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Entscheidung 5 Ob 36/08t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob36/08t

Entscheidungsdatum

19.02.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Martin M*****, vertreten durch den Unterhaltssachwalter Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge, Bezirke 12., 13., 23., Rößlergasse 15, wegen Unterhaltserhöhung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Roman G*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. August 2007, GZ 48 R 195/07t-U37, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 3. Mai 2007, GZ 14 P 72/06f-U26, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsleistung des Vaters von 1. 1. 2004 bis 31. 12. 2004 um 174 EUR sowie ab 1. 1. 2005 um 199 EUR. Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitgegenstand (RIS-Justiz RS0046543). Bei der Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistung um (zuletzt) 199 EUR, errechnet sich ein Entscheidungsgegenstand von jedenfalls unter 20.000 EUR.

Der vom Vater gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs wurde (neuerlich) dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.

Das Rechtsmittel des Vaters war dem Obersten Gerichtshof nicht vorzulegen, weil im Streitwertbereich des Paragraph 63, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die - wie hier - nach dem Ausspruch des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (5 Ob 251/07h mwN).

Das Erstgericht hat zwar entsprechend dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. November 2007 (5 Ob 251/07h) die Vorlage des außerordentlichen Revisionsrekurses an das Rekursgericht verfügt. Nach dem Vorlagebericht sollte aber die Vorlage an den Obersten Gerichtshof im Wege des Rekursgerichts erfolgen, das den Akt ohne Entscheidung über die Zulassungsbeschwerde dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Der Akt war daher dem Rekursgericht zurückzustellen. Ob der im außerordentlichen Revisionsrekurs gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung des Rekursgerichts vorbehalten (RIS-Justiz RS0109505 [T27]).

Textnummer

E86916

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00036.08T.0219.000

Im RIS seit

20.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011

Dokumentnummer

JJT_20080219_OGH0002_0050OB00036_08T0000_000