entscheidung führte der Gesetzgeber ein Verfahren ein, in dem Gerichte das Interesse einer betroffenen Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK gegen das Interesse des Staates und des Rechtsverkehrs an der Richtigkeit, Genauigkeit und Überprüfbarkeit von Grundbuchseintragungen abwägen und bei Überwiegen des ersteren eine Grundbucheintragung auch ohne Veröffentlichung der Eintragungsgrundlagen in der Urkundensammlung des Grundbuchs zulassen können (§ 6b GUG). 3. Die Paragraphen 6 b und 6 c GUG sowie Paragraph 93, Absatz 4 und Paragraph 178, Absatz 4, zweiter Satz AußStrG sind Folge der Entscheidung des EGMR vom 6. 4. 2021, 5434/17, Liebscher gegen Österreich. Aufgrund dieser Entscheidung führte der Gesetzgeber ein Verfahren ein, in dem Gerichte das Interesse einer betroffenen Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK gegen das Interesse des Staates und des Rechtsverkehrs an der Richtigkeit, Genauigkeit und Überprüfbarkeit von Grundbuchseintragungen abwägen und bei Überwiegen des ersteren eine Grundbucheintragung auch ohne Veröffentlichung der Eintragungsgrundlagen in der Urkundensammlung des Grundbuchs zulassen können (Paragraph 6 b, GUG).
[13] 4. Nach den ErläutRV zu § 6c GUG sei mit der Neuregelung einer antragsgebundenen Beschränkung (nach § 6b GUG) der Einsicht in die Urkundensammlung zum Schutz des Privat- und Familienlebens der Umsetzung des Urteils des EGMR zwar grundsätzlich Genüge getan. Der Gesetzgeber sah sich aber veranlasst, in bestimmten Fällen gesetzliche Beschränkungen vorzusehen, in denen häufig Anträge auf Einsichtsbeschränkung gestellt werden könnten. Dies betreffe Fälle, in denen Art 8 EMRK regelmäßig berührt sein könnte und der Inhalt der in die Urkundensammlung aufzunehmenden Urkunden gesetzlich vorgegeben sei oder zumindest der Disposition der Parteien nicht zur Gänze offenstehe. In bestimmten familien- und erbrechtlichen Fällen sei daher zukünftig amtswegig eine gesonderte Ausfertigung für die Aufnahme in die öffentlich zugängliche Urkundensammlung zu erstellen. § 6c Abs 2 GUG soll daher sicherstellen, dass ausschließlich diese gesonderten Ausfertigungen (Anm: nach § 93 Abs 4 und § 178 Abs 4 AußStrG) in die Urkundensammlung aufgenommen werden können (ErläutRV 2606 BlgNR 27. GP 5). Die gesonderten Ausfertigungen, die nur die auf die Herstellung der Grundbuchsordnung bezogenen Daten zu enthalten haben, sind von dem in der Hauptsache zuständigen Gericht amtswegig anzufertigen (ErläutRV 2606 BlgNR 27. GP 6). 4. Nach den ErläutRV zu Paragraph 6 c, GUG sei mit der Neuregelung einer antragsgebundenen Beschränkung (nach Paragraph 6 b, GUG) der Einsicht in die Urkundensammlung zum Schutz des Privat- und Familienlebens der Umsetzung des Urteils des EGMR zwar grundsätzlich Genüge getan. Der Gesetzgeber sah sich aber veranlasst, in bestimmten Fällen gesetzliche Beschränkungen vorzusehen, in denen häufig Anträge auf Einsichtsbeschränkung gestellt werden könnten. Dies betreffe Fälle, in denen Artikel 8, EMRK regelmäßig berührt sein könnte und der Inhalt der in die Urkundensammlung aufzunehmenden Urkunden gesetzlich vorgegeben sei oder zumindest der Disposition der Parteien nicht zur Gänze offenstehe. In bestimmten familien- und erbrechtlichen Fällen sei daher zukünftig amtswegig eine gesonderte Ausfertigung für die Aufnahme in die öffentlich zugängliche Urkundensammlung zu erstellen. Paragraph 6 c, Absatz 2, GUG soll daher sicherstellen, dass ausschließlich diese gesonderten Ausfertigungen Anmerkung, nach Paragraph 93, Absatz 4 und Paragraph 178, Absatz 4, AußStrG) in die Urkundensammlung aufgenommen werden können (ErläutRV 2606 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 5, ). Die gesonderten Ausfertigungen, die nur die auf die Herstellung der Grundbuchsordnung bezogenen Daten zu enthalten haben, sind von dem in der Hauptsache zuständigen Gericht amtswegig anzufertigen (ErläutRV 2606 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 6, ).
[14] 5. Die Antragsteller haben trotz Verbesserungsauftrags nur eine Ausfertigung des vollständigen Einantwortungsbeschlusses vorgelegt. Sie bestreiten nicht, dass ein Fall des § 178 Abs 4 S 2 AußStrG iVm § 6c Abs 2 erster Satz GUG vorliegt und ausschließlich die gesonderte Ausfertigung zur Urkundensammlung zu nehmen ist. Sie meinen aber, dass die vorgelegte Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses ohnedies nur den Mindestinhalt nach § 178 Abs 4 zweiter Satz AußStrG aufweise und daher als gesonderte Ausfertigung zu werten sei, und greifen im Kern damit die vom Rekursgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage auf; dieser vorgelagert ist aber die vom Obersten Gerichtshof noch nicht beantwortete und von den Vorinstanzen bejahte Frage, ob die Verbücherung der Ergebnisse eines Verlassenschaftsverfahrens jedenfalls auch der Vorlage einer Ausfertigung im Sinne des § 178 Abs 4 AußStrG bedarf. 5. Die Antragsteller haben trotz Verbesserungsauftrags nur eine Ausfertigung des vollständigen Einantwortungsbeschlusses vorgelegt. Sie bestreiten nicht, dass ein Fall des Paragraph 178, Absatz 4, S 2 AußStrG in Verbindung mit Paragraph 6 c, Absatz 2, erster Satz GUG vorliegt und ausschließlich die gesonderte Ausfertigung zur Urkundensammlung zu nehmen ist. Sie meinen aber, dass die vorgelegte Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses ohnedies nur den Mindestinhalt nach Paragraph 178, Absatz 4, zweiter Satz AußStrG aufweise und daher als gesonderte Ausfertigung zu werten sei, und greifen im Kern damit die vom Rekursgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage auf; dieser vorgelagert ist aber die vom Obersten Gerichtshof noch nicht beantwortete und von den Vorinstanzen bejahte Frage, ob die Verbücherung der Ergebnisse eines Verlassenschaftsverfahrens jedenfalls auch der Vorlage einer Ausfertigung im Sinne des Paragraph 178, Absatz 4, AußStrG bedarf.
[15] 5.1. Schon der Wortlaut des § 6c Abs 2 erster Satz GUG, wonach ausschließlich die gesonderte Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses zur Urkundensammlung zu nehmen ist, legt nahe, dass eine bücherliche Eintragung aufgrund eines Einantwortungsbeschlusses nur bei Vorliegen einer gesonderten Ausfertigung bewilligt werden kann. Damit korrespondiert § 178 Abs 4 zweiter Satz AußStrG, der die amtswegige Herstellung einer gesonderten Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses für die Aufnahme in die Urkundensammlung anordnet. 5.1. Schon der Wortlaut des Paragraph 6 c, Absatz 2, erster Satz GUG, wonach ausschließlich die gesonderte Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses zur Urkundensammlung zu nehmen ist, legt nahe, dass eine bücherliche Eintragung aufgrund eines Einantwortungsbeschlusses nur bei Vorliegen einer gesonderten Ausfertigung bewilligt werden kann. Damit korrespondiert Paragraph 178, Absatz 4, zweiter Satz AußStrG, der die amtswegige Herstellung einer gesonderten Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses für die Aufnahme in die Urkundensammlung anordnet.
[16] 5.2. Zum Verfahren auf Einsichtsbeschränkung nach § 6b GUG hat der Fachsenat bereits ausgesprochen, dass es sich nicht um eine Grundbuchssache im engeren Sinn handelt, weil der Antrag auf Beschränkung der Einsicht nicht auf eine Änderung im Grundbuch gerichtet ist. Über einen Antrag auf Einsichtsbeschränkung ist daher im außerstreitigen Verfahren, nicht aber im Grundbuchsverfahren zu entscheiden (5 Ob 121/25t [Rz 8] unter Hinweis auf ErläutRV 2606 BlgNR 27. GP 3). Die funktionelle Zuständigkeit für Anträge nach § 6b GUG obliegt gemäß § 21 Abs 3 RpflG dem Richter und nicht dem Rechtspfleger. In diesem selbständigen Verfahren kommt die Abwägung zwischen dem Interesse auf Schutz der Daten des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK und dem Interesse des Staates und des Rechtsverkehrs auf das Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs dem Richter des Gerichts zu, in dessen Sprengel die betroffene Liegenschaft liegt. 5.2. Zum Verfahren auf Einsichtsbeschränkung nach Paragraph 6 b, GUG hat der Fachsenat bereits ausgesprochen, dass es sich nicht um eine Grundbuchssache im engeren Sinn handelt, weil der Antrag auf Beschränkung der Einsicht nicht auf eine Änderung im Grundbuch gerichtet ist. Über einen Antrag auf Einsichtsbeschränkung ist daher im außerstreitigen Verfahren, nicht aber im Grundbuchsverfahren zu entscheiden (5 Ob 121/25t [Rz 8] unter Hinweis auf ErläutRV 2606 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 3, ). Die funktionelle Zuständigkeit für Anträge nach Paragraph 6 b, GUG obliegt gemäß Paragraph 21, Absatz 3, RpflG dem Richter und nicht dem Rechtspfleger. In diesem selbständigen Verfahren kommt die Abwägung zwischen dem Interesse auf Schutz der Daten des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK und dem Interesse des Staates und des Rechtsverkehrs auf das Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs dem Richter des Gerichts zu, in dessen Sprengel die betroffene Liegenschaft liegt.
[17] 5.3. Ein vergleichbares Verfahren haben die Antragsteller offensichtlich vor Augen, wenn sie die von ihnen vorgelegte (ungekürzte) Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses im Grundbuchsverfahren (inhaltlich) beurteilt wissen wollen. Dabei übersehen sie jedoch, dass der Gesetzgeber in § 178 Abs 4 zweiter Satz AußStrG die Zuständigkeit für die Herstellung der gesonderten Ausfertigung ausdrücklich dem Verlassenschaftsgericht überantwortet. Diesem kommt damit auch die Bestimmung ihres Inhalts und damit gegebenenfalls die mit Blick auf Art 8 EMRK gebotene Interessensabwägung zu. Überlegungen, ob sich – so wie die Antragsteller hier behaupten – der Inhalt eines vorgelegten Einantwortungsbeschlusses mit dem Inhalt einer gesonderten Ausfertigung nach § 178 Abs 4 zweiter Satz AußStrG deckt (decken könnte), haben im Grundbuchsverfahren, in dem der Entscheidung grundsätzlich nur die vorgelegten Urkunden, das Grundbuch und die sonstigen Grundbuchsbehelfe zugrunde zu legen sind, demgegenüber keinen Platz. 5.3. Ein vergleichbares Verfahren haben die Antragsteller offensichtlich vor Augen, wenn sie die von ihnen vorgelegte (ungekürzte) Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses im Grundbuchsverfahren (inhaltlich) beurteilt wissen wollen. Dabei übersehen sie jedoch, dass der Gesetzgeber in Paragraph 178, Absatz 4, zweiter Satz AußStrG die Zuständigkeit für die Herstellung der gesonderten Ausfertigung ausdrücklich dem Verlassenschaftsgericht überantwortet. Diesem kommt damit auch die Bestimmung ihres Inhalts und damit gegebenenfalls die mit Blick auf Artikel 8, EMRK gebotene Interessensabwägung zu. Überlegungen, ob sich – so wie die Antragsteller hier behaupten – der Inhalt eines vorgelegten Einantwortungsbeschlusses mit dem Inhalt einer gesonderten Ausfertigung nach Paragraph 178, Absatz 4, zweiter Satz AußStrG deckt (decken könnte), haben im Grundbuchsverfahren, in dem der Entscheidung grundsätzlich nur die vorgelegten Urkunden, das Grundbuch und die sonstigen Grundbuchsbehelfe zugrunde zu legen sind, demgegenüber keinen Platz.
[18] 5.4. Einantwortungsbeschlüsse und die gesonderten Ausfertigungen darüber nach § 178 Abs 4 AußStrG sind öffentliche Urkunden, die Grundlage für die Einverleibungen der Erben nach den Kriterien der Grundbuchsberichtigung gemäß § 136 Abs 1 GBG sein können (dazu RS0061010 [T15]). Die Urkunden, aufgrund deren eine Eintragung erfolgen soll, sind nach § 87 Abs 1 GBG dem Gesuch im Original beizulegen und nach der Anordnung des § 6c Abs 1 GUG in die Urkundensammlung aufzunehmen. In den Fällen des § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG handelt es sich dabei ausschließlich um die gesonderte Ausfertigung nach § 178 Abs 4 AußStrG, die damit von den Antragstellern beizubringen gewesen wäre. 5.4. Einantwortungsbeschlüsse und die gesonderten Ausfertigungen darüber nach Paragraph 178, Absatz 4, AußStrG sind öffentliche Urkunden, die Grundlage für die Einverleibungen der Erben nach den Kriterien der Grundbuchsberichtigung gemäß Paragraph 136, Absatz eins, GBG sein können (dazu RS0061010 [T15]). Die Urkunden, aufgrund deren eine Eintragung erfolgen soll, sind nach Paragraph 87, Absatz eins, GBG dem Gesuch im Original beizulegen und nach der Anordnung des Paragraph 6 c, Absatz eins, GUG in die Urkundensammlung aufzunehmen. In den Fällen des Paragraph 178, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG handelt es sich dabei ausschließlich um die gesonderte Ausfertigung nach Paragraph 178, Absatz 4, AußStrG, die damit von den Antragstellern beizubringen gewesen wäre.
6. Zusammenfassend folgt:
[19] Soll die Grundbuchsordnung aufgrund einer Einantwortung hergestellt werden, ist die Vorlage der vom Verlassenschaftsgericht (von Amts wegen) herzustellenden gesonderten Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses nach § 178 Abs 4 zweiter Satz AußStrG erforderlich, weil nur diese in die Urkundensammlung aufgenommen werden darf (§ 6c Abs 2 GUG). Dem Grundbuchsgericht sind Überlegungen darüber, ob sich der Inhalt eines vorgelegten Einantwortungsbeschlusses mit dem Inhalt einer gesonderten Ausfertigung decken könnte, verwehrt. Soll die Grundbuchsordnung aufgrund einer Einantwortung hergestellt werden, ist die Vorlage der vom Verlassenschaftsgericht (von Amts wegen) herzustellenden gesonderten Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses nach Paragraph 178, Absatz 4, zweiter Satz AußStrG erforderlich, weil nur diese in die Urkundensammlung aufgenommen werden darf (Paragraph 6 c, Absatz 2, GUG). Dem Grundbuchsgericht sind Überlegungen darüber, ob sich der Inhalt eines vorgelegten Einantwortungsbeschlusses mit dem Inhalt einer gesonderten Ausfertigung decken könnte, verwehrt.
[20] 7. Eine gesonderte Ausfertigung liegt nicht vor, sodass sich schon aus diesem Grund die vom Rekursgericht und im Revisionsrekurs als erheblich erachtete Rechtsfrage nach deren Inhalt nicht stellt. Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs zu Rechtsfragen von rein theoretischer Natur Stellung zu nehmen (RS0111271). Dem Revisionsrekurs ist damit ein Erfolg zu versagen.