Der gegen die abändernde Sachentscheidung des Gerichts zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs der Mieterin ist zulässig und berechtigt.
Ob der den Zugang zu Zimmer, Küche und WC sichernde Vorraum der Mansardenwohnung von dem Stiegenhaus abgetrennt ist und mit den anderen Räumen eine baulich in sich geschlossene selbständige Wohnung bildet oder als Zugang zu allgemein benützten Dachbodenräumen auch anderen Berechtigten dient, bedarf nicht der Feststellung, weil es darauf gar nicht ankommt. Vorauszuschicken ist, dass das Mietrechtsgesetz zunächst im § 1 Abs 1 seinen grundsätzlichen Anwendungsbereich auf die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen und Geschäftsräumlichkeiten aller Art (also die Raummiete) umschreibt und in den folgenden Absätzen 2 bis 4 Eingrenzungen des Anwendungsbereichs vorsieht, die teils Mietgegenstände überhaupt dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes entziehen (§ 1 Abs 2 Z 1 bis Z 4), teils nur bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes für anwendbar erklären, so im § 1 Abs 4 MRG die §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49 MRG.Ob der den Zugang zu Zimmer, Küche und WC sichernde Vorraum der Mansardenwohnung von dem Stiegenhaus abgetrennt ist und mit den anderen Räumen eine baulich in sich geschlossene selbständige Wohnung bildet oder als Zugang zu allgemein benützten Dachbodenräumen auch anderen Berechtigten dient, bedarf nicht der Feststellung, weil es darauf gar nicht ankommt. Vorauszuschicken ist, dass das Mietrechtsgesetz zunächst im Paragraph eins, Absatz eins, seinen grundsätzlichen Anwendungsbereich auf die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen und Geschäftsräumlichkeiten aller Art (also die Raummiete) umschreibt und in den folgenden Absätzen 2 bis 4 Eingrenzungen des Anwendungsbereichs vorsieht, die teils Mietgegenstände überhaupt dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes entziehen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4,), teils nur bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes für anwendbar erklären, so im Paragraph eins, Absatz 4, MRG die Paragraphen 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49 MRG.
Entscheidend ist, ob auf das bestehende Mietverhältnis überhaupt der § 37 MRG und sodann der § 44 MRG Anwendung findet. Da sonst eine Ausnahme nicht behauptet wurde und auch nicht hervorgekommen ist, gelten alle Vorschriften des MRG, wenn es sich nicht um eine Wohnung in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen handelt. Wohnräume, die nachträglich durch den Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden, zählen nicht. Dieser die Ausnahme vom Geltungsbereich des MRG begünstigende Nebensatz war im Entwurf zur Regierungsvorlage 425 BlgNR 15. GP nicht vorhanden und wurde erst später in den Text des Bundesgesetzes eingefügt. Im Bericht des Justizausschusses 880 BlgNR 15. GP wird dazu bemerkt, es sollte klargestellt werden, dass die Einstufung als „Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen“ durch nachträgliche Dachbodenausbauten nicht verloren gehe. Der § 1 Abs 4 MRG sollte nach den Erläuterungen RV 426 BlgNR 15. GP die bei Neubauten, bei Ein- oder Zweifamilienhäusern und bei in Wohnungseigentum stehenden Mietgegenständen bestehenden besonderen Umstände und Interessen berücksichtigen.Entscheidend ist, ob auf das bestehende Mietverhältnis überhaupt der Paragraph 37, MRG und sodann der Paragraph 44, MRG Anwendung findet. Da sonst eine Ausnahme nicht behauptet wurde und auch nicht hervorgekommen ist, gelten alle Vorschriften des MRG, wenn es sich nicht um eine Wohnung in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen handelt. Wohnräume, die nachträglich durch den Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden, zählen nicht. Dieser die Ausnahme vom Geltungsbereich des MRG begünstigende Nebensatz war im Entwurf zur Regierungsvorlage 425 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode nicht vorhanden und wurde erst später in den Text des Bundesgesetzes eingefügt. Im Bericht des Justizausschusses 880 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode wird dazu bemerkt, es sollte klargestellt werden, dass die Einstufung als „Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen“ durch nachträgliche Dachbodenausbauten nicht verloren gehe. Der Paragraph eins, Absatz 4, MRG sollte nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 426, BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode die bei Neubauten, bei Ein- oder Zweifamilienhäusern und bei in Wohnungseigentum stehenden Mietgegenständen bestehenden besonderen Umstände und Interessen berücksichtigen.
Ob es sich bei der Mansardenwohnung um eine „selbständige Wohnung“ im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG handelt, ist deshalb nicht von Belang, weil sich als nicht strittig ergibt, dass in dem Wohnhaus jedenfalls im Erdgeschoß und im ersten Stock je eine selbständige Wohnung besteht und daneben die Wohnung im Dachgeschoß, die der Antragstellerin in Bestand gegeben ist. Die Ausnahme, die den Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes einschränkt, ist aber nicht daran geknüpft, dass das Wohnhaus weniger als drei selbständige Wohnungen aufweist, sondern daran, dass neben zwei selbständigen Wohnungen keine weiteren einer Vermietung zugänglichen Räume im Wohnhaus vorhanden sind. Sonst würde der Nebensatz, dass Wohnräume, die durch Dachbodenausbau nachträglich neu geschaffen werden, nicht zählen, nicht recht verständlich sein. Würden solche einzelne neu geschaffenen Wohnräume in bestehende selbständige Wohnungen eingebunden, würde sich an der Zahl der im Haus vorhandenen selbständigen Wohnungen nichts ändern. Sollte aber gemeint sein, dass nachträglich durch Dachbodenausbau neu geschaffene selbständige Wohnungen die Einstufung des Hauses nicht ändern, hätte der Gesetzgeber anstelle des Wortes „Wohnräume“ den Ausdruck „(selbständige) Wohnungen“ verwenden müssen.Ob es sich bei der Mansardenwohnung um eine „selbständige Wohnung“ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG handelt, ist deshalb nicht von Belang, weil sich als nicht strittig ergibt, dass in dem Wohnhaus jedenfalls im Erdgeschoß und im ersten Stock je eine selbständige Wohnung besteht und daneben die Wohnung im Dachgeschoß, die der Antragstellerin in Bestand gegeben ist. Die Ausnahme, die den Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes einschränkt, ist aber nicht daran geknüpft, dass das Wohnhaus weniger als drei selbständige Wohnungen aufweist, sondern daran, dass neben zwei selbständigen Wohnungen keine weiteren einer Vermietung zugänglichen Räume im Wohnhaus vorhanden sind. Sonst würde der Nebensatz, dass Wohnräume, die durch Dachbodenausbau nachträglich neu geschaffen werden, nicht zählen, nicht recht verständlich sein. Würden solche einzelne neu geschaffenen Wohnräume in bestehende selbständige Wohnungen eingebunden, würde sich an der Zahl der im Haus vorhandenen selbständigen Wohnungen nichts ändern. Sollte aber gemeint sein, dass nachträglich durch Dachbodenausbau neu geschaffene selbständige Wohnungen die Einstufung des Hauses nicht ändern, hätte der Gesetzgeber anstelle des Wortes „Wohnräume“ den Ausdruck „(selbständige) Wohnungen“ verwenden müssen.
Der Einstufung als Bestandgegenstand in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen ist daher jeder weitere nicht Bestandteil dieser beiden selbständigen Wohnungen bildende Wohnraum ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine weitere selbständige Wohnung handelt, schädlich. Dass von einer Neuschaffung von Wohnräumen durch nachträglich vorgenommenen Ausbau des Dachbodens nicht gesprochen werden kann, wenn alle Räume im Dachgeschoß schon in der Errichtungsphase des Hauses entstanden sind und nur nachträglich eine Änderung der Widmung einzelner Räume erfolgte, etwa dadurch, dass Wasser vom angrenzenden WC-Raum in ein Zimmer eingeleitet und so die Möglichkeit der Benützung dieses Raums als Küche geschaffen wurde, haben die Vorinstanzen richtig erkannt. In dem Haus sind daher mehr (Wohnräume) als nur die zwei selbständigen Wohnungen im Erdgeschoß und im ersten Stock vorhanden. Nur zwei selbständige Wohnungen gäbe es, wenn die Mansardenräume und die Wohnräume im ersten Stock zu einer Wohneinheit zusammengefasst wären.
Es liegt daher eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des MRG nicht vor. Dass bei Anwendung des § 44 MRG sonst die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht unzutreffend wäre, wird von den Vermietern nicht behauptet. Das zulässige Ermäßigungsbegehren führte zur Teil-Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe des zu entrichtenden Mietzinses, weil der danach zu leistende Bestandzins sich aus der Sicht der Übergangsregelung als überhöht ergibt. Die Mieterin schuldete daher ab dem auf den Zugang ihres Begehrens folgenden Zinstermin nur das Eineinhalbfache des Mietzinses, den die Vermieter bei einer Neuvermietung höchstens vereinbaren dürften.Es liegt daher eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des MRG nicht vor. Dass bei Anwendung des Paragraph 44, MRG sonst die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht unzutreffend wäre, wird von den Vermietern nicht behauptet. Das zulässige Ermäßigungsbegehren führte zur Teil-Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe des zu entrichtenden Mietzinses, weil der danach zu leistende Bestandzins sich aus der Sicht der Übergangsregelung als überhöht ergibt. Die Mieterin schuldete daher ab dem auf den Zugang ihres Begehrens folgenden Zinstermin nur das Eineinhalbfache des Mietzinses, den die Vermieter bei einer Neuvermietung höchstens vereinbaren dürften.
Der Beschluss des Erstgerichts ist deshalb wiederherzustellen.