Die Untergerichte haben der Räumungsklage, gegen die die Beklagten eingewendet haben, sie hätten an den zu räumenden Grundstücken durch Ersitzung Eigentum erworben, stattgegeben; das Berufungsgericht aus folgenden Erwägungen:
Die Beklagten behaupten, ihre Ersitzungszeit habe nach dem ersten Weltkrieg, also im Jahre 1918, begonnen. Sie wäre demnach - selbst wenn man der Rechtsmeinung der Beklagten, die Ersitzungszeit gegen die Klägerin betrage nur 30 Jahre, folge - im Jahre 1948 abgelaufen. Nun bestimme aber § 1 Abs. 1 Z. 1 FristenG., daß ein Recht, hinsichtlich dessen die Verjährungsfrist nach dem 31. Dezember 1945 abgelaufen ist, noch bis auf weiteres geltend gemacht werden kann, wenn es sich um das Recht einer juristischen Person handelt, deren Vermögen am 30. Juni 1952 ganz oder teilweise unter öffentlicher Verwaltung gestanden ist. Die beklagten Parteien könnten demnach gegen die Klägerin nicht ersessen haben, da jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreife (§§ 1451 ff., insbesondere § 1478 ABGB.; Klang 2. Aufl. VI 563 f.), das Eigentumsrecht der Klägerin aber seit dem 31. Dezember 1945 bis auf weiteres nicht verjähren könne. Daß es bis zum 31. Dezember 1945 schon verjährt war, ergebe sich selbst dann nicht, wenn man den Behauptungen der Beklagten uneingeschränkt folgt. Andere Gründe, das umstrittene Grundstück der Klägerin nicht herauszugeben, hätten die Beklagten nicht behauptet.Die Beklagten behaupten, ihre Ersitzungszeit habe nach dem ersten Weltkrieg, also im Jahre 1918, begonnen. Sie wäre demnach - selbst wenn man der Rechtsmeinung der Beklagten, die Ersitzungszeit gegen die Klägerin betrage nur 30 Jahre, folge - im Jahre 1948 abgelaufen. Nun bestimme aber Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, FristenG., daß ein Recht, hinsichtlich dessen die Verjährungsfrist nach dem 31. Dezember 1945 abgelaufen ist, noch bis auf weiteres geltend gemacht werden kann, wenn es sich um das Recht einer juristischen Person handelt, deren Vermögen am 30. Juni 1952 ganz oder teilweise unter öffentlicher Verwaltung gestanden ist. Die beklagten Parteien könnten demnach gegen die Klägerin nicht ersessen haben, da jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreife (Paragraphen 1451, ff., insbesondere Paragraph 1478, ABGB.; Klang 2. Aufl. römisch sechs 563 f.), das Eigentumsrecht der Klägerin aber seit dem 31. Dezember 1945 bis auf weiteres nicht verjähren könne. Daß es bis zum 31. Dezember 1945 schon verjährt war, ergebe sich selbst dann nicht, wenn man den Behauptungen der Beklagten uneingeschränkt folgt. Andere Gründe, das umstrittene Grundstück der Klägerin nicht herauszugeben, hätten die Beklagten nicht behauptet.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten Folge und hob das Urteil des Berufungsgerichtes auf.