Rechtssatz RS0153179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0153179
Entscheidungsdatum
30.07.2026
Rechtssatz
Soll die Grundbuchsordnung aufgrund einer Einantwortung hergestellt werden, ist die Vorlage der vom Verlassenschaftsgericht (von Amts wegen) herzustellenden gesonderten Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses nach § 178 Abs 4 zweiter Satz AußStrG erforderlich, weil nur diese in die Urkundensammlung aufgenommen werden darf. Dem Grundbuchsgericht sind Überlegungen darüber, ob sich der Inhalt eines vorgelegten Einantwortungsbeschlusses mit dem Inhalt einer gesonderten Ausfertigung decken könnte, verwehrt.Soll die Grundbuchsordnung aufgrund einer Einantwortung hergestellt werden, ist die Vorlage der vom Verlassenschaftsgericht (von Amts wegen) herzustellenden gesonderten Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses nach Paragraph 178, Absatz 4, zweiter Satz AußStrG erforderlich, weil nur diese in die Urkundensammlung aufgenommen werden darf. Dem Grundbuchsgericht sind Überlegungen darüber, ob sich der Inhalt eines vorgelegten Einantwortungsbeschlusses mit dem Inhalt einer gesonderten Ausfertigung decken könnte, verwehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0153179
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20260730_OGH0002_0050OB00035_26X0000_000