Rechtssatz RS0119039
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119039
Entscheidungsdatum
23.11.2016
Rechtssatz
Die Kapitalisierung eines bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz fällig gewordenen Rentenbegehrens stellt keinen Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO dar. Damit wird bloß eine Multiplikation von Einzel-(Renten-)Begehren, die schon bisher Streitgegenstand waren, vorgenommen. Weder ein Mehr noch ein Aliud wird dadurch zugesprochen.Die Kapitalisierung eines bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz fällig gewordenen Rentenbegehrens stellt keinen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO dar. Damit wird bloß eine Multiplikation von Einzel-(Renten-)Begehren, die schon bisher Streitgegenstand waren, vorgenommen. Weder ein Mehr noch ein Aliud wird dadurch zugesprochen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 38/04f
Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 38/04f
- 1 Ob 146/16a
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 146/16a
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn „Alimente“ gemäß § 406 Satz 2 ZPO auch für die Zukunft zugesprochen werden können, setzt dies regelmäßig ein darauf gerichtetes Begehren voraus. (T1)
Beisatz: Hier: Der Zuspruch einer jährlichen Rente für in Zukunft entgehende Gesellschaftserträge (Verdienstentgang) verletzt ‑ mangels entsprechenden Begehrens des Klägers (welches nur auf einen Kapitalbetrag gerichtet war) ‑ § 405 ZPO. (T2); Veröff: SZ 2016/126
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119039
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20040329_OGH0002_0050OB00038_04F0000_001