Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 38/26p×

Entscheidung 5 Ob 38/26p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Grundbuchsrecht

Geschäftszahl

5Ob38/26p

Entscheidungsdatum

14.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Mag. P*, geboren am *, und 2. W*, BA, geboren am *, beide wohnhaft in *, beide vertreten durch Mag. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts in EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 28. Jänner 2026, AZ 3 R 258/25p, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 3. November 2025, TZ 2132 aus 2025,, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Die Antragsteller erwarben mit Kaufvertrag vom 19. 8. 2025 von der Verkäuferin die in deren Eigentum stehenden 564/100000 Anteile an der Liegenschaft EZ * KG *, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an der Wohnung 11 untrennbar verbunden ist. Der Kaufvertrag weist eine Bestätigung der Grundverkehrsbehörde auf, wonach das Rechtsgeschäft keiner Genehmigung bedürfe. Die Negativbestätigung ist nicht mit einer Rechtskraftbestätigung versehen.

[2]                 Unter Vorlage des Kaufvertrags vom 19. 8. 2025 und des Rangordnungsbeschlusses vom 19. 8. 2025 begehrten die Antragsteller auf Anteil B-LNR 13 die Einverleibung ihres Eigentumsrechts an je 282/100000 Anteilen an der Liegenschaft.

[3]              Das Erstgericht wies den Grundbuchsantrag unter anderem mit der Begründung ab, die Negativbestätigung der Grundverkehrsbehörde weise keine Bestätigung der Rechtskraft auf.

[4]         Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Antragsteller nicht Folge. Die fehlende Rechtskraftbestätigung sei kein verbesserungsfähiger Form-, sondern ein Inhaltsmangel. Das Erstgericht habe daher zu Recht kein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 82 a, GBG eingeleitet. Der Berücksichtigung der von den Antragstellern erst im Rekursverfahren vorgelegten Rechtskraftbestätigung stehe daher das Neuerungsverbot entgegen. Das Rekursgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zur Frage zu, ob das Fehlen der Rechtskraftbestätigung der grundverkehrsbehördlichen Negativbestätigung einen nach     Paragraph 82 a, GBG verbesserungsfähigen (Form-)Mangel darstelle.

[5]              Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Bewilligung des Grundbuchsantrags.

Rechtliche Beurteilung

[6]         Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG), nicht zulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist kurz zu begründen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG):

[7]         1. Die Antragsteller stellen die ständige Rechtsprechung des Fachsenats, wonach auch die „Negativbestätigung“ – ungeachtet ihrer Bezeichnung – ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde ist, der unabhängig davon, ob das Grundverkehrsgesetz seine Rechtskraft als Voraussetzung einer Grundbuchseintragung ausdrücklich verlangt, rechtskräftig sein muss (5 Ob 222/09x [zum K-GVG]; 5 Ob 32/12k [zum TGVG]; 5 Ob 112/18h [zum Sbg GVG]; 5 Ob 65/21a [zum stmk GVG]), nicht in Frage. Sie meinen aber, das Erstgericht hätte in Ansehung des Fehlens der Rechtskraftbestätigung der Negativbestätigung der Grundverkehrsbehörde nach Paragraph 82 a, GBG mit einem Verbesserungsverfahren vorgehen müssen. Da das Rekursgericht die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu Unrecht verneint habe, sei das Rekursverfahren mangelhaft geblieben.

[8]         2. Weist ein Antrag ein Formgebrechen auf, das die ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet ist, so ist dem Antragsteller der Auftrag zu erteilen, das Formgebrechen längstens binnen einer Woche zu beseitigen (Paragraph 82 a, Absatz eins, erster Satz GBG). Wird in einem Rekurs gegen die Abweisung eines Antrags geltend gemacht, dass dem Antragsteller ein Auftrag zur Verbesserung eines Formgebrechens zu erteilen gewesen wäre, ist mit dem Rekurs auch das Formgebrechen zu beseitigen (Paragraph 82 a, Absatz 5, GBG).

[9]              Die Beseitigung eines Formgebrechens, das zur Abweisung eines Grundbuchsantrags in erster Instanz führte, ist noch gleichzeitig mit Rekurserhebung möglich, muss aber auch gleichzeitig mit dem Rekurs erfolgen (5 Ob 162/13d). Eine fehlende Urkunde ist daher im Rekurs vorzulegen (5 Ob 217/20b [Rz 20]; 5 Ob 166/22f [Rz 11]). Die Frage, ob den Antragstellern durch das Erstgericht ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen wäre, ist damit (einen Formmangel unterstellt) ohne Bedeutung.

[10]          3. Die Antragsteller haben in ihrem am 19. 11. 2025 eingebrachten Rekurs die Unterlassung eines Verbesserungsauftrags durch das Erstgericht als Verfahrensmangel geltend gemacht und einige Tage später „im Nachhang zum Rekurs“ die Rechtskraftbestätigung der Grundverkehrsbehörde vorgelegt.

[11]       Da die Antragsteller die Rechtskraftbestätigung nicht – den Vorgaben des Paragraph 82 a, Absatz 5, GBG entsprechend – mit dem Rekurs vorgelegt haben, ist ihr Verbesserungsversuch untauglich. Eine Verbesserung durch das Rekursgericht kommt hier nicht in Betracht, weil den Antragstellern im Zeitpunkt der Rekurserhebung der Umstand bekannt war, dass ihr Antrag aufgrund der fehlenden Rechtskraftbestätigung abgewiesen worden war und sie deshalb weder einer Belehrung noch eines Auftrags zur Behebung des Formgebrechens bedurften (5 Ob 162/13d; Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht2 Paragraph 82 a, Rz 9 [Stand 1. 9. 2016, rdb.at]).

[12]       Die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Frage, ob es sich beim Fehlen der Rechtskraftbestätigung einer Negativbestätigung der Grundverkehrsbehörde um einen verbesserungsfähigen Formmangel oder um einen Inhaltsmangel handelt, ist damit nur noch von theoretischer Natur vergleiche RS0102059 [T1]) und daher nicht erheblich iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG (RS0111271).

[13]       4. Der Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG unzulässig und zurückzuweisen.

Textnummer

E148181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00038.26P.0714.000

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260714_OGH0002_0050OB00038_26P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung