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Entscheidung 5 Ob 37/17b×

Entscheidung 5 Ob 37/17b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob37/17b

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der durch die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land eingeleiteten Grundbuchsache, wegen Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens betreffend die Liegenschaften EZZ 223 und 36 der KG *****, infolge des Revisionsrekurses 1. des J***** U*****, und 2. des W***** U*****, sowie 3. der DI E***** U*****, alle vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 13. Jänner 2017, AZ 1 R 294/16d, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Ferlach vom 29. November 2016, TZ 1183 aus 2016,, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte die vom Erstgericht über Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land angeordnete Anmerkungen der Einleitung des Enteignungsverfahrens hinsichtlich der Liegenschaften EZZ 233 und 36. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands „insgesamt jeweils nicht 30.000 EUR“ übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die als Zulassungsvorstellung und außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Eingabe der Einschreiter, die das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Dem Obersten Gerichtshof kommt derzeit keine Entscheidungskompetenz zu:

1.1 Hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen und besteht (wie hier) ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR (s RIS-Justiz RS0125732) übersteigt oder nicht. Der Oberste Gerichtshof ist an einen solchen Ausspruch gebunden, wenn er – wie hier – nicht von zwingenden gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abweicht vergleiche RIS-Justiz RS0042450; RS0042437).

1.2 Eine Zusammenrechnung der vom Rekursgericht mit jeweils 30.000 EUR nicht übersteigend angegebenen Werte hätte nur nach Maßgabe des Paragraph 55, Absatz eins, JN (Paragraph 126, Absatz eins, GBG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 3, AußStrG) zu erfolgen vergleiche 5 Ob 101/93), wenn also die verschiedenen Begehren in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stünden (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die bekämpften Anmerkungen unterschiedliche Liegenschaften mit verschiedenen Eigentümern betreffen.

2.1 Gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG kann ein Beschluss des Rekursgerichts nach Maßgabe der Paragraphen 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 122 bis 125 GBG (hinsichtlich des Paragraph 63, Absatz 2, AußStrG sinngemäß) zu beachten sind.

2.2 Der Revisionsrekurs ist daher – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG).

Der Oberste Gerichtshof ist daher nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Antragstellerin berufen, wenn das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG abändert.

3. Das Erstgericht wird daher den Rechtsmittelschriftsatz dem Rekursgericht zur Entscheidung über die Zulassungsvorstellung vorzulegen haben.

Schlagworte

Grundbuchsrecht

Textnummer

E117842

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00037.17B.0301.000

Im RIS seit

30.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2017

Dokumentnummer

JJT_20170301_OGH0002_0050OB00037_17B0000_000