Entscheidungsgründe:
Der Antragsteller ist seit dem 9. 5. 1979 Mieter der Wohnung top Nr 13 im Hause ***** im *****, das im Eigentum des Beklagten steht. Die Wohnung hat eine Nutzfläche von 183 m2 und besteht aus 4 Zimmern, 2 Kabinetten, Küche, Badezimmer, 2 Toiletten, Vorzimmer, Abstellraum und begehbarer Garderobe. Zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrags bestand dort keine ausreichende Heizmöglichkeit - es war nur in einem Raum ein sogenannter Kanonenofen vorhanden -, in der Küche befand sich kein Herd zum Kochen, die Wasserentnahmestelle funktionierte jedoch; im Badezimmer stand eine nicht verkleidete Badewanne, die Wände waren nicht verfliest, sondern mit einem schadhaften Ölanstrich versehen, und der Gasdurchlauferhitzer war mangels Umstellung auf Erdgas nicht benützbar, der Gasanschluss von den Gaswerken abgesperrt; zwei Toiletten waren nicht benützbar, weil der Wasserzulauf zufolge Undichtheit der Leitungen gesperrt war, eine Toilette hatte einen hölzernen Spülkasten. Der vereinbarte monatliche Mietzins beträgt 5.500 S (zuzüglich Umsatzsteuer und Betriebskosten). Am 22. 3. 1982 begehrte der antragstellende Mieter vom Antragsgegner schriftlich die Herabsetzung des monatlichen Hauptmietzinses für die Wohnung gemäß § 44 Abs 2 MRG auf 1.006,50 S. Seit 1. 4. 1982 bezahlt der Antragsteller auch nur diesen Betrag an monatlicher Miete, obwohl ihm seit damals ein monatlicher Nettohauptmietzins von 6.504,01 S vom Antragsgegner zur Zahlung vorgeschrieben wird. Er ist der Ansicht, die Wohnung habe zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrags nur dem Standard der Kategorie D entsprochen.Der Antragsteller ist seit dem 9. 5. 1979 Mieter der Wohnung top Nr 13 im Hause ***** im *****, das im Eigentum des Beklagten steht. Die Wohnung hat eine Nutzfläche von 183 m2 und besteht aus 4 Zimmern, 2 Kabinetten, Küche, Badezimmer, 2 Toiletten, Vorzimmer, Abstellraum und begehbarer Garderobe. Zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrags bestand dort keine ausreichende Heizmöglichkeit - es war nur in einem Raum ein sogenannter Kanonenofen vorhanden -, in der Küche befand sich kein Herd zum Kochen, die Wasserentnahmestelle funktionierte jedoch; im Badezimmer stand eine nicht verkleidete Badewanne, die Wände waren nicht verfliest, sondern mit einem schadhaften Ölanstrich versehen, und der Gasdurchlauferhitzer war mangels Umstellung auf Erdgas nicht benützbar, der Gasanschluss von den Gaswerken abgesperrt; zwei Toiletten waren nicht benützbar, weil der Wasserzulauf zufolge Undichtheit der Leitungen gesperrt war, eine Toilette hatte einen hölzernen Spülkasten. Der vereinbarte monatliche Mietzins beträgt 5.500 S (zuzüglich Umsatzsteuer und Betriebskosten). Am 22. 3. 1982 begehrte der antragstellende Mieter vom Antragsgegner schriftlich die Herabsetzung des monatlichen Hauptmietzinses für die Wohnung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, MRG auf 1.006,50 S. Seit 1. 4. 1982 bezahlt der Antragsteller auch nur diesen Betrag an monatlicher Miete, obwohl ihm seit damals ein monatlicher Nettohauptmietzins von 6.504,01 S vom Antragsgegner zur Zahlung vorgeschrieben wird. Er ist der Ansicht, die Wohnung habe zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrags nur dem Standard der Kategorie D entsprochen.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Vereinbarung der Parteien vom 9. 5. 1979 über den Hauptmietzins der Wohnung seit 1. 4. 1982 insoweit unwirksam sei, als sie monatlich 3.019,50 S (netto ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer) übersteigt, und dass durch Vorschreibung eines Hauptmietzinses von 6.504,01 S (ohne Betriebskosten) und zusätzlich 520,32 S an 8 % Umsatzsteuer aus diesem Betrag das zulässige Zinsausmaß seit 1. 4. 1982 um 3.763,27 S (einschließlich 8 % USt) monatlich überschritten worden sei.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluss des Erstgerichts und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
Beide Vorsitzenden kamen - mit unterschiedlicher Begründung - zu dem Ergebnis, dass die Wohnung zur Zeit des Vertragsschlusses der Parteien der Ausstattungskategorie C entsprochen habe. Dementsprechend betrage der monatliche Hauptmietzins, den der Antragsteller dem Antragsgegner seit 1. 4. 1982 schulde, 3.019,50 S (183 m2 á 11 S x 1,5).
Das Erstgericht meinte, die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses nach § 16 Abs 1 Z 3 MRG lägen nicht vor, weil der Vermieter zur Erhaltung des Hauses nicht erhebliche Eigenmittel aufgewendet habe, und es sei auch § 16 Abs 1 Z 4 MRG unanwendbar, weil die Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B nicht zugerechnet werden könne; mangels Funktionsfähigkeit der Toiletten entspräche die Wohnung zwar der Ausstattungskategorie D, doch werde dieser Mangel durch die Größe der Wohnung von 183 m2 Nutzfläche gemäß § 16 Abs 3 MRG aufgewogen, so dass letztlich der Berechnung des neuen Mietzinses die Kategorie C zugrunde gelegt werden müsse.Das Erstgericht meinte, die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG lägen nicht vor, weil der Vermieter zur Erhaltung des Hauses nicht erhebliche Eigenmittel aufgewendet habe, und es sei auch Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MRG unanwendbar, weil die Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B nicht zugerechnet werden könne; mangels Funktionsfähigkeit der Toiletten entspräche die Wohnung zwar der Ausstattungskategorie D, doch werde dieser Mangel durch die Größe der Wohnung von 183 m2 Nutzfläche gemäß Paragraph 16, Absatz 3, MRG aufgewogen, so dass letztlich der Berechnung des neuen Mietzinses die Kategorie C zugrunde gelegt werden müsse.
Das Rekursgericht äußerte im Wesentlichen folgende Rechtsansichten:
Der Antragsgegner berufe sich zu Unrecht darauf, dass er zur Erhaltung des in der Schutzzone des ***** liegenden Hauses erhebliche Eigenmittel iSd § 16 Abs 1 Z 3 MRG, nämlich 500.000 S ca aus der vorhandenen Hauptmietzinsreserve, aufgewendet habe, denn unter Eigenmittel dieser Art könnten nur solche verstanden werden, die nicht aus den nach § 3 Abs 3 Satz 1 MRG verrechnungspflichtigen Mietzinsen stammen: dies ergebe sich daraus, dass Aufwendungen des Vermieters nur dann die Vereinbarung eines angemessenen Zinses rechtfertigen, wenn bei ihrer Vornahme ein gewisses Risiko vom Vermieter getragen werde; davon könne aber nicht gesprochen werden, wenn diesen Ausgaben zumindest gleich hohe Einnahmen aus den Mietzinsen gegenüberstehen.Der Antragsgegner berufe sich zu Unrecht darauf, dass er zur Erhaltung des in der Schutzzone des ***** liegenden Hauses erhebliche Eigenmittel iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG, nämlich 500.000 S ca aus der vorhandenen Hauptmietzinsreserve, aufgewendet habe, denn unter Eigenmittel dieser Art könnten nur solche verstanden werden, die nicht aus den nach Paragraph 3, Absatz 3, Satz 1 MRG verrechnungspflichtigen Mietzinsen stammen: dies ergebe sich daraus, dass Aufwendungen des Vermieters nur dann die Vereinbarung eines angemessenen Zinses rechtfertigen, wenn bei ihrer Vornahme ein gewisses Risiko vom Vermieter getragen werde; davon könne aber nicht gesprochen werden, wenn diesen Ausgaben zumindest gleich hohe Einnahmen aus den Mietzinsen gegenüberstehen.
Auch die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 4 MRG lägen nicht vor: hinsichtlich der Ausstattungskategorie A sei eine Nutzfläche der Wohnung von über 90 m2, hinsichtlich der Ausstattungskategorie B eine solche von über 130 m2 erforderlich und für beide Kategorien werde eine dem zeitgemäßen Standard entsprechende Badegelegenheit (Baderaum oder -nische) verlangt. Hier entspreche das Badezimmer nicht dem zeitgemäßen Standard: es verfüge mangels Umstellung des Gasdurchlauferhitzers auf Erdgasbetrieb über kein Warmwasser, die Badewanne sei nur freistehend aufgestellt und der Boden und die Wände des Raumes seien nicht verfliest. Zur Zeit des Mietvertragsabschlusses müsse, der Ansicht des Durchschnittsbürgers entsprechend, für einen zeitgemäßen Standard einer Badegelegenheit eine Fußboden- und Wandverfliesung, eine eingebaute Wanne und eine automatische Warmwasserbereitungsanlage gefordert werden, und eine solche sei hier nicht vorhanden gewesen, so dass weder die A- noch die B-Ausstattungskategorie in Frage komme.Auch die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MRG lägen nicht vor: hinsichtlich der Ausstattungskategorie A sei eine Nutzfläche der Wohnung von über 90 m2, hinsichtlich der Ausstattungskategorie B eine solche von über 130 m2 erforderlich und für beide Kategorien werde eine dem zeitgemäßen Standard entsprechende Badegelegenheit (Baderaum oder -nische) verlangt. Hier entspreche das Badezimmer nicht dem zeitgemäßen Standard: es verfüge mangels Umstellung des Gasdurchlauferhitzers auf Erdgasbetrieb über kein Warmwasser, die Badewanne sei nur freistehend aufgestellt und der Boden und die Wände des Raumes seien nicht verfliest. Zur Zeit des Mietvertragsabschlusses müsse, der Ansicht des Durchschnittsbürgers entsprechend, für einen zeitgemäßen Standard einer Badegelegenheit eine Fußboden- und Wandverfliesung, eine eingebaute Wanne und eine automatische Warmwasserbereitungsanlage gefordert werden, und eine solche sei hier nicht vorhanden gewesen, so dass weder die A- noch die B-Ausstattungskategorie in Frage komme.
Es müsse jedoch auch eine Wohnung der Ausstattungskategorie C zur Zeit der Vermietung in einem brauchbaren Zustand sein. Der antragstellende Mieter habe behauptet, dies sei nicht der Fall gewesen, und er habe deshalb eine Ermäßigung des Hauptmietzinses unter Zugrundelegung der Ausstattungskategorie D verlangt. Das Nichtfunktionieren der Toiletten stehe aber der Einordnung der Wohnung in die Kategorie C nicht im Wege, weil eine Zurechnung der Ausstattungskategorie D nur dann in Betracht komme, wenn die vorhandene mangelhafte Toilette nicht innerhalb angemessener Frist nach Anzeige durch den Mieter vom Vermieter brauchbar gemacht wird. Der Ansicht des Erstgerichts, das meint, das funktionsunfähige WC führe zwar zunächst zur Einstufung der Wohnung in die Ausstattungskategorie D, doch werde dieser Ausstattungsmangel durch die Wohnungsgröße kategorieverändernd (C) aufgewogen, könne nicht beigepflichtet werden, denn die Wohnungsgröße sei kein Ausstattungsmerkmal.
Die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung erblickte das Rekursgericht in der Interpretation der Begriffe „erhebliche Eigenmittel“ iSd § 16 Abs 1 Z 3 MRG, „zeitgemäßer Standard“ einer Badegelegenheit iSd § 16 Abs 2 Z 1 und 2 MRG und „brauchbarer Zustand“ einer Wohnung iSd § 16 Abs 2 Z 1, 2 und 3 MRG (§ 37 Abs 3 Z 18 MRG).Die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung erblickte das Rekursgericht in der Interpretation der Begriffe „erhebliche Eigenmittel“ iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG, „zeitgemäßer Standard“ einer Badegelegenheit iSd Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und 2 MRG und „brauchbarer Zustand“ einer Wohnung iSd Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 MRG (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG).