[6] Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 71 Abs 1 AußStrG), nicht zulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG): Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG), nicht zulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist kurz zu begründen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG):
[7] 1. Die Antragsteller stellen die ständige Rechtsprechung des Fachsenats, wonach auch die „Negativbestätigung“ – ungeachtet ihrer Bezeichnung – ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde ist, der unabhängig davon, ob das Grundverkehrsgesetz seine Rechtskraft als Voraussetzung einer Grundbuchseintragung ausdrücklich verlangt, rechtskräftig sein muss (5 Ob 222/09x [zum K-GVG]; 5 Ob 32/12k [zum TGVG]; 5 Ob 112/18h [zum Sbg GVG]; 5 Ob 65/21a [zum stmk GVG]), nicht in Frage. Sie meinen aber, das Erstgericht hätte in Ansehung des Fehlens der Rechtskraftbestätigung der Negativbestätigung der Grundverkehrsbehörde nach § 82a GBG mit einem Verbesserungsverfahren vorgehen müssen. Da das Rekursgericht die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu Unrecht verneint habe, sei das Rekursverfahren mangelhaft geblieben. 1. Die Antragsteller stellen die ständige Rechtsprechung des Fachsenats, wonach auch die „Negativbestätigung“ – ungeachtet ihrer Bezeichnung – ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde ist, der unabhängig davon, ob das Grundverkehrsgesetz seine Rechtskraft als Voraussetzung einer Grundbuchseintragung ausdrücklich verlangt, rechtskräftig sein muss (5 Ob 222/09x [zum K-GVG]; 5 Ob 32/12k [zum TGVG]; 5 Ob 112/18h [zum Sbg GVG]; 5 Ob 65/21a [zum stmk GVG]), nicht in Frage. Sie meinen aber, das Erstgericht hätte in Ansehung des Fehlens der Rechtskraftbestätigung der Negativbestätigung der Grundverkehrsbehörde nach Paragraph 82 a, GBG mit einem Verbesserungsverfahren vorgehen müssen. Da das Rekursgericht die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu Unrecht verneint habe, sei das Rekursverfahren mangelhaft geblieben.
[8] 2. Weist ein Antrag ein Formgebrechen auf, das die ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet ist, so ist dem Antragsteller der Auftrag zu erteilen, das Formgebrechen längstens binnen einer Woche zu beseitigen (§ 82a Abs 1 erster Satz GBG). Wird in einem Rekurs gegen die Abweisung eines Antrags geltend gemacht, dass dem Antragsteller ein Auftrag zur Verbesserung eines Formgebrechens zu erteilen gewesen wäre, ist mit dem Rekurs auch das Formgebrechen zu beseitigen (§ 82a Abs 5 GBG). 2. Weist ein Antrag ein Formgebrechen auf, das die ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet ist, so ist dem Antragsteller der Auftrag zu erteilen, das Formgebrechen längstens binnen einer Woche zu beseitigen (Paragraph 82 a, Absatz eins, erster Satz GBG). Wird in einem Rekurs gegen die Abweisung eines Antrags geltend gemacht, dass dem Antragsteller ein Auftrag zur Verbesserung eines Formgebrechens zu erteilen gewesen wäre, ist mit dem Rekurs auch das Formgebrechen zu beseitigen (Paragraph 82 a, Absatz 5, GBG).
[9] Die Beseitigung eines Formgebrechens, das zur Abweisung eines Grundbuchsantrags in erster Instanz führte, ist noch gleichzeitig mit Rekurserhebung möglich, muss aber auch gleichzeitig mit dem Rekurs erfolgen (5 Ob 162/13d). Eine fehlende Urkunde ist daher im Rekurs vorzulegen (5 Ob 217/20b [Rz 20]; 5 Ob 166/22f [Rz 11]). Die Frage, ob den Antragstellern durch das Erstgericht ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen wäre, ist damit (einen Formmangel unterstellt) ohne Bedeutung.
[10] 3. Die Antragsteller haben in ihrem am 19. 11. 2025 eingebrachten Rekurs die Unterlassung eines Verbesserungsauftrags durch das Erstgericht als Verfahrensmangel geltend gemacht und einige Tage später „im Nachhang zum Rekurs“ die Rechtskraftbestätigung der Grundverkehrsbehörde vorgelegt.
[11] Da die Antragsteller die Rechtskraftbestätigung nicht – den Vorgaben des § 82a Abs 5 GBG entsprechend – mit dem Rekurs vorgelegt haben, ist ihr Verbesserungsversuch untauglich. Eine Verbesserung durch das Rekursgericht kommt hier nicht in Betracht, weil den Antragstellern im Zeitpunkt der Rekurserhebung der Umstand bekannt war, dass ihr Antrag aufgrund der fehlenden Rechtskraftbestätigung abgewiesen worden war und sie deshalb weder einer Belehrung noch eines Auftrags zur Behebung des Formgebrechens bedurften (5 Ob 162/13d; Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 82a Rz 9 [Stand 1. 9. 2016, rdb.at]). Da die Antragsteller die Rechtskraftbestätigung nicht – den Vorgaben des Paragraph 82 a, Absatz 5, GBG entsprechend – mit dem Rekurs vorgelegt haben, ist ihr Verbesserungsversuch untauglich. Eine Verbesserung durch das Rekursgericht kommt hier nicht in Betracht, weil den Antragstellern im Zeitpunkt der Rekurserhebung der Umstand bekannt war, dass ihr Antrag aufgrund der fehlenden Rechtskraftbestätigung abgewiesen worden war und sie deshalb weder einer Belehrung noch eines Auftrags zur Behebung des Formgebrechens bedurften (5 Ob 162/13d; Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht2 Paragraph 82 a, Rz 9 [Stand 1. 9. 2016, rdb.at]).
[12] Die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Frage, ob es sich beim Fehlen der Rechtskraftbestätigung einer Negativbestätigung der Grundverkehrsbehörde um einen verbesserungsfähigen Formmangel oder um einen Inhaltsmangel handelt, ist damit nur noch von theoretischer Natur (vgl RS0102059 [T1]) und daher nicht erheblich iSd § 62 Abs 1 AußStrG (RS0111271). Die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Frage, ob es sich beim Fehlen der Rechtskraftbestätigung einer Negativbestätigung der Grundverkehrsbehörde um einen verbesserungsfähigen Formmangel oder um einen Inhaltsmangel handelt, ist damit nur noch von theoretischer Natur vergleiche RS0102059 [T1]) und daher nicht erheblich iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG (RS0111271).
[13] 4. Der Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG unzulässig und zurückzuweisen. 4. Der Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG unzulässig und zurückzuweisen.