Aus den Entscheidungsgründen:
Die noch in der Revision aufrecht erhaltene Auffassung des Beklagten, daß der Kläger nicht berechtigt sei, als Masseverwalter im Konkurs der B-GmbH deren Forderungen geltend zu machen, ist völlig unbegrundet. Daß der Masseverwalter zur Führung von Aktivprozessen namens des zur Konkursmasse gehörigen Vermögens berechtigt ist, kann schon mit Rücksicht auf den Wortlaut der §§ 1, 83 und 115 KO nicht zweifelhaft sein. Schadenersatzansprüche der in Konkurs verfallenen GmbH gegen ihre Geschäftsführer sind Teil des Massevermögens, zu dessen Geltendmachung der Masseverwalter berufen ist (HS 365/33). Die vom Kläger gewählte Parteibezeichnung entspricht der Übung und ist nicht zu beanstanden (SZ 25/329). Der in der Parteibezeichnung des Klägers enthaltene Zusatz "als Masseverwalter" läßt keinen Zweifel daran aufkommen, daß der Kläger nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der angeführten Konkursmasse auftritt.Die noch in der Revision aufrecht erhaltene Auffassung des Beklagten, daß der Kläger nicht berechtigt sei, als Masseverwalter im Konkurs der B-GmbH deren Forderungen geltend zu machen, ist völlig unbegrundet. Daß der Masseverwalter zur Führung von Aktivprozessen namens des zur Konkursmasse gehörigen Vermögens berechtigt ist, kann schon mit Rücksicht auf den Wortlaut der Paragraphen eins, 83 und 115 KO nicht zweifelhaft sein. Schadenersatzansprüche der in Konkurs verfallenen GmbH gegen ihre Geschäftsführer sind Teil des Massevermögens, zu dessen Geltendmachung der Masseverwalter berufen ist (HS 365/33). Die vom Kläger gewählte Parteibezeichnung entspricht der Übung und ist nicht zu beanstanden (SZ 25/329). Der in der Parteibezeichnung des Klägers enthaltene Zusatz "als Masseverwalter" läßt keinen Zweifel daran aufkommen, daß der Kläger nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der angeführten Konkursmasse auftritt.
Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe den inneren Widerspruch seiner Feststellungen, daß weder ein Betriebsgewinn noch ein Betriebsverlust der Gemeinschuldnerin für die kritische Zeit feststellbar sei, übersehen, ist schon deshalb unbegrundet, weil das Berufungsgericht eine dahingehende Feststellung nicht getroffen hat. Vielmehr hat das Berufungsgericht in seinen diesbezüglichen Ausführungen ausdrücklich die festgestellten Zahlungen des Geschäftsführers ausgenommen. Im übrigen kommt der Feststellung, um welchen Betrag sich der Schuldenstand der B-GmbH in der Zeit vom 1. 11. 1962 bis 3. 4. 1963 erhöht hat, keine Bedeutung zu, denn es ist mit Rücksicht auf die nach der Klageeinschränkung noch geltend gemachte Forderung des Masseverwalters nicht mehr zu prüfen, ob der Beklagte der genannten Gesellschaft durch die Fortführung des Betriebes einen Schaden zufügte, da für den hier noch geltend gemachten Schadenersatzanspruch lediglich von Bedeutung ist, ob ein solcher Schaden der Gesellschaft und in der Folge der Konkursmasse durch die nach dem Zeitpunkt, in dem der Geschäftsführer die Eröffnung des Konkurses zu begehren verpflichtet war, geleisteten Zahlungen entstand.
Gemäß § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG sind die Geschäftsführer (ihrer Gesellschaft) zum Ersatz verpflichtet, wenn nach dem Zeitpunkt, in dem sie die Eröffnung des Konkurses zu begehren verpflichtet waren, Zahlungen geleistet werden.Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, GmbHG sind die Geschäftsführer (ihrer Gesellschaft) zum Ersatz verpflichtet, wenn nach dem Zeitpunkt, in dem sie die Eröffnung des Konkurses zu begehren verpflichtet waren, Zahlungen geleistet werden.
Die Ausführungen von Gellis (Komm z GmbHG 95 zu § 25) könnten nun allerdings dahin verstanden werden, daß in der genannten Vorschrift nur Zahlungen an die Gesellschafter gemeint wären. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden: Nach den EB zum Entwurf eines GmbHG, 236 BlgHH 17, Sess, 1904, 66, schließen sich die einschlägigen Normen des österreichischen Gesetzes über die Haftpflicht der Geschäftsführer "an die durchaus sachgemäßen Normen des deutschen Gesetzes an". Nur in einem - hier nicht in Betracht kommenden - Punkt gehen die österreichischen Vorschriften über die deutschen hinaus (§ 25 Abs 4 GmbHG). Das dGmbHG enthält jedoch nicht bloß in § 43 Vorschriften über die Ersatzpflicht des Geschäftsführers, vielmehr wurde auch in § 64 ein weiterer Fall der verschärften Haftung nach § 43 Abs 3 geschaffen (vgl Hachenburg, Komm z dGmbHG[6] II 99 § 43 Anm 13). § 64 dGmbHG erfuhr allerdings seit der Einführung dieses Gesetzes (RGBl 1892, 477) mehrfache Änderungen. Doch war bereits in Abs 2 der 1. Fassung des § 64 bestimmt, daß die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz aller nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleisteten Zahlungen verpflichtet waren. Nach § 64 Abs 2 Satz 2 dGmbHG in der nunmehr geltenden Fassung (hier maßgebend: G 25. 3. 1930 RGBl I 93) wurde allerdings ausdrücklich die Haftung des Geschäftsführers auf solche Zahlungen beschränkt, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht vereinbar sind. Wann dies der Fall ist, überläßt der (deutsche) Gesetzgeber der Auslegung im Einzelfall (Hachenburg aaO 472 § 64 Anm 8). Daß der österreichischen Vorschrift (§ 25 Abs 3 Z 2 GmbHG) eine entsprechende ausdrückliche Einschränkung fehlt, ist jedoch ohne Bedeutung. Denn bezüglich der nachträglich eingefügten Vorschrift des § 64 Abs 2 dGmbHG wird gelehrt, daß die Gesellschaft zur Begründung ihres Anspruches nur das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle und die Tatsache der Zahlung zu beweisen habe, daß sie aber einen ihr entstandenen Schaden nicht zu beweisen brauche, während der Geschäftsführer von der Haftung frei werde, wenn er behaupte und beweise, daß seine Zahlungen trotz Eintritts der Insolvenz der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbart waren (vgl Hachenburg aaO 472 f). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung (also die Umkehr der Beweislast) auch für den österreichischen Rechtsbereich gilt, da im vorliegenden Fall die Feststellungen der Untergerichte ausreichen, den Schadenersatzanspruch der Gesellschaft bzw des Masseverwalters nach den allgemeinen Grundsätzen des österreichischen Schadenersatzrechtes im Umfange des restlichen Klagebetrages als gegeben zu erkennen. Danach hat die Gesellschaft zur Begründung ihres Schadenersatzanspruches darzutun, daß ihr aus der Zahlung des Geschäftsführers ein Schaden erwachsen ist. Obwohl an sich durch Zahlungen an die Gläubiger der Gesellschaft keine Vermögensverschiebung zum Nachteil der Gesellschaft erfolgt, besteht der Schaden der Gesellschaft doch darin, daß durch die verspätete Konkursanmeldung und die inzwischen geleisteten Zahlungen die Konkursmasse geschmälert wurde. Der Ersatzanspruch steht deshalb auch nur der Gesellschaft bzw dem im Konkurs über ihr Vermögen bestellten Masseverwalter als dem Vertreter der Gläubigergesamtheit insoweit zu, als in der Konkursmasse die nach Eintritt des Insolvenzfalles gezahlten Beträge fehlen. Der Schaden der Gesellschaft verringert sich allerdings um diejenige Quote, die der vom Geschäftsführer unstatthafterweise befriedigte Gläubiger im Konkurs erhalten hätte. Desgleichen kann Ersatz vom Geschäftsführer nur verlangt werden, wenn er vom Zahlungsempfänger nicht zu erreichen ist, etwa weil eine konkursrechtliche Anfechtung der Zahlung nicht mehr möglich ist oder der Zahlungsempfänger inzwischen selbst insolvent wurde (ebenso Hachenburg aaO).Die Ausführungen von Gellis (Komm z GmbHG 95 zu Paragraph 25,) könnten nun allerdings dahin verstanden werden, daß in der genannten Vorschrift nur Zahlungen an die Gesellschafter gemeint wären. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden: Nach den EB zum Entwurf eines GmbHG, 236 BlgHH 17, Sess, 1904, 66, schließen sich die einschlägigen Normen des österreichischen Gesetzes über die Haftpflicht der Geschäftsführer "an die durchaus sachgemäßen Normen des deutschen Gesetzes an". Nur in einem - hier nicht in Betracht kommenden - Punkt gehen die österreichischen Vorschriften über die deutschen hinaus (Paragraph 25, Absatz 4, GmbHG). Das dGmbHG enthält jedoch nicht bloß in Paragraph 43, Vorschriften über die Ersatzpflicht des Geschäftsführers, vielmehr wurde auch in Paragraph 64, ein weiterer Fall der verschärften Haftung nach Paragraph 43, Absatz 3, geschaffen vergleiche Hachenburg, Komm z dGmbHG[6] römisch zwei 99 Paragraph 43, Anmerkung 13). Paragraph 64, dGmbHG erfuhr allerdings seit der Einführung dieses Gesetzes (RGBl 1892, 477) mehrfache Änderungen. Doch war bereits in Absatz 2, der 1. Fassung des Paragraph 64, bestimmt, daß die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz aller nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleisteten Zahlungen verpflichtet waren. Nach Paragraph 64, Absatz 2, Satz 2 dGmbHG in der nunmehr geltenden Fassung (hier maßgebend: G 25. 3. 1930 RGBl römisch eins 93) wurde allerdings ausdrücklich die Haftung des Geschäftsführers auf solche Zahlungen beschränkt, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht vereinbar sind. Wann dies der Fall ist, überläßt der (deutsche) Gesetzgeber der Auslegung im Einzelfall (Hachenburg aaO 472 Paragraph 64, Anmerkung 8). Daß der österreichischen Vorschrift (Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, GmbHG) eine entsprechende ausdrückliche Einschränkung fehlt, ist jedoch ohne Bedeutung. Denn bezüglich der nachträglich eingefügten Vorschrift des Paragraph 64, Absatz 2, dGmbHG wird gelehrt, daß die Gesellschaft zur Begründung ihres Anspruches nur das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle und die Tatsache der Zahlung zu beweisen habe, daß sie aber einen ihr entstandenen Schaden nicht zu beweisen brauche, während der Geschäftsführer von der Haftung frei werde, wenn er behaupte und beweise, daß seine Zahlungen trotz Eintritts der Insolvenz der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbart waren vergleiche Hachenburg aaO 472 f). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung (also die Umkehr der Beweislast) auch für den österreichischen Rechtsbereich gilt, da im vorliegenden Fall die Feststellungen der Untergerichte ausreichen, den Schadenersatzanspruch der Gesellschaft bzw des Masseverwalters nach den allgemeinen Grundsätzen des österreichischen Schadenersatzrechtes im Umfange des restlichen Klagebetrages als gegeben zu erkennen. Danach hat die Gesellschaft zur Begründung ihres Schadenersatzanspruches darzutun, daß ihr aus der Zahlung des Geschäftsführers ein Schaden erwachsen ist. Obwohl an sich durch Zahlungen an die Gläubiger der Gesellschaft keine Vermögensverschiebung zum Nachteil der Gesellschaft erfolgt, besteht der Schaden der Gesellschaft doch darin, daß durch die verspätete Konkursanmeldung und die inzwischen geleisteten Zahlungen die Konkursmasse geschmälert wurde. Der Ersatzanspruch steht deshalb auch nur der Gesellschaft bzw dem im Konkurs über ihr Vermögen bestellten Masseverwalter als dem Vertreter der Gläubigergesamtheit insoweit zu, als in der Konkursmasse die nach Eintritt des Insolvenzfalles gezahlten Beträge fehlen. Der Schaden der Gesellschaft verringert sich allerdings um diejenige Quote, die der vom Geschäftsführer unstatthafterweise befriedigte Gläubiger im Konkurs erhalten hätte. Desgleichen kann Ersatz vom Geschäftsführer nur verlangt werden, wenn er vom Zahlungsempfänger nicht zu erreichen ist, etwa weil eine konkursrechtliche Anfechtung der Zahlung nicht mehr möglich ist oder der Zahlungsempfänger inzwischen selbst insolvent wurde (ebenso Hachenburg aaO).
Zur Beurteilung des geltend gemachten Klageanspruches bedarf es der von Doralt (Zur schadenersatzrechtlichen Haftung des Geschäftsführers der GmbH bei fahrlässiger Krida, JBl 1972, 120 ff) geforderten Erwägungen nur zum Teil. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG ist jedenfalls in gleicher Weise wie die Haftung jedes Schädigers dann gegeben, wenn der Schaden durch sein Verhalten verursacht wurde, sein Verhalten der Rechtsordnung widersprochen hat und die übertretene Norm ihrem Schutzzweck nach gerade eine derartige Schädigung verhindern sollte, also das rechtswidrige Verhalten mit dem herbeigeführten Erfolg in einem Zusammenhang stand. Sämtliche dieser Haftungsvoraussetzungen sind gegeben, wenn ein Sachverhalt wie hier feststeht. Im vorliegenden Fall ist erwiesen, daß der Geschäftsführer nach Eintritt des Insolvenzfalles seiner Gesellschaft Zahlungen an einzelne Gläubiger der Gesellschaft geleistet hat. Der Umfang des Schadens entspricht der Summe dieser Zahlungen, da die Weiterführung des Unternehmens einen diesen Zahlungen entsprechenden Betriebsgewinn nicht erbrachte, diese Gläubiger im Konkurs nicht zum Zuge gekommen wären und eine Anfechtung der Zahlungen nicht mehr möglich ist. Bezüglich der Kausalität des Verhaltens des Beklagten für den eingetretenen Schaden besteht kein Zweifel, da der Beklagte nicht in Abrede stellen kann, daß die entsprechenden Zahlungen auf seinen Auftrag geleistet wurden. Durch die rechtskräftige Verurteilung des Beklagten wegen Vergehens nach § 486 Z 2 StG steht fest, daß der Beklagte im Zeitpunkt der Zahlungen Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit seiner Gesellschaft hatte.Zur Beurteilung des geltend gemachten Klageanspruches bedarf es der von Doralt (Zur schadenersatzrechtlichen Haftung des Geschäftsführers der GmbH bei fahrlässiger Krida, JBl 1972, 120 ff) geforderten Erwägungen nur zum Teil. Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, GmbHG ist jedenfalls in gleicher Weise wie die Haftung jedes Schädigers dann gegeben, wenn der Schaden durch sein Verhalten verursacht wurde, sein Verhalten der Rechtsordnung widersprochen hat und die übertretene Norm ihrem Schutzzweck nach gerade eine derartige Schädigung verhindern sollte, also das rechtswidrige Verhalten mit dem herbeigeführten Erfolg in einem Zusammenhang stand. Sämtliche dieser Haftungsvoraussetzungen sind gegeben, wenn ein Sachverhalt wie hier feststeht. Im vorliegenden Fall ist erwiesen, daß der Geschäftsführer nach Eintritt des Insolvenzfalles seiner Gesellschaft Zahlungen an einzelne Gläubiger der Gesellschaft geleistet hat. Der Umfang des Schadens entspricht der Summe dieser Zahlungen, da die Weiterführung des Unternehmens einen diesen Zahlungen entsprechenden Betriebsgewinn nicht erbrachte, diese Gläubiger im Konkurs nicht zum Zuge gekommen wären und eine Anfechtung der Zahlungen nicht mehr möglich ist. Bezüglich der Kausalität des Verhaltens des Beklagten für den eingetretenen Schaden besteht kein Zweifel, da der Beklagte nicht in Abrede stellen kann, daß die entsprechenden Zahlungen auf seinen Auftrag geleistet wurden. Durch die rechtskräftige Verurteilung des Beklagten wegen Vergehens nach Paragraph 486, Ziffer 2, StG steht fest, daß der Beklagte im Zeitpunkt der Zahlungen Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit seiner Gesellschaft hatte.
Obwohl dem österreichischen Gesetz eine ausdrückliche Vorschrift fehlt, wonach der Schuldner verpflichtet ist, im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Konkurses zu beantragen, kann doch zumindest aus § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG eine solche Verpflichtung des Geschäftsführers der GmbH für den Fall der Zahlungsunfähigkeit seiner Gesellschaft abgeleitet werden (vgl Doralt aaO und die in FN 11 ebendort angeführte weitere Literatur). Der Schutzzweck dieser Vorschrift ergibt sich aus § 486 Z 2 StG. Der Geschäftsführer, der also nach Eintritt der Insolvenz seiner Gesellschaft, statt die Eröffnung des Konkurses zu beantragen, Schulden der Gesellschaft bezahlt, handelt rechtswidrig; es ist daher auch der zu seiner Haftung für den verursachten Schaden erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben.Obwohl dem österreichischen Gesetz eine ausdrückliche Vorschrift fehlt, wonach der Schuldner verpflichtet ist, im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Konkurses zu beantragen, kann doch zumindest aus Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, GmbHG eine solche Verpflichtung des Geschäftsführers der GmbH für den Fall der Zahlungsunfähigkeit seiner Gesellschaft abgeleitet werden vergleiche Doralt aaO und die in FN 11 ebendort angeführte weitere Literatur). Der Schutzzweck dieser Vorschrift ergibt sich aus Paragraph 486, Ziffer 2, StG. Der Geschäftsführer, der also nach Eintritt der Insolvenz seiner Gesellschaft, statt die Eröffnung des Konkurses zu beantragen, Schulden der Gesellschaft bezahlt, handelt rechtswidrig; es ist daher auch der zu seiner Haftung für den verursachten Schaden erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben.
Da nun der Beklagte gar nicht in Abrede stellt, die vom Sachverständigen ermittelten und vom Berufungsgericht festgestellten Zahlungen, deren Summe abzüglich einer bestimmten Zahlung des Beklagten an den Kläger den Klagebetrag darstellt, nach dem 31. 10. 1962 geleistet zu haben, ihm zu diesem Zeitpunkt aber die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bekannt war, haben die Untergerichte mit Recht den Beklagten zum Ersatz dieser Zahlungen an den Masseverwalter, also in die Konkursmasse, verurteilt.