Dem Obersten Gerichtshof kommt derzeit keine Entscheidungskompetenz zu:
1.1 Hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen und besteht (wie hier) ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR (s RIS-Justiz RS0125732) übersteigt oder nicht. Der Oberste Gerichtshof ist an einen solchen Ausspruch gebunden, wenn er – wie hier – nicht von zwingenden gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abweicht (vgl RIS-Justiz RS0042450; RS0042437).1.1 Hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen und besteht (wie hier) ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR (s RIS-Justiz RS0125732) übersteigt oder nicht. Der Oberste Gerichtshof ist an einen solchen Ausspruch gebunden, wenn er – wie hier – nicht von zwingenden gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abweicht vergleiche RIS-Justiz RS0042450; RS0042437).
1.2 Eine Zusammenrechnung der vom Rekursgericht mit jeweils 30.000 EUR nicht übersteigend angegebenen Werte hätte nur nach Maßgabe des § 55 Abs 1 JN (§ 126 Abs 1 GBG iVm § 59 Abs 3 AußStrG) zu erfolgen (vgl 5 Ob 101/93), wenn also die verschiedenen Begehren in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stünden (§ 55 Abs 1 Z 1 JN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die bekämpften Anmerkungen unterschiedliche Liegenschaften mit verschiedenen Eigentümern betreffen.1.2 Eine Zusammenrechnung der vom Rekursgericht mit jeweils 30.000 EUR nicht übersteigend angegebenen Werte hätte nur nach Maßgabe des Paragraph 55, Absatz eins, JN (Paragraph 126, Absatz eins, GBG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 3, AußStrG) zu erfolgen vergleiche 5 Ob 101/93), wenn also die verschiedenen Begehren in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stünden (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die bekämpften Anmerkungen unterschiedliche Liegenschaften mit verschiedenen Eigentümern betreffen.
2.1 Gemäß § 126 Abs 2 GBG kann ein Beschluss des Rekursgerichts nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 GBG (hinsichtlich des § 63 Abs 2 AußStrG sinngemäß) zu beachten sind.2.1 Gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG kann ein Beschluss des Rekursgerichts nach Maßgabe der Paragraphen 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 122 bis 125 GBG (hinsichtlich des Paragraph 63, Absatz 2, AußStrG sinngemäß) zu beachten sind.
2.2 Der Revisionsrekurs ist daher – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG).2.2 Der Revisionsrekurs ist daher – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG).
Der Oberste Gerichtshof ist daher nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Antragstellerin berufen, wenn das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch nach § 63 Abs 3 AußStrG abändert.Der Oberste Gerichtshof ist daher nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Antragstellerin berufen, wenn das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG abändert.
3. Das Erstgericht wird daher den Rechtsmittelschriftsatz dem Rekursgericht zur Entscheidung über die Zulassungsvorstellung vorzulegen haben.