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Entscheidung 5 Ob 37/15z×

Entscheidung 5 Ob 37/15z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0069801 Rechtssatz 16.10.1985Zivilrecht
Durch die Regelung nach § 10 MRG wird der Ersatz bestimmter nützlicher Aufwendungen des Hauptmieters auf die gemietete Wohnung im Sinne der §§ 1097, 1037 ABGB behandelt.
RS0069809 Rechtssatz 12.07.1984Zivilrecht
§ 10 MRG ist im Sinn des § 43 Abs 1 MRG auch auf solche Investitionen des Mieters anzuwenden, die innerhalb der zwanzigjährigen Frist, aber schon vor dem Inkrafttreten des MRG erfolgten. Die Bestimmung des § 10 MRG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
RS0069866 Rechtssatz 25.03.1993Zivilrecht
Wurde ein Mietgegenstand für Wohnzwecke und Geschäftszwecke vermietet, setzt ein Anspruch nach § 10 MRG voraus, daß die Verwendung zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt.
RS0070039 Rechtssatz 11.02.1986Zivilrecht
Ob ein Hauptmietvertrag über eine Wohnung oder ein solcher über Geschäftsräume vorliegt, hängt davon ab, ob der Mietgegenstand nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Mietvertrages zu Wohnzwecken oder zu Geschäftszwecken in Bestand gegeben bzw genommen w …
RS0116943 Rechtssatz 25.06.2002Zivilrecht
Es liegt keine die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Rechtsfrage vor, wenn der Oberste Gerichtshof die verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers nicht teilt.
RS0117654 Rechtssatz 17.06.2003Zivilrecht
Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum insofern zu, als er in seinen rechts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist. Gerade im Sozialversicherungsbereich sind Stichtagsregelungen in Anpassung an die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenhe …