Das Rekursgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsleistung des Vaters von 1. 1. 2004 bis 31. 12. 2004 um 174 EUR sowie ab 1. 1. 2005 um 199 EUR. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitgegenstand (RIS-Justiz RS0046543). Bei der Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistung um (zuletzt) 199 EUR, errechnet sich ein Entscheidungsgegenstand von jedenfalls unter 20.000 EUR.Das Rekursgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsleistung des Vaters von 1. 1. 2004 bis 31. 12. 2004 um 174 EUR sowie ab 1. 1. 2005 um 199 EUR. Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitgegenstand (RIS-Justiz RS0046543). Bei der Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistung um (zuletzt) 199 EUR, errechnet sich ein Entscheidungsgegenstand von jedenfalls unter 20.000 EUR.
Der vom Vater gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs wurde (neuerlich) dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.
Das Rechtsmittel des Vaters war dem Obersten Gerichtshof nicht vorzulegen, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die - wie hier - nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (5 Ob 251/07h mwN).Das Rechtsmittel des Vaters war dem Obersten Gerichtshof nicht vorzulegen, weil im Streitwertbereich des Paragraph 63, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die - wie hier - nach dem Ausspruch des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (5 Ob 251/07h mwN).
Das Erstgericht hat zwar entsprechend dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. November 2007 (5 Ob 251/07h) die Vorlage des außerordentlichen Revisionsrekurses an das Rekursgericht verfügt. Nach dem Vorlagebericht sollte aber die Vorlage an den Obersten Gerichtshof im Wege des Rekursgerichts erfolgen, das den Akt ohne Entscheidung über die Zulassungsbeschwerde dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Der Akt war daher dem Rekursgericht zurückzustellen. Ob der im außerordentlichen Revisionsrekurs gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung des Rekursgerichts vorbehalten (RIS-Justiz RS0109505 [T27]).Der Akt war daher dem Rekursgericht zurückzustellen. Ob der im außerordentlichen Revisionsrekurs gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung des Rekursgerichts vorbehalten (RIS-Justiz RS0109505 [T27]).