Der Revisionsrekurs ist zulässig (§ 126 Abs 2 GBG), aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig (Paragraph 126, Absatz 2, GBG), aber nicht berechtigt.
Die Revisionsrekurswerberin erklärt in ihrem Rechtsmittel, die Rekurslegitimation der Voreigentümerin Rosa W*** gemäß § 122 GBG nicht in Zweifel zu ziehen, vertritt jedoch die Ansicht, es fehle an der für die Erhebung des Rekurses notwendigen Beschwer. Außerdem sei der Rekurs materiell nicht berechtigt.Die Revisionsrekurswerberin erklärt in ihrem Rechtsmittel, die Rekurslegitimation der Voreigentümerin Rosa W*** gemäß Paragraph 122, GBG nicht in Zweifel zu ziehen, vertritt jedoch die Ansicht, es fehle an der für die Erhebung des Rekurses notwendigen Beschwer. Außerdem sei der Rekurs materiell nicht berechtigt.
Zur Darlegung der mangelnden Beschwer Rosa W*** meint die Revisionsrekurswerberin, diese habe ihren Rekurs bloß auf einen Satz in Punkt IV des Kaufvertrages gestützt, nämlich auf die Erklärung, wonach "letztlich die Rechtswirksamkeit des Vertrages von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängig sei", dieser "lapidare Satz" bringe jedoch in keiner Weise eine Vereinbarung der Vertragsteile zum Ausdruck, das gegenständliche Rechtsgeschäft durch die Grundverkehrslandesbehörde im Hinblick auf die Vorschriften über den Ausländergrundverkehr genehmigen zu lassen; dieser überflüssige Satz sei vielmehr ein bloßer Hinweis auf die Rechtslage gemäß § 13 Abs 1 letzter Satz SbgGrundverkehrsG, LGBl. 1986/73, der normiere, daß mit der Versagung der Zustimmung der Vertrag rückwirkend unwirksam werde. Durch einen bloßen Verweis auf die Rechtslage könne jedoch die Voreigentümerin keine Beschwer behaupten. Dem kann nicht gefolgt werden.Zur Darlegung der mangelnden Beschwer Rosa W*** meint die Revisionsrekurswerberin, diese habe ihren Rekurs bloß auf einen Satz in Punkt römisch vier des Kaufvertrages gestützt, nämlich auf die Erklärung, wonach "letztlich die Rechtswirksamkeit des Vertrages von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängig sei", dieser "lapidare Satz" bringe jedoch in keiner Weise eine Vereinbarung der Vertragsteile zum Ausdruck, das gegenständliche Rechtsgeschäft durch die Grundverkehrslandesbehörde im Hinblick auf die Vorschriften über den Ausländergrundverkehr genehmigen zu lassen; dieser überflüssige Satz sei vielmehr ein bloßer Hinweis auf die Rechtslage gemäß Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz SbgGrundverkehrsG, LGBl. 1986/73, der normiere, daß mit der Versagung der Zustimmung der Vertrag rückwirkend unwirksam werde. Durch einen bloßen Verweis auf die Rechtslage könne jedoch die Voreigentümerin keine Beschwer behaupten. Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Revisionsrekurswerberin verkennt bei diesen Ausführungen das Wesen der auch im Grundbuchsverfahren (5 Ob 28/80) als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels geforderten, aus § 9 AußStrG abgeleiteten (SZ 56/18; NZ 1985, 33 uva) Beschwer, die sich daraus ergibt, daß jemand in seinen bücherlichen Rechten durch die Eintragung beeinträchtigt wird (MGA GBG3 § 122 GBG/16) oder zumindest in seinen bücherlichen Rechten beeinträchtigt werden könnte (MGA GBG3 § 122 GBG/17). Ob der Einschreiter in seinen grundbücherlichen Rechten tatsächlich verletzt wurde, ist hingegen eine Frage des materiellen Rechtes, über die mit der Sachentscheidung abzusprechen ist (5 Ob 206/74, 5 Ob 141/86). Da mit dem erstinstanzlichen Beschluß die Einverleibung des Eigentumsrechtes der T*** S*** F*** S*** HOFDie Revisionsrekurswerberin verkennt bei diesen Ausführungen das Wesen der auch im Grundbuchsverfahren (5 Ob 28/80) als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels geforderten, aus Paragraph 9, AußStrG abgeleiteten (SZ 56/18; NZ 1985, 33 uva) Beschwer, die sich daraus ergibt, daß jemand in seinen bücherlichen Rechten durch die Eintragung beeinträchtigt wird (MGA GBG3 Paragraph 122, GBG/16) oder zumindest in seinen bücherlichen Rechten beeinträchtigt werden könnte (MGA GBG3 Paragraph 122, GBG/17). Ob der Einschreiter in seinen grundbücherlichen Rechten tatsächlich verletzt wurde, ist hingegen eine Frage des materiellen Rechtes, über die mit der Sachentscheidung abzusprechen ist (5 Ob 206/74, 5 Ob 141/86). Da mit dem erstinstanzlichen Beschluß die Einverleibung des Eigentumsrechtes der T*** S*** F*** S*** HOF
H*** M.B.H. & Co KG ob der der Rosa W***
grundbücherlich zugeschriebenen Liegenschaft bewilligt wurde, ist Rosa W*** durch diesen Grundbuchsbeschluß ohne Zweifel beschwert. Das Rekursgericht hat daher mit Recht über ihren Rekurs mit einer Sachentscheidung abgesprochen.
Bei Beantwortung der Frage, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes der materiellen Rechtslage entspricht, ist davon auszugehen, daß das Grundbuchsgericht ein Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen hat und die grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen darf, wenn ua. aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechtes kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht, das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint und die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist (§ 94 Abs 1 Z 1, 3 und 4 GBG), wobei das Grundbuchsgericht in seinem das Gesuch ganz oder teilweise abweisenden Beschluß alle Gründe anzugeben hat, die der Bewilligung entgegenstehen (§ 95 Abs 3 GBG). Dies übersieht die Revisionsrekurswerberin insofern, als sie in ihrem Rechtsmittel vor allem davon ausgeht, daß sich Rosa W*** in ihrem Rekurs lediglich auf den in der mangelnden grundverkehrsbehördlichen Genehmigung liegenden Abweisungsgrund konzentriert habe, und nun meint, mit dem Nachweis, eine solche Genehmigung sei nicht erforderlich, die materielle Unrichtigkeit des rekursgerichtlichen Beschlusses darlegen zu können. Das Rekursgericht hat nämlich als weitere Abweisungsgründe die Tatsache herangezogen, daß die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages vom Eintritt zahlreicher aufschiebender Bedingungen abhängig ist. Es hat dabei unter Hinweis auf § 9 GBG zutreffend erkannt, daß ein aufschiebend bedingtes Recht erst mit dem Eintritt der Bedingung entsteht und bis dahin bloß eine Anwartschaft auf ein künftiges Recht besteht, die durch Einverleibung oder Vormerkung nicht verdinglicht werden kann. Die Eintragung im Grundbuch ist daher erst dann möglich, wenn der Eintritt der Bedingung urkundlich nachgewiesen wird. Da die Revisionsrekurswerberin in ihrem Grundbuchsantrag keinen Nachweis über den Eintritt der im Kaufvertrag zu den Erklärungen der S*** L***,Bei Beantwortung der Frage, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes der materiellen Rechtslage entspricht, ist davon auszugehen, daß das Grundbuchsgericht ein Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen hat und die grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen darf, wenn ua. aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechtes kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht, das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint und die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 GBG), wobei das Grundbuchsgericht in seinem das Gesuch ganz oder teilweise abweisenden Beschluß alle Gründe anzugeben hat, die der Bewilligung entgegenstehen (Paragraph 95, Absatz 3, GBG). Dies übersieht die Revisionsrekurswerberin insofern, als sie in ihrem Rechtsmittel vor allem davon ausgeht, daß sich Rosa W*** in ihrem Rekurs lediglich auf den in der mangelnden grundverkehrsbehördlichen Genehmigung liegenden Abweisungsgrund konzentriert habe, und nun meint, mit dem Nachweis, eine solche Genehmigung sei nicht erforderlich, die materielle Unrichtigkeit des rekursgerichtlichen Beschlusses darlegen zu können. Das Rekursgericht hat nämlich als weitere Abweisungsgründe die Tatsache herangezogen, daß die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages vom Eintritt zahlreicher aufschiebender Bedingungen abhängig ist. Es hat dabei unter Hinweis auf Paragraph 9, GBG zutreffend erkannt, daß ein aufschiebend bedingtes Recht erst mit dem Eintritt der Bedingung entsteht und bis dahin bloß eine Anwartschaft auf ein künftiges Recht besteht, die durch Einverleibung oder Vormerkung nicht verdinglicht werden kann. Die Eintragung im Grundbuch ist daher erst dann möglich, wenn der Eintritt der Bedingung urkundlich nachgewiesen wird. Da die Revisionsrekurswerberin in ihrem Grundbuchsantrag keinen Nachweis über den Eintritt der im Kaufvertrag zu den Erklärungen der S*** L***,
des Matthias B***, des Robert W*** und des Ing. Emil W*** sowie in Ansehung der Einstellung des Versteigerungsverfahrens durch die R***
F*** reg. GenmbH und der Exekutionseinstellung und Pfandrechtslöschung hinsichtlich der Forderung der Gemeinde St. Michael im Lungau vereinbarten Bedingungen erbracht hat, kann in der Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses im Sinne der Abweisung des Grundbuchsgesuches durch das Rekursgericht kein Rechtsirrtum erblickt werden.
Bei Beurteilung des weiteren vom Rekursgericht herangezogenen und im Revisionsrekurs im einzelnen bekämpften aus dem SbgGrundverkehrsG abgeleiteten Abweisungsgrundes ist davon auszugehen, daß das Rekursgericht im Hinblick auf den Zeitpunkt des Abschlusses des vorliegenden Kaufvertrages mit Recht von der Anwendbarkeit des aus dem Jahr 1986 stammenden Landesgesetzes (LGBl. 1986/73) ausgegangen ist. Dieses Gesetz wurde am 19. August 1986 kundgemacht und trat mit dem 3. auf seine Kundmachung folgenden Monat, also am 1. November 1986 und damit vor Abschluß des gegenständlichen Kaufvertrages in Kraft (§ 22 Abs 1 und 3 leg. cit.).Bei Beurteilung des weiteren vom Rekursgericht herangezogenen und im Revisionsrekurs im einzelnen bekämpften aus dem SbgGrundverkehrsG abgeleiteten Abweisungsgrundes ist davon auszugehen, daß das Rekursgericht im Hinblick auf den Zeitpunkt des Abschlusses des vorliegenden Kaufvertrages mit Recht von der Anwendbarkeit des aus dem Jahr 1986 stammenden Landesgesetzes (LGBl. 1986/73) ausgegangen ist. Dieses Gesetz wurde am 19. August 1986 kundgemacht und trat mit dem 3. auf seine Kundmachung folgenden Monat, also am 1. November 1986 und damit vor Abschluß des gegenständlichen Kaufvertrages in Kraft (Paragraph 22, Absatz eins und 3 leg. cit.).
Dieses Gesetz regelt in seinem II. Teil den "Grundverkehr für Ausländer", d.s. ua. juristische Personen und Personengesellschaften, die entweder ihren Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschaftskapital bzw. -vermögen sich überwiegend in ausländischem Besitz befindet (§ 7 lit b und c leg. cit.). Nach § 8 Abs 1 lit a des genannten Gesetzes bedarf die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen hievon - von den in Abs 2 dieser Bestimmung angeführten Ausnahmen abgesehen - einer Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, wenn der Erwerber ein Ausländer ist und staatsvertragliche Verpflichtungen nichts anderes bestimmen. Das Rekursgericht hat zutreffend auf die "Grundbuchsvorschriften" des § 14 dieses Landesgesetzes hingewiesen und mit Recht die in Punkt VIII des Kaufvertrages enthaltene Erklärung an Eides statt, die Erwerberin sei eine österreichische Gesellschaft mit Sitz in Österreich und Deviseninländerin, nicht als ausreichend erkannt, die in § 14 Abs 1 lit b) leg. cit. nicht genannte Erklärung zu ersetzen. Wenn die Revisionsrekurswerberin nun meint, unter der in Punkt VIII des Vertrages genannten Erklärung sei "natürlich" zu verstehen, daß das Gesellschaftskapital und Gesellschaftsvermögen sich überwiegend in österreichischem Besitz befänden, weil sich dieser Sinn "zweifelsohne" aus dem Zweck der Erklärung ergäbe, so kann ihr nicht gefolgt werden. Die vom Vertragserrichter für die beiden Vertragsteile im Punkt IV des Kaufvertrages selbst formulierte Feststellung, daß die Rechtswirksamkeit des Vertrages (auch) von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängig sei, lassen nämlich Zweifel an der Inländereigenschaft der Erwerberin aufkommen; einerseits gibt der Hinweis auf die Eigenschaft der Käuferin als Deviseninländerin keinen Aufschluß über deren Inländereigenschaft nach dem SbgGrundverkehrsG, weil § 1 Z 9 und 10 DevG bei Beurteilung des Status einer juristischen Person oder anderen Personenvereinigung als Deviseninländer oder -ausländer lediglich auf deren Sitz oder Ort der Leitung abstellt, die Beteiligungsverhältnisse an ihnen aber rechtlich unerheblich sind, weshalb keineswegs als unter Eides Statt erklärt angenommen werden kann, die Kommanditgesellschaft befinde sich nicht überwiegend in ausländischem Besitz im Sinne des § 7 lit c SbgGrundverkehrsG; anderseits konnte aus der Bezeichnung des Kaufgegenstandes ebenso wie aus der dem Grundbuchsgesuch angeschlossen gewesenen Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde St. Michael im Lungau entnommen werden, daß die vertragsgegenständliche Liegenschaft nicht land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient, eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nach dem I. Abschnitt des genannten Landesgesetzes daher wohl kaum in Frage kam. Das Rekursgericht konnte somit annehmen, daß mit dem vertraglich festgehaltenen Erfordernis der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nur jene nach dem den Grundverkehr mit Ausländern betreffenden II. Teil des Gesetzes gemeint sei. Dazu kommt noch, daß die Revisionsrekurswerberin in ihrem Grundbuchsgesuch auf diese Problematik überhaupt nicht hingewiesen hat.Dieses Gesetz regelt in seinem römisch zwei. Teil den "Grundverkehr für Ausländer", d.s. ua. juristische Personen und Personengesellschaften, die entweder ihren Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschaftskapital bzw. -vermögen sich überwiegend in ausländischem Besitz befindet (Paragraph 7, Litera b und c leg. cit.). Nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, des genannten Gesetzes bedarf die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen hievon - von den in Absatz 2, dieser Bestimmung angeführten Ausnahmen abgesehen - einer Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, wenn der Erwerber ein Ausländer ist und staatsvertragliche Verpflichtungen nichts anderes bestimmen. Das Rekursgericht hat zutreffend auf die "Grundbuchsvorschriften" des Paragraph 14, dieses Landesgesetzes hingewiesen und mit Recht die in Punkt römisch acht des Kaufvertrages enthaltene Erklärung an Eides statt, die Erwerberin sei eine österreichische Gesellschaft mit Sitz in Österreich und Deviseninländerin, nicht als ausreichend erkannt, die in Paragraph 14, Absatz eins, Litera b,) leg. cit. nicht genannte Erklärung zu ersetzen. Wenn die Revisionsrekurswerberin nun meint, unter der in Punkt römisch acht des Vertrages genannten Erklärung sei "natürlich" zu verstehen, daß das Gesellschaftskapital und Gesellschaftsvermögen sich überwiegend in österreichischem Besitz befänden, weil sich dieser Sinn "zweifelsohne" aus dem Zweck der Erklärung ergäbe, so kann ihr nicht gefolgt werden. Die vom Vertragserrichter für die beiden Vertragsteile im Punkt römisch vier des Kaufvertrages selbst formulierte Feststellung, daß die Rechtswirksamkeit des Vertrages (auch) von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängig sei, lassen nämlich Zweifel an der Inländereigenschaft der Erwerberin aufkommen; einerseits gibt der Hinweis auf die Eigenschaft der Käuferin als Deviseninländerin keinen Aufschluß über deren Inländereigenschaft nach dem SbgGrundverkehrsG, weil Paragraph eins, Ziffer 9 und 10 DevG bei Beurteilung des Status einer juristischen Person oder anderen Personenvereinigung als Deviseninländer oder -ausländer lediglich auf deren Sitz oder Ort der Leitung abstellt, die Beteiligungsverhältnisse an ihnen aber rechtlich unerheblich sind, weshalb keineswegs als unter Eides Statt erklärt angenommen werden kann, die Kommanditgesellschaft befinde sich nicht überwiegend in ausländischem Besitz im Sinne des Paragraph 7, Litera c, SbgGrundverkehrsG; anderseits konnte aus der Bezeichnung des Kaufgegenstandes ebenso wie aus der dem Grundbuchsgesuch angeschlossen gewesenen Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde St. Michael im Lungau entnommen werden, daß die vertragsgegenständliche Liegenschaft nicht land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient, eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nach dem römisch eins. Abschnitt des genannten Landesgesetzes daher wohl kaum in Frage kam. Das Rekursgericht konnte somit annehmen, daß mit dem vertraglich festgehaltenen Erfordernis der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nur jene nach dem den Grundverkehr mit Ausländern betreffenden römisch zwei. Teil des Gesetzes gemeint sei. Dazu kommt noch, daß die Revisionsrekurswerberin in ihrem Grundbuchsgesuch auf diese Problematik überhaupt nicht hingewiesen hat.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß es im Rahmen der Verpflichtung des Grundbuchsgerichtes, das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen (§ 94 Abs 1 GBG), dessen Aufgabe ist, auch zu prüfen, ob der Urkundeninhalt nich nur in formeller Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch in materiell-rechtlicher Hinsicht frei von Zweifel ist. Ein Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt auch bezüglich der materiellrechtlichen Fragen keinerlei Zweifel aufkommen läßt (vgl. EvBl 1976/13 = NZ 1976, 95; NZ 1986, 41 und 90; NZ 1987, 105 und 161 ua). Nach § 26 Abs 2 GBG müssen Urkunden, mit welchen die Einverleibung eines dinglichen Rechtes erreicht werden soll, einen gültigen, dh. nach der Rechtsordnung wirksamen Rechtsgrund enthalten. Nach § 13 SbgGrundverkehrsG sind die Parteien, solange die erfoderliche Zustimmung nicht erteilt ist, an das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft gebunden, bis zur Rechtskraft dieser Zustimmung ist aber insbesondere die grundbücherliche Eintragung des erworbenen Rechtes unzulässig. Mit der Versagung der Zustimmung wird der Vertrag rückwirkend unwirksam.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß es im Rahmen der Verpflichtung des Grundbuchsgerichtes, das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen (Paragraph 94, Absatz eins, GBG), dessen Aufgabe ist, auch zu prüfen, ob der Urkundeninhalt nich nur in formeller Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch in materiell-rechtlicher Hinsicht frei von Zweifel ist. Ein Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt auch bezüglich der materiellrechtlichen Fragen keinerlei Zweifel aufkommen läßt vergleiche EvBl 1976/13 = NZ 1976, 95; NZ 1986, 41 und 90; NZ 1987, 105 und 161 ua). Nach Paragraph 26, Absatz 2, GBG müssen Urkunden, mit welchen die Einverleibung eines dinglichen Rechtes erreicht werden soll, einen gültigen, dh. nach der Rechtsordnung wirksamen Rechtsgrund enthalten. Nach Paragraph 13, SbgGrundverkehrsG sind die Parteien, solange die erfoderliche Zustimmung nicht erteilt ist, an das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft gebunden, bis zur Rechtskraft dieser Zustimmung ist aber insbesondere die grundbücherliche Eintragung des erworbenen Rechtes unzulässig. Mit der Versagung der Zustimmung wird der Vertrag rückwirkend unwirksam.
Schließlich ist noch auf § 8 Abs 3 des wiederholt genannten Landesgesetzes hinzuweisen, nach dem die Grundverkehrsbehörde eine Bescheinigung darüber auszustellen hat, daß der vorliegende Rechtserwerb des Ausländers keiner Zustimmung nach Abs 1 (zufolge staatsvertraglicher Verpflichtungen) oder Abs 2 bedarf. Da die Revisionsrekurswerberin in ihrem Grundbuchsgesuch keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages und auch keine Bestätigung dieser Behörde darüber vorgelegt hat, daß eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist und sie letzteren Umstand auch nicht durch sonstige taugliche Urkunden (5 Ob 146/64) dargetan hat, waren die vom Rekursgericht aufgegriffenen Zweifel an der materiellen Wirksamkeit des Kaufvertrages durchaus berechtigt. Unter diesen Umständen durfte die begehrte Grundbuchseintragung nicht bewilligt werden.Schließlich ist noch auf Paragraph 8, Absatz 3, des wiederholt genannten Landesgesetzes hinzuweisen, nach dem die Grundverkehrsbehörde eine Bescheinigung darüber auszustellen hat, daß der vorliegende Rechtserwerb des Ausländers keiner Zustimmung nach Absatz eins, (zufolge staatsvertraglicher Verpflichtungen) oder Absatz 2, bedarf. Da die Revisionsrekurswerberin in ihrem Grundbuchsgesuch keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages und auch keine Bestätigung dieser Behörde darüber vorgelegt hat, daß eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist und sie letzteren Umstand auch nicht durch sonstige taugliche Urkunden (5 Ob 146/64) dargetan hat, waren die vom Rekursgericht aufgegriffenen Zweifel an der materiellen Wirksamkeit des Kaufvertrages durchaus berechtigt. Unter diesen Umständen durfte die begehrte Grundbuchseintragung nicht bewilligt werden.
Dem Revisionsrekurs konnte somit kein Erfolg beschieden sein.