Nach ständiger, von der Lehre gebilligter höchstgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Ersatzanspruch jener, die aufgrund ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht für die dem Verletzten zugefügten Schäden aufkommen, um einen typischen Fall bloßer Schadensverlagerung. Die Leistung der den Behinderten pflegenden Eltern soll keineswegs dem Schädiger zugutekommen (vgl Koziol I2, 280; Reischauer in Rummel2 Rz 17 zu § 1325 ABGB; Harrer in Schwimann2 Rz 16 zu § 1325 ABGB; ZVR 1976/320; 1982/269; SZ 62/71 ua; RIS-Justiz RS0022789).Nach ständiger, von der Lehre gebilligter höchstgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Ersatzanspruch jener, die aufgrund ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht für die dem Verletzten zugefügten Schäden aufkommen, um einen typischen Fall bloßer Schadensverlagerung. Die Leistung der den Behinderten pflegenden Eltern soll keineswegs dem Schädiger zugutekommen vergleiche Koziol I2, 280; Reischauer in Rummel2 Rz 17 zu Paragraph 1325, ABGB; Harrer in Schwimann2 Rz 16 zu Paragraph 1325, ABGB; ZVR 1976/320; 1982/269; SZ 62/71 ua; RIS-Justiz RS0022789).
Es ist daher nicht von Bedeutung, ob ein Ersatzanspruch vom Geschädigten selbst oder von jenen Personen geltend gemacht wird, die die Pflegeleistungen erbringen. In jedem Fall ist der tatsächliche Pflegebedarf konkret zu ermitteln und sodann der objektive Wert der von dritter Seite erbrachten Sach- oder Arbeitsleistungen als Grundlage der Vergütung heranzuziehen. Es ist festzustellen, welche Kosten die Befriedigung des vermehrten Pflegebedarfs durch professionelle Kräfte erfordern würde. Die Pflegeleistungen sind daher nicht als fiktiver Schaden bzw als fiktive Aufwendungen zur Schadensbeseitigung zu qualifizieren, weil die Pflege tatsächlich durchgeführt wird. Fiktiv ist lediglich die Berechnungsmethode, weil der Berechnung Leistungen durch professionelle Kräfte zugrunde gelegt werden, die in dieser Form nicht erbracht werden (ZVR 1998/128; ZVR 1999/109; ecolex 2000/120, zuletzt ZVR 2003/66 ua). Hingegen ist die von der Rechtsmittelwerberin zitierte Entscheidung 6 Ob 143/98t = SZ 71/146 vereinzelt geblieben (ZVR 2003/47; ZVR 2003/66).
Das Argument der Revisionswerberin, den Klägern stünden aber jedenfalls keine Bruttolohnkosten zu, sondern höchstens Nettobeträge (vgl dazu die Ansicht von Harrer aaO Rz 15 und 47 zu § 1325 ABGB) ist verfehlt. Es macht keinen Unterschied, ob als Kläger der Geschädigte selbst auftritt oder die die Pflege tatsächlich leistenden Eltern, auf die der Schaden verlagert wurde. Es kommt nämlich auf den objektiven Wert der Pflegeleistung an, den der Schädiger zu ersetzen hat. Dieser Aufwand ist aber fiktiv der Bruttobetrag. Das Argument, dass Lohnnebenkosten tatsächlich nicht aufgewendet werden, geht schon deshalb fehl, weil bei Familienpflege überhaupt keine Pflegekosten anfallen (ZVR 1999/109 ua).Das Argument der Revisionswerberin, den Klägern stünden aber jedenfalls keine Bruttolohnkosten zu, sondern höchstens Nettobeträge vergleiche dazu die Ansicht von Harrer aaO Rz 15 und 47 zu Paragraph 1325, ABGB) ist verfehlt. Es macht keinen Unterschied, ob als Kläger der Geschädigte selbst auftritt oder die die Pflege tatsächlich leistenden Eltern, auf die der Schaden verlagert wurde. Es kommt nämlich auf den objektiven Wert der Pflegeleistung an, den der Schädiger zu ersetzen hat. Dieser Aufwand ist aber fiktiv der Bruttobetrag. Das Argument, dass Lohnnebenkosten tatsächlich nicht aufgewendet werden, geht schon deshalb fehl, weil bei Familienpflege überhaupt keine Pflegekosten anfallen (ZVR 1999/109 ua).
Das weitere Argument, dass während der Nachtstunden kein Pflegeaufwand besteht und die Betreuungspersonen ohnedies anwesend wären, schlägt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht durch, weil nach den getroffenen Feststellungen Pflegeleistungen auch während der Nachtstunden erforderlich sind.
Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Kapitalisierung eines bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz fällig gewordenen Rentenbegehrens einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO darstellt. Damit wird bloß eine Multiplikation von Einzel-(Renten-)Begehren, die schon bisher Streitgegenstand waren, vorgenommen. Weder ein Mehr noch ein Aliud wird dadurch zugesprochen. Dadurch findet auch keine Erhöhung des Streitwerts statt (EFSlg 52.084; 82.091; RIS-Justiz RS0046544; 9946495). Im Übrigen bildet ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO nach ständiger Rechtsprechung lediglich einen wesentlichen Verfahrensmangel, der, wenn er in zweiter Instanz verneint wurde, nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann.Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Kapitalisierung eines bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz fällig gewordenen Rentenbegehrens einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO darstellt. Damit wird bloß eine Multiplikation von Einzel-(Renten-)Begehren, die schon bisher Streitgegenstand waren, vorgenommen. Weder ein Mehr noch ein Aliud wird dadurch zugesprochen. Dadurch findet auch keine Erhöhung des Streitwerts statt (EFSlg 52.084; 82.091; RIS-Justiz RS0046544; 9946495). Im Übrigen bildet ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO nach ständiger Rechtsprechung lediglich einen wesentlichen Verfahrensmangel, der, wenn er in zweiter Instanz verneint wurde, nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann.
Da somit die behaupteten erheblichen Rechtsfragen nicht vorliegen und die Bemessung im Übrigen einen Einzelfall betrifft, die das Berufungsgericht im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung getroffen hat, ohne dass ihm hiebei eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, erweist sich das Rechtsmittel der Beklagten als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen.